Der aus Z 5, 9 lit a und 11 erster und dritter Fall des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen kommt keine Berechtigung zu.Der aus Ziffer 5, 9, Litera a und 11 erster und dritter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen kommt keine Berechtigung zu.
Warum es entgegen dem Wortlaut des § 74 Z 5 StGB für eine gefährliche Drohung nach § 107 Abs 1 StGB erforderlich sein sollte, dass der Bedrohte auch tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wurde (vgl im Übrigen Jerabek in WK2 § 74 Rz 33), ist der Beschwerde ebensowenig zu entnehmen wie ein Hinweis darauf, welche "für die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 107 Abs 1 und 2 StGB notwendigen Feststellungen" sie vermisst (nominell Z 5 und 9 lit a, der Sache nach Z 9 lit a oder 10; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 22, 420, 674). Bedrohte in einen qualvollen Zustand versetzt zu haben, wurde dem Betroffenen - wie die Beschwerde selbst zugesteht - ohnehin nicht unterstellt. Warum nur dadurch die - als alternatives Mischdelikt angelegte - Qualifikation des § 107 Abs 2 StGB erfüllt worden wäre, bleibt gleichermaßen offen. Aus Z 11 erster Fall wird übersehen, dass nur Fehler des Urteils, nicht aber angebliche Mängel erstatteter Gutachten mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden können, während die aus Z 11 dritter Fall vorgetragene Kritik daran, dass die vorbeugende Maßnahme nicht bedingt nachgesehen wurde, auf eine Begründung verzichtet.Warum es entgegen dem Wortlaut des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB für eine gefährliche Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB erforderlich sein sollte, dass der Bedrohte auch tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wurde vergleiche im Übrigen Jerabek in WK2 Paragraph 74, Rz 33), ist der Beschwerde ebensowenig zu entnehmen wie ein Hinweis darauf, welche "für die Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB notwendigen Feststellungen" sie vermisst (nominell Ziffer 5 und 9 Litera a,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a, oder 10; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 22, 420, 674). Bedrohte in einen qualvollen Zustand versetzt zu haben, wurde dem Betroffenen - wie die Beschwerde selbst zugesteht - ohnehin nicht unterstellt. Warum nur dadurch die - als alternatives Mischdelikt angelegte - Qualifikation des Paragraph 107, Absatz 2, StGB erfüllt worden wäre, bleibt gleichermaßen offen. Aus Ziffer 11, erster Fall wird übersehen, dass nur Fehler des Urteils, nicht aber angebliche Mängel erstatteter Gutachten mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden können, während die aus Ziffer 11, dritter Fall vorgetragene Kritik daran, dass die vorbeugende Maßnahme nicht bedingt nachgesehen wurde, auf eine Begründung verzichtet.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).