Er rügt (Z. 4) das Unterbleiben der zeugenschaftlichen Einvernahme des Taxifahrers Gerhard M***, der ihn am 22.Juli 1988 gegen 22 Uhr in die Salzburger Innenstadt geführt hat und der die Volltrunkenheit seines Fahrgastes, nämlich des Angeklagten, zum damaligen Zeitpunkt bestätigen könne (S. 135, 144). Das Erstgericht erachtete eine diesbezügliche Aussage, auch wenn sie im beantragten Sinn abgelegt würde, als für den Trunkenheitszustand des Beschwerdeführers zur Tatzeit (23.Juli 1988 gegen 2,30 Uhr) nicht beweiskräftig (S. 153). Die Aussage des Komplizen K***, das auf sachverständigen Untersuchungen beruhende Gutachten (ON. 12 S. 140) sowie die Wahrnehmungen des Polizeiarztes etwa eineinhalb Stunden nach der letzten Tat seien zur Feststellung des Alkoholisierungsgrads des Angeklagten zur Tatzeit ausschlaggebend. Damit haben die Tatrichter eine Aussage M*** im Sinn des Beweisantrags in ihre Erwägungen einbezogen und damit keine Verteidigungsrechte verletzt. Daß sie den tatnäheren Wahrnehmungen von Zeugen und den Ausführungen des Sachverständigen mehr Beweiswert zuerkannt haben, fällt in die Beweiswürdigung.Er rügt (Ziffer 4,) das Unterbleiben der zeugenschaftlichen Einvernahme des Taxifahrers Gerhard M***, der ihn am 22.Juli 1988 gegen 22 Uhr in die Salzburger Innenstadt geführt hat und der die Volltrunkenheit seines Fahrgastes, nämlich des Angeklagten, zum damaligen Zeitpunkt bestätigen könne (S. 135, 144). Das Erstgericht erachtete eine diesbezügliche Aussage, auch wenn sie im beantragten Sinn abgelegt würde, als für den Trunkenheitszustand des Beschwerdeführers zur Tatzeit (23.Juli 1988 gegen 2,30 Uhr) nicht beweiskräftig (S. 153). Die Aussage des Komplizen K***, das auf sachverständigen Untersuchungen beruhende Gutachten (ON. 12 S. 140) sowie die Wahrnehmungen des Polizeiarztes etwa eineinhalb Stunden nach der letzten Tat seien zur Feststellung des Alkoholisierungsgrads des Angeklagten zur Tatzeit ausschlaggebend. Damit haben die Tatrichter eine Aussage M*** im Sinn des Beweisantrags in ihre Erwägungen einbezogen und damit keine Verteidigungsrechte verletzt. Daß sie den tatnäheren Wahrnehmungen von Zeugen und den Ausführungen des Sachverständigen mehr Beweiswert zuerkannt haben, fällt in die Beweiswürdigung.
Es liegt aber auch kein Begründungsmangel des Urteils (Z. 5) vor, weil ein solcher durch die mehrmals im Rechtsmittel behauptete "Aktenwidrigkeit einer Behauptung des Angeklagten" nicht gegeben ist (siehe die Definition der Aktenwidrigkeit im § 281 Abs 1 Z. 5 StPO.). Die Zitierung und die Wiedergabe der im Zug des Verfahrens wechselvollen Verantwortung des Nichtigkeitswerbers sind im Urteil völlig korrekt (S. 151: 53 b f., 95, 134). Keiner Erörterung bedurfte, daß Heinz K*** eine Verletzung des Angeklagten nach den Taten nicht wahrgenommen haben will (S. 139), hat doch der Beschwerdeführer die bei ihm vom Meldungsleger festgestellte Schnittwunde (S. 27 in ON. 3) stets bestätigt (S. 53 b, 133). Die Rechtsrüge (Z. 9 lit b, allenfalls Z. 10) greift abermals auf die als Begründungsmangel behauptete "aktenwidrige" Deposition des Angeklagten in der Hauptverhandlung zurück und versucht ausdrücklich, die Beweiswürdigung des Gerichts als unzutreffend darzustellen, obwohl es doch einzige Aufgabe der diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen gewesen wäre, ausgehend von den Konstatierungen des Urteils einen Rechtsirrtum aufzuzeigen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO., teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach Z. 1 der zitierten Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Dieses Schicksal teilt die (angemeldete und nicht ausgeführte) Berufung wegen Schuld, weil ein solches Rechtsmittel gegen Kollegialurteile nicht offen steht (§ 280 StPO.).Es liegt aber auch kein Begründungsmangel des Urteils (Ziffer 5,) vor, weil ein solcher durch die mehrmals im Rechtsmittel behauptete "Aktenwidrigkeit einer Behauptung des Angeklagten" nicht gegeben ist (siehe die Definition der Aktenwidrigkeit im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.). Die Zitierung und die Wiedergabe der im Zug des Verfahrens wechselvollen Verantwortung des Nichtigkeitswerbers sind im Urteil völlig korrekt (S. 151: 53 b f., 95, 134). Keiner Erörterung bedurfte, daß Heinz K*** eine Verletzung des Angeklagten nach den Taten nicht wahrgenommen haben will (S. 139), hat doch der Beschwerdeführer die bei ihm vom Meldungsleger festgestellte Schnittwunde (S. 27 in ON. 3) stets bestätigt (S. 53 b, 133). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,, allenfalls Ziffer 10,) greift abermals auf die als Begründungsmangel behauptete "aktenwidrige" Deposition des Angeklagten in der Hauptverhandlung zurück und versucht ausdrücklich, die Beweiswürdigung des Gerichts als unzutreffend darzustellen, obwohl es doch einzige Aufgabe der diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen gewesen wäre, ausgehend von den Konstatierungen des Urteils einen Rechtsirrtum aufzuzeigen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO., teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach Ziffer eins, der zitierten Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Dieses Schicksal teilt die (angemeldete und nicht ausgeführte) Berufung wegen Schuld, weil ein solches Rechtsmittel gegen Kollegialurteile nicht offen steht (Paragraph 280, StPO.).