Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z. 4, 5, 9 lit a und b sowie 10 StPO geltend.Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 9, Litera a und b sowie 10 StPO geltend.
Einen Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung seines Antrags auf Einvernahme des Zeugen Hans N., Koch im Gasthaus 'HORNBODEN' in Alpbach. Durch diesen Zeugen wäre zu erweisen gewesen, daß der Beschwerdeführer die Nacht vom 22. auf den 23. März 1984 nicht mit Waltraud B verbracht, sondern vielmehr mit dem Zeugen vom Gasthaus 'HORNBODEN' ins Tal nach Alpbach abgefahren sei (S. 80). Das Erstgericht hat die Ablehnung des Beweisantrags in der Hauptverhandlung damit begründet, daß selbst dann, wenn sich herausstellen sollte, daß der Angeklagte entgegen der Darstellung der Zeugin B nicht die erwähnte Nacht bei ihr verbracht hat, die Aussage der Zeugin über die vor Einbruch der Nacht stattgefundenen Ereignisse nicht entkräftet werden könnte (S. 81). In den Urteilsgründen wird ergänzend beigefügt (S. 105), daß eine Fahrt des Angeklagten ins Tal nach der Nötigung zum Beischlaf die Glaubwürdigkeit der Waltraud B über die dem Geschlechtsverkehr vorangegangenen Gewalttätigkeiten nicht beeinträchtigen könne.
Dieser Begründung muß beigepflichtet werden. Im Beweisantrag wurde nicht behauptet, daß der Zeuge Hans N. in dem für das Sittlichkeitsverbrechen in Frage kommenden Zeitraum mit dem Angeklagten beisammen war. Im übrigen hat der Schöffensenat die Fahrt ins Tal gar nicht ausgeschlossen.
Mit seiner Mängelrüge versucht der Beschwerdeführer bloß unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffensenats zu bekämpfen. Dieser hat sich in den Urteilsgründen ausführlich mit der Aussage der Waltraud B befaßt und auch die darin enthaltenen Widersprüche nicht unerwähnt gelassen (S. 103 f.). Mit entscheidungsunwesentlichen Details wiederum hatten sich die Urteilsgründe nicht zu befassen (§ 270 Abs 2 Z. 5 StPO). Die gesamte Rechtsrüge gründet der Beschwerdeführer auf die überlegung, daß er als Lebensgefährte der Waltraud B einem Ehemann gleichgestellt sei, der gegenüber seiner Frau weder das Verbrechen der Notzucht (§ 201 StGB) noch jenes der Nötigung zum Beischlaf (§ 202 StGB) begehen könne. Damit werden der Sache nach die Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs 1 Z. 9 lit a und (allenfalls) Z. 10 StPO ausgeführt, je nachdem, ob man davon ausgeht, daß der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen seine Straflosigkeit (Z. 9 lit a) dartun will oder bloß seine Strafbarkeit wegen eines mit geringerer Strafe bedrohten Vergehens (der Nötigung) behauptet (dann Z. 10). Indes irrt der Beschwerdeführer.Mit seiner Mängelrüge versucht der Beschwerdeführer bloß unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffensenats zu bekämpfen. Dieser hat sich in den Urteilsgründen ausführlich mit der Aussage der Waltraud B befaßt und auch die darin enthaltenen Widersprüche nicht unerwähnt gelassen (S. 103 f.). Mit entscheidungsunwesentlichen Details wiederum hatten sich die Urteilsgründe nicht zu befassen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO). Die gesamte Rechtsrüge gründet der Beschwerdeführer auf die überlegung, daß er als Lebensgefährte der Waltraud B einem Ehemann gleichgestellt sei, der gegenüber seiner Frau weder das Verbrechen der Notzucht (Paragraph 201, StGB) noch jenes der Nötigung zum Beischlaf (Paragraph 202, StGB) begehen könne. Damit werden der Sache nach die Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und (allenfalls) Ziffer 10, StPO ausgeführt, je nachdem, ob man davon ausgeht, daß der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen seine Straflosigkeit (Ziffer 9, Litera a,) dartun will oder bloß seine Strafbarkeit wegen eines mit geringerer Strafe bedrohten Vergehens (der Nötigung) behauptet (dann Ziffer 10,). Indes irrt der Beschwerdeführer.
Zwar sind Personen verschiedenen Geschlechts, die miteinander in außerehelicher Gemeinschaft leben, gemäß § 72 Abs 2 StGB wie Angehörige zu behandeln. Doch heben Notzucht (§ 201 StGB) und Nötigung zum Beischlaf (§ 202 StGB) nicht auf die Angehörigeneigenschaft, sondern ausschließlich auf die Ehe ab, welche zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Opfer nicht bestanden hat.Zwar sind Personen verschiedenen Geschlechts, die miteinander in außerehelicher Gemeinschaft leben, gemäß Paragraph 72, Absatz 2, StGB wie Angehörige zu behandeln. Doch heben Notzucht (Paragraph 201, StGB) und Nötigung zum Beischlaf (Paragraph 202, StGB) nicht auf die Angehörigeneigenschaft, sondern ausschließlich auf die Ehe ab, welche zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Opfer nicht bestanden hat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte A für das von ihm
begangene Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB und das von ihm überdies begangene Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1 und 2 Z. 1, 129 Z. 1 und 2 StGB (6 Fakten) nach § 202 Abs 1, 28 StGB zu einer zweiundzwanzigmonatigen Freiheitsstrafe. Erschwerend fielen ins Gewicht die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, die mehrfache Qualifikation und die Wiederholung der Diebstähle, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und der äußerst rasche Rückfall; mildernd war demgegenüber das teilweise Geständnis. Walter A beruft gegen das Strafmaß.begangene Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB und das von ihm überdies begangene Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 129, Ziffer eins und 2 StGB (6 Fakten) nach Paragraph 202, Absatz eins, 28, StGB zu einer zweiundzwanzigmonatigen Freiheitsstrafe. Erschwerend fielen ins Gewicht die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, die mehrfache Qualifikation und die Wiederholung der Diebstähle, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und der äußerst rasche Rückfall; mildernd war demgegenüber das teilweise Geständnis. Walter A beruft gegen das Strafmaß.
Der Berufungswerber ist damit im Recht.
Die bisher vorwiegend, nämlich achtmal über ihn verhängten Geldstrafen, der Umstand, daß die zum Beischlaf genötigte Waltraud B nicht nur seine ehemalige Lebensgefährtin, sondern auch die Mutter seines Kindes ist, sowie die Tatsache, daß nur ein einziges Diebstahlsfaktum (II B 1) die Bedachtnahme (§ 31 StGB) auf die letzte Verurteilung (BG. Kufstein, 15.10.1984, U 689/84, § 125 StGB) hindert, erlaubten eine maßvolle Strafreduktion).Die bisher vorwiegend, nämlich achtmal über ihn verhängten Geldstrafen, der Umstand, daß die zum Beischlaf genötigte Waltraud B nicht nur seine ehemalige Lebensgefährtin, sondern auch die Mutter seines Kindes ist, sowie die Tatsache, daß nur ein einziges Diebstahlsfaktum (römisch zwei B 1) die Bedachtnahme (Paragraph 31, StGB) auf die letzte Verurteilung (BG. Kufstein, 15.10.1984, U 689/84, Paragraph 125, StGB) hindert, erlaubten eine maßvolle Strafreduktion).