Dagegen richtet sich die auf Z 4, 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der teilweise Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 4, 5 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der teilweise Berechtigung zukommt.
Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen die Abweisung des Antrags auf Einholung einer Auskunft bei der „Medikamente – rezeptfrei“ in Prag zum Beweis dafür, dass die Rohypnol-Bestellungen vom 11. Mai 2016 und vom 12. Mai 2016 nicht vom Angeklagten getätigt wurden, sondern von einer anderen Person, die Zugriff auf seinen PC hatte (ON 51 S 26), und des Antrags auf Vernehmung des Daniel O***** als Zeugen zum Beweis dafür, dass sich der Angeklagte von „Frau S*****“ gestalkt gefühlt habe, diese ihn mit ihrer Schwangerschaft konfrontiert und in einem Lokal gemeinsam mit „Frau W*****“ grundlos attackiert habe, sowie dafür, dass ihn „Frau W*****“ durch Werfen eines Glases verletzt habe und ihn die Genannten außerhalb des Lokals verfolgt haben (ON 51 S 27).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wendet sich gegen die Abweisung des Antrags auf Einholung einer Auskunft bei der „Medikamente – rezeptfrei“ in Prag zum Beweis dafür, dass die Rohypnol-Bestellungen vom 11. Mai 2016 und vom 12. Mai 2016 nicht vom Angeklagten getätigt wurden, sondern von einer anderen Person, die Zugriff auf seinen PC hatte (ON 51 S 26), und des Antrags auf Vernehmung des Daniel O***** als Zeugen zum Beweis dafür, dass sich der Angeklagte von „Frau S*****“ gestalkt gefühlt habe, diese ihn mit ihrer Schwangerschaft konfrontiert und in einem Lokal gemeinsam mit „Frau W*****“ grundlos attackiert habe, sowie dafür, dass ihn „Frau W*****“ durch Werfen eines Glases verletzt habe und ihn die Genannten außerhalb des Lokals verfolgt haben (ON 51 S 27).
Entgegen der Verfahrensrüge unterblieben diese Beweisaufnahmen zu Recht (ON 51 S 27 f), weil die Beweisthemen für die Beurteilung des Tatverdachts ohne Bedeutung sind (§ 55 Abs 2 Z 1 StPO).Entgegen der Verfahrensrüge unterblieben diese Beweisaufnahmen zu Recht (ON 51 S 27 f), weil die Beweisthemen für die Beurteilung des Tatverdachts ohne Bedeutung sind (Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer eins, StPO).
Der Verfahrensrüge zuwider verfiel (ON 51 S 47) auch der Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen, weil das vom Gericht eingeholte Gutachten selbst nach Ergänzung „unbestimmt und widersprüchlich“ geblieben sei, zumal der Sachverständige „auf der einen Seite“ von der Tatbegehung ausgehe, „auf der anderen Seite“ wieder nicht, selbiges aber dem Privatgutachter vorwerfe und der „Widerspruch“ nicht ausgeräumt werden konnte, weshalb „man dieser einen Untersuchung mehr glaubt und der anderen weniger und letztlich diese Gefährlichkeitswahrscheinlichkeit von 3 % unter den Tisch fällt und man doch lieber die höhere nimmt und damit auch zu einem anderen Ergebnis kommt“ (ON 51 S 46 f), zu Recht der Abweisung.
Um aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO erheblich zu sein, muss ein Beweisantrag jedenfalls darlegen, welche Tatsache er durch die Beweisaufnahme beweisen will (§ 55 Abs 1 StPO). Dieser Anforderung wurde der Antrag großteils nicht gerecht. Soweit er ersichtlich die Gutachtenserstattung zur Gefährlichkeitsprognose angreift, genügt der Hinweis, dass die Prognoseentscheidung einer Anfechtung aus Z 4 von vornherein nicht zugänglich ist (dazu eingehend mwN Ratz, WK-StPO § 281 Rz 715 ff).Um aus Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erheblich zu sein, muss ein Beweisantrag jedenfalls darlegen, welche Tatsache er durch die Beweisaufnahme beweisen will (Paragraph 55, Absatz eins, StPO). Dieser Anforderung wurde der Antrag großteils nicht gerecht. Soweit er ersichtlich die Gutachtenserstattung zur Gefährlichkeitsprognose angreift, genügt der Hinweis, dass die Prognoseentscheidung einer Anfechtung aus Ziffer 4, von vornherein nicht zugänglich ist (dazu eingehend mwN Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 715 ff).
In der Beschwerdeschrift nachgereichte Ausführungen zur Antragsfundierung sind prozessual verspätet und daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117).
Dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) zuwider können die Feststellungen zu Halluzinationen der Yvonne S***** und jene zum objektiven Tatgeschehen (US 3) nach den Denkgesetzen sehr wohl nebeneinander bestehen.Dem Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) zuwider können die Feststellungen zu Halluzinationen der Yvonne S***** und jene zum objektiven Tatgeschehen (US 3) nach den Denkgesetzen sehr wohl nebeneinander bestehen.
Mit dem Einwand, das Erstgericht begründe nicht, weshalb die Vergewaltigung keine Halluzination gewesen sei, wendet sich die Rüge bloß mit eigenen Beweiswerterwägungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.Mit dem Einwand, das Erstgericht begründe nicht, weshalb die Vergewaltigung keine Halluzination gewesen sei, wendet sich die Rüge bloß mit eigenen Beweiswerterwägungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Im Weiteren richtet sich die Mängelrüge (Z 5) gegen die Feststellungen zur Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Angeklagten (US 5). Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider ist deren Ableitung aus dem vom Erstgericht für nachvollziehbar erachteten Gutachten des Sachverständigen Univ.-Doz. Dr. D***** (US 11) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.Im Weiteren richtet sich die Mängelrüge (Ziffer 5,) gegen die Feststellungen zur Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Angeklagten (US 5). Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist deren Ableitung aus dem vom Erstgericht für nachvollziehbar erachteten Gutachten des Sachverständigen Univ.-Doz. Dr. D***** (US 11) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.
Soweit sich das Vorbringen (auch) gegen die Gefährlichkeitsprognose als solche richtet, wird ein Berufungsvorbringen erstattet (RIS-Justiz RS0113980).
Im bisher behandelten Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Im bisher behandelten Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Hingegen zeigt die Sanktionsrüge (Z 11) zutreffend auf, dass die Wertung der fehlenden Hingegen zeigt die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) zutreffend auf, dass die Wertung der fehlenden
Schuldeinsicht des Angeklagten als eine für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsache (US 13 f) eine im Sinn des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO unrichtige Gesetzesanwendung darstellt, weil dem Angeklagten aus seiner Verteidigung kein Nachteil erwachsen darf (RIS-Justiz RS0090897).Schuldeinsicht des Angeklagten als eine für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsache (US 13 f) eine im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO unrichtige Gesetzesanwendung darstellt, weil dem Angeklagten aus seiner Verteidigung kein Nachteil erwachsen darf (RIS-Justiz RS0090897).
Dies führte – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zur Aufhebung des Strafausspruchs. Zudem sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, die Anordnung nach § 21 Abs 2 StGB aufzuheben, um dem Landesgericht im zweiten Rechtsgang die neuerliche Beurteilung der gesamten Sanktionsfrage zu ermöglichen (§ 289 StPO).Dies führte – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zur Aufhebung des Strafausspruchs. Zudem sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, die Anordnung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB aufzuheben, um dem Landesgericht im zweiten Rechtsgang die neuerliche Beurteilung der gesamten Sanktionsfrage zu ermöglichen (Paragraph 289, StPO).
Mit seiner Berufung gegen die Sanktionsaussprüche war der Angeklagte auf die Aufhebung zu verweisen.
Zur
Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche werden die Akten in der Folge dem Oberlandesgericht Wien zuzuleiten sein (§ 285i StPO).Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche werden die Akten in der Folge dem Oberlandesgericht Wien zuzuleiten sein (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.