Entscheidung 13 Os 151/09v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.01.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kleibel als Schriftführer in der Vollzugssache des Franz H***** wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 47 StGB, AZ 23 BE 20/09f des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Eingewiesenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 22. Oktober 2009, AZ 23 Bs 439/09s (ON 30 der BE-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kleibel als Schriftführer in der Vollzugssache des Franz H***** wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach Paragraph 47, StGB, AZ 23 BE 20/09f des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Eingewiesenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 22. Oktober 2009, AZ 23 Bs 439/09s (ON 30 der BE-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Franz H***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Vollzugsgericht vom 14. Juli 2009, mit dem die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme abgelehnt worden war (ON 17), zurück.
Auch das dagegen erhobene, als „Beschwerde und Einspruch" bezeichnete Rechtsmittel war zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen gemäß § 17 Abs 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.Auch das dagegen erhobene, als „Beschwerde und Einspruch" bezeichnete Rechtsmittel war zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen gemäß Paragraph 17, Absatz 3, StVG in Verbindung mit Paragraph 89, Absatz 6, StPO ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.
Soweit der Beschwerdeführer erklärt, seine Eingabe auch als „Grundrechtsbeschwerde" zu verstehen, genügt der Hinweis, dass die Verhängung und der Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen vom Regelungsbereich des Grundrechtsbeschwerdegesetzes ausgenommen sind (§ 1 Abs 2 GRBG).Soweit der Beschwerdeführer erklärt, seine Eingabe auch als „Grundrechtsbeschwerde" zu verstehen, genügt der Hinweis, dass die Verhängung und der Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen vom Regelungsbereich des Grundrechtsbeschwerdegesetzes ausgenommen sind (Paragraph eins, Absatz 2, GRBG).
Anmerkung
E93011
13Os151.09v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0130OS00151.09V.0114.000
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2010
Dokumentnummer
JJT_20100114_OGH0002_0130OS00151_09V0000_000