Das Argument der Verfahrensrüge (Z 3), wonach die Verlesung eines Strafaktes grundsätzlich nur mit Einverständnis des Verteidigers zulässig sei, ist in dieser allgemeinen Form jedenfalls unrichtig.Das Argument der Verfahrensrüge (Ziffer 3,), wonach die Verlesung eines Strafaktes grundsätzlich nur mit Einverständnis des Verteidigers zulässig sei, ist in dieser allgemeinen Form jedenfalls unrichtig.
Im übrigen verzichtet das Rechtsmittel darauf, jenen Bestandteil des verlesenen Beiaktes AZ 30 Vr 236/92 des Landesgerichtes Linz zu nennen, welcher der kritisierten Urteilspassage zugrunde liegen soll und verfehlt damit eine deutliche und bestimmte Bezeichnung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes.Im übrigen verzichtet das Rechtsmittel darauf, jenen Bestandteil des verlesenen Beiaktes AZ 30 römisch fünf r 236/92 des Landesgerichtes Linz zu nennen, welcher der kritisierten Urteilspassage zugrunde liegen soll und verfehlt damit eine deutliche und bestimmte Bezeichnung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes.
Mit der Behauptung mangelhafter polizeilicher Aufzeichnungen wird auch die - allein gegen den Schuld- spruch wegen Geldwäscherei gerichtete - Tatsachenrüge (Z 5a) nicht prozessordnungsgemäß dargestellt.Mit der Behauptung mangelhafter polizeilicher Aufzeichnungen wird auch die - allein gegen den Schuld- spruch wegen Geldwäscherei gerichtete - Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht prozessordnungsgemäß dargestellt.
Die Kritik am Fehlen schriftlicher Unterlagen über eine nach den Angaben des Roland Wolfgang H***** (am 16.Jänner 1995) bevorstehende Geldübergabe und jenen "Dragan", aus dessen "Suchtgiftverbrechen" das Geld herrührte, räumt selbst den Mangel darauf bezogener aktenkundiger Beweisergebisse ein.
Indem die Rüge die Angaben der erhebenden Polizeibeamten über den ihnen bekannten Ermittlungstand zur Person des "Dragan" spekulativ in Zweifel zieht, bezieht sie sich nur auf ein isoliertes Detail der der Anfechtung entzogenen Beweiswürdigung. Sie verfehlt zudem erneut einen aktenmäßigen Bezug und verliert sich zuletzt in unangebrachter Polemik.
Zu der (auf den Schuldspruch wegen Geldwäscherei beschränkten) Nichtigkeitsbeschwerde des Gerhard H*****:
Der Verfahrensrüge (Z 3) zuwider wurde die Geldwäscherei, deren der Angeklagte schuldig erkannt wurde, unverwechselbar und unter ausdrücklicher Bezeichnung der den Strafsatz bedingenden Tatumstände bezeichnet. Dazu bedurfte es der genauen Angabe der Vortaten, die in den Entscheidungsgründen ohnehin als Suchtgiftverbrechen konkretisiert wurden, nicht.Der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) zuwider wurde die Geldwäscherei, deren der Angeklagte schuldig erkannt wurde, unverwechselbar und unter ausdrücklicher Bezeichnung der den Strafsatz bedingenden Tatumstände bezeichnet. Dazu bedurfte es der genauen Angabe der Vortaten, die in den Entscheidungsgründen ohnehin als Suchtgiftverbrechen konkretisiert wurden, nicht.
Der in der Mängelrüge (Z 5) erhobene Vorwurf fehlender Begründung der subjektiven Tatseite übergeht die ausführlichen Erwägungen der Tatrichter (US 24 bis 33) und verfehlt damit eine gesetzeskonforme Darstellung.Der in der Mängelrüge (Ziffer 5,) erhobene Vorwurf fehlender Begründung der subjektiven Tatseite übergeht die ausführlichen Erwägungen der Tatrichter (US 24 bis 33) und verfehlt damit eine gesetzeskonforme Darstellung.
Auf die Art des kriminaltaktischen Vorgehens und vorgebliche Fehlannahmen der Polizei, die Zustimmung des Anklägers zu einer Enthaftung und die Dauer der Voruntersuchung kann eine Tatsachenrüge (Z 5a) nicht gestützt werden. Auch die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit des Roland Wolfgang H***** ist der Anfechtung entrückt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5a ENr 3).Auf die Art des kriminaltaktischen Vorgehens und vorgebliche Fehlannahmen der Polizei, die Zustimmung des Anklägers zu einer Enthaftung und die Dauer der Voruntersuchung kann eine Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht gestützt werden. Auch die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit des Roland Wolfgang H***** ist der Anfechtung entrückt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5 a, ENr 3).
Welche konkreten Ermittlungen der Beschwerdeführer, dem eine sachgerechte Antragstellung in der Hauptverhandlung jederzeit offengestanden wäre, vermißt, legt er nicht dar. Aktenkundige Beweisergebnisse für erhebliche Bedenken an der tatrichterlichen Lösung der Schuldfrage werden ebensowenig genannt.
Die - nicht beantragte - Beischaffung eines "allfälligen Aktes des Ministeriums", Ermittlungen über "Dragan" betreffend, hätte sich als Erkundungsbeweisführung (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 ENr 88) dargestellt, deren Unterlassen von vornherein keinen Mangel in der Sachverhaltsermittlung aufzeigt (vgl aaO Z 5a ENr 2).Die - nicht beantragte - Beischaffung eines "allfälligen Aktes des Ministeriums", Ermittlungen über "Dragan" betreffend, hätte sich als Erkundungsbeweisführung (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 88) dargestellt, deren Unterlassen von vornherein keinen Mangel in der Sachverhaltsermittlung aufzeigt vergleiche aaO Ziffer 5 a, ENr 2).
Inhaltlich stellt sich die Rüge nur als unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung auf weitgehend spekulativer Grundlage dar. Die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz versagt ohnehin schon deshalb, weil die Tatrichter an der Schuld des Gerhard H***** nicht gezweifelt haben.
Die Rechtsrüge (Z 9 a), welche die Feststellung eines Verbrechens als Vortat vermißt, hält nicht am Urteilssachverhalt fest (US 12 f, 46; vgl auch US 31 und 33) und ist solcherart nicht an den Verfahrensvorschriften orientiert. Welchen Anforderungen an die "Bestimmtheit" der Vortat das Urteil nicht genügt, legt sie nicht dar.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, a), welche die Feststellung eines Verbrechens als Vortat vermißt, hält nicht am Urteilssachverhalt fest (US 12 f, 46; vergleiche auch US 31 und 33) und ist solcherart nicht an den Verfahrensvorschriften orientiert. Welchen Anforderungen an die "Bestimmtheit" der Vortat das Urteil nicht genügt, legt sie nicht dar.
Einer Begründung, warum (wie schon von der Generalprokuratur an sich zutreffend in ihrer, den Verteidigern auch zugegangenen, Stellungnahme dargelegt) nicht gemäß § 290 Abs 1 StPO vorzugehen war, entfiel mangels einer solchen hier vorzunehmenden Maßnahme.Einer Begründung, warum (wie schon von der Generalprokuratur an sich zutreffend in ihrer, den Verteidigern auch zugegangenen, Stellungnahme dargelegt) nicht gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO vorzugehen war, entfiel mangels einer solchen hier vorzunehmenden Maßnahme.
Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbe- schwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285 d Abs 1 StPO) folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (§ 285 i StPO).Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbe- schwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO) folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf § 390 a StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf Paragraph 390, a StPO.