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Entscheidung 13 Os 151/88×

Entscheidung 13 Os 151/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os151/88

Entscheidungsdatum

24.11.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.November 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Manquet als Schriftführers in der Strafsache gegen Harald W*** wegen des Verbrechens des Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 15 StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengerichts vom 4.Oktober 1988, GZ 36 römisch fünf r 1782/88-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Gemäß Paragraph 285, i StPO. hat über die Berufung wegen Strafe das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden.

Text

Gründe:

Harald W*** wurde des Verbrechens des teils

vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 15 StGB. verurteilt, weil er am 23.Juli 1988 in Salzburg mit dem gesondert verfolgten Heinz Gerfried K*** durch Einbruch 1. der Ingeborg P*** zehn Stangen Zigaretten, zwei Flaschen Spirituosen und eine Sparbüchse mit 850 S sowie der Ulrike Z*** ca. 80 S gestohlen und hernach 2. dem Hans Georg G*** Bargeld und Gegenstände zu stehlen getrachtet hat.

Harald W***, der den Diebstahlsversuch (2) zugegeben, sich zur vollendeten Straftat (1) jedoch mit Volltrunkenheit verantwortet hat, bekämpft den letztangeführten Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera b, StPO.

Rechtliche Beurteilung

Er rügt (Ziffer 4,) das Unterbleiben der zeugenschaftlichen Einvernahme des Taxifahrers Gerhard M***, der ihn am 22.Juli 1988 gegen 22 Uhr in die Salzburger Innenstadt geführt hat und der die Volltrunkenheit seines Fahrgastes, nämlich des Angeklagten, zum damaligen Zeitpunkt bestätigen könne (S. 135, 144). Das Erstgericht erachtete eine diesbezügliche Aussage, auch wenn sie im beantragten Sinn abgelegt würde, als für den Trunkenheitszustand des Beschwerdeführers zur Tatzeit (23.Juli 1988 gegen 2,30 Uhr) nicht beweiskräftig (S. 153). Die Aussage des Komplizen K***, das auf sachverständigen Untersuchungen beruhende Gutachten (ON. 12 S. 140) sowie die Wahrnehmungen des Polizeiarztes etwa eineinhalb Stunden nach der letzten Tat seien zur Feststellung des Alkoholisierungsgrads des Angeklagten zur Tatzeit ausschlaggebend. Damit haben die Tatrichter eine Aussage M*** im Sinn des Beweisantrags in ihre Erwägungen einbezogen und damit keine Verteidigungsrechte verletzt. Daß sie den tatnäheren Wahrnehmungen von Zeugen und den Ausführungen des Sachverständigen mehr Beweiswert zuerkannt haben, fällt in die Beweiswürdigung.

Es liegt aber auch kein Begründungsmangel des Urteils (Ziffer 5,) vor, weil ein solcher durch die mehrmals im Rechtsmittel behauptete "Aktenwidrigkeit einer Behauptung des Angeklagten" nicht gegeben ist (siehe die Definition der Aktenwidrigkeit im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.). Die Zitierung und die Wiedergabe der im Zug des Verfahrens wechselvollen Verantwortung des Nichtigkeitswerbers sind im Urteil völlig korrekt (S. 151: 53 b f., 95, 134). Keiner Erörterung bedurfte, daß Heinz K*** eine Verletzung des Angeklagten nach den Taten nicht wahrgenommen haben will (S. 139), hat doch der Beschwerdeführer die bei ihm vom Meldungsleger festgestellte Schnittwunde (S. 27 in ON. 3) stets bestätigt (S. 53 b, 133). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,, allenfalls Ziffer 10,) greift abermals auf die als Begründungsmangel behauptete "aktenwidrige" Deposition des Angeklagten in der Hauptverhandlung zurück und versucht ausdrücklich, die Beweiswürdigung des Gerichts als unzutreffend darzustellen, obwohl es doch einzige Aufgabe der diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen gewesen wäre, ausgehend von den Konstatierungen des Urteils einen Rechtsirrtum aufzuzeigen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO., teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach Ziffer eins, der zitierten Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Dieses Schicksal teilt die (angemeldete und nicht ausgeführte) Berufung wegen Schuld, weil ein solches Rechtsmittel gegen Kollegialurteile nicht offen steht (Paragraph 280, StPO.).

Anmerkung

E15603

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0130OS00151.88.1124.000

Dokumentnummer

JJT_19881124_OGH0002_0130OS00151_8800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung