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Entscheidung 13 Os 151/94×

Entscheidung 13 Os 151/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os151/94

Entscheidungsdatum

19.10.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Oktober 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kahofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl Franz R***** und Günther G***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraph 142, f StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl Franz R***** und die Berufung des Angeklagten Karl Franz R***** und Günther G***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Salzburg vom 10. Juni 1994, GZ 33 römisch fünf r 401/94-144, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten Karl R***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen basierenden (auch rechtskräftige Schuld- und Freisprüche betreffend andere Angeklagte enthaltenden) Urteil wurde Karl R***** der Verbrechen des schweren Raubes als Beteiliger nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 142 Absatz eins, 143, erster (richtig: zweiter) Fall StGB (römisch eins.2.) und der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, Absatz 2 und 3 StGB (römisch eins.5.) sowie der Vergehen des schweren Betruges als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB (römisch eins.7.) sowie der Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden oder Beglaubigungszeichen nach Paragraph 227, Absatz eins, StGB (römisch eins.8.) schuldig erkannt.

Die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10, a und 12 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet sich gegen die Schuldsprüche zu römisch eins.2. und römisch eins.7. Die diesen Schuldsprüchen zugrunde liegenden Fragen (Hauptfrage römisch zwei und Eventualfrage 4) wurden von den Geschworenen jeweils stimmeneinhellig bejaht. Darnach hat der Angeklagte zwischen 22. und 24.Jänner 1994 in S***** Stefan M***** und Helmut S***** durch Aufforderung dazu bestimmt, dem Adolf S***** mit Gewalt gegen dessen Person und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe, nämlich durch Vorhalten eines Messers und Knebeln mit einem Klebeband, eine Handkasse mit ca 1.000 S Bargeld mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen (römisch eins.2.). Ferner hat R***** zur Ausführung des am 11.Dezember 1993 in M***** von Stefan M***** und Günther G***** begangenen schweren Betruges zum Nachteil der Firma R***** (durch Vortäuschung der Zahlung von Flugreisekosten mittels eines verfälschten Einzahlungsbelegs gegenüber Verfügungsberechtigten des Reisebüros K*****, Schaden 54.900 S) dadurch beigetragen, daß er anläßlich einer Besprechung vor dem Abflug dem "Plan mit dem Erlagschein" zustimmte und die unmittelbaren Täter auf diese Weise in deren Tatentschluß bestärkte (römisch eins.7.).

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist verfehlt.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) wendet sich gegen den zu römisch eins.2. erfolgten Schuldspruch und macht im Kern geltend, es wäre der (leugnenden) Verantwortung des Angeklagten zu folgen gewesen, die Geschworenen hätten ein Schreiben des Angeklagten M***** vom 9.März 1994 (aus der Untersuchungshaft an den Untersuchungsrichter, ON 84), in dem dieser die seinerzeitige Bezichtigung des Beschwerdeführers widerrufen hatte, nicht beachtet. Solcherart vermag die Tatsachenrüge keine erheblichen Bedenken gegen die Tatsachenfeststellung durch die Geschworenen aufzuzeigen, die auf Grund der Aktenlage nach den Denkgesetzen und der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel an deren Annahmen zu entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen ließen vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO3, Paragraph 345, Ziffer 10, a E 3). Im übrigen haben sich die Geschworenen zur Feststellung der für den diesbezüglichen Wahrspruch entscheidenden Tatsachen (siehe Niederschrift der Geschworenen zur Frage fortlaufende Zahl 2) auf die Verantwortung des Angeklagten M***** und die Aussage des Zeugen S***** gestützt vergleiche auch S 89 bis 91, 96, 108, 109, 112, 148, 149, 201; 177 f, 181, 184 alle römisch vier) und das den Beschwerdeführer entlastende Schreiben vom 9.März 1994 (dessen Zustandekommen der Angeklagte M***** in der Hauptverhandlung eingehend beschrieben hatte) ausdrücklich für unbeachtlich erklärt.

Die Rechtsrüge (Ziffer 12,) bekämpft den Schuldspruch zu römisch eins.7. wegen des Vergehens des schweren Betruges als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB. Ihr Vorbringen, aus einem bloßen "Zustimmen" könne keine Bestimmungstäterschaft abgeleitet werden, ist urteilsfremd. Sie geht sowohl an den diesbezüglichen Feststellungen (Eventualfrage 4 fortlaufende Zahl 12 des Fragenschemas) als auch an der rechtlichen Beurteilung vorbei. Denn ausdrücklich wurde konstatiert, daß der Angeklagte zur Ausführung des Betruges von Stefan M***** und Günther G***** dadurch beigetragen hat, daß er anläßlich einer Besprechung vor dem Abflug dem "Plan mit dem Erlagschein" (nicht nur) zustimmte sondern auch die beiden (unmittelbaren) Täter in ihrem Tatentschluß bestärkte, was die Beschwerde völlig unbeachtet läßt. Folgerichtig hat der Schwurgerichtshof in diesem Fall auch einen Schuldspruch nach Paragraphen 12, dritter Fall, 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB gefällt und mithin dem Angeklagten nicht Bestimmungstäterschaft (Paragraph 12, zweiter Fall StGB) sondern sonstigen Tatbeitrag (Paragraph 12, dritter Fall StGB) angelastet. Abgesehen davon, daß ein Rechtsmittelwerber, der den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO ausführt, gehalten ist, jenes Strafgesetz zu bezeichnen, dem die im Wahrspruch festgestellte Tat nach seiner Ansicht zu unterstellen wäre (Mayerhofer-Rieder, aaO, Ziffer 12, E 6), was die Beschwerde im vorliegenden Fall vermissen läßt, ermangelt sie bereits wegen ihres Abweichens von den im Wahrspruch festgestellten (gesamten) Tatsachen, indem sie insbesondere das ebenso festgestellte Bestärken der unmittelbaren Täter im Tatentschluß unbeachtet läßt, einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung (Mayerhofer-Rieder, aaO, Ziffer 12, E 8). Außerdem wendet sie sich gegen ein Strafgesetz (Paragraph 12,, zweiter Fall StGB) dem die Tat gar nicht unterstellt wurde.

Sie war demnach bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit 285 a Ziffer 2, 344, StPO), weswegen über die zugleich erhobenen Berufungen das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben wird (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E37083

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0130OS00151.9407.1019.0

Dokumentnummer

JJT_19941019_OGH0002_0130OS00151_9400007_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung