Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sergio G***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafachen Wien als Schöffengericht vom 16. Juli 1998, GZ 8 c Vr 11626/97-29, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 11. November 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sergio G***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafachen Wien als Schöffengericht vom 16. Juli 1998, GZ 8 c römisch fünf r 11626/97-29, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Sergio G***** wurde des in Tateinheit begangenen Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er von Herbst 1991 bis Juni 1993 in Wien seine am 6. August 1984 geborene Stieftochter Julia S*****, sohin eine unmündige Person, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht hat, indem er sie am ganzen Körper abgriff und abküßte, ihr Küsse auf den Genitalbereich gab, sich von ihr auf das Glied küssen ließ und sie veranlaßte, dieses in die Hand und auch in den Mund zu nehmen.Sergio G***** wurde des in Tateinheit begangenen Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er von Herbst 1991 bis Juni 1993 in Wien seine am 6. August 1984 geborene Stieftochter Julia S*****, sohin eine unmündige Person, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht hat, indem er sie am ganzen Körper abgriff und abküßte, ihr Küsse auf den Genitalbereich gab, sich von ihr auf das Glied küssen ließ und sie veranlaßte, dieses in die Hand und auch in den Mund zu nehmen.
Die dagegen vom Angeklagten erhobene auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten erhobene auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Rechtliche Beurteilung
Das mit Juni 1993 festgestellte Ende der Tatzeit ist nicht formell mangelhaft begründet (Z 5), sondern hat das Erstgericht dafür ausdrücklich die Aussage des Angeklagten herangezogen. Die Beschwerdebehauptung, diese Aussage könnte möglicherweise Mißverständnisse enthalten, stellt eine unzulässige Neuerung dar. Der Schwangerschaftsbeginn der Lebensgefährtin des Angeklagten (Geburt 24. Februar 1994) wurde entgegen den Beschwerdeausführungen vom Opfer nicht mit dem Ende der Tathandlungen gleichgesetzt (siehe S 70).Das mit Juni 1993 festgestellte Ende der Tatzeit ist nicht formell mangelhaft begründet (Ziffer 5,), sondern hat das Erstgericht dafür ausdrücklich die Aussage des Angeklagten herangezogen. Die Beschwerdebehauptung, diese Aussage könnte möglicherweise Mißverständnisse enthalten, stellt eine unzulässige Neuerung dar. Der Schwangerschaftsbeginn der Lebensgefährtin des Angeklagten (Geburt 24. Februar 1994) wurde entgegen den Beschwerdeausführungen vom Opfer nicht mit dem Ende der Tathandlungen gleichgesetzt (siehe S 70).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) greift aus der Beschreibung des Geschehens nur einzelne Verhaltensweisen (Abgreifen am Körper und Abküssen) heraus, ohne sich, was aber nach dem Wortlaut des bezogenen Nichtigkeitsgrundes verlangt wird, dagegen zu wenden, daß durch den Ausspruch über die Frage, ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat (Küsse auf den Genitalbereich und das Glied, welches vom Opfer auch in die Hand und in den Mund genommen wurde) eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe, das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde (vgl Mayerhofer StPO4 § 260 ENr 30).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) greift aus der Beschreibung des Geschehens nur einzelne Verhaltensweisen (Abgreifen am Körper und Abküssen) heraus, ohne sich, was aber nach dem Wortlaut des bezogenen Nichtigkeitsgrundes verlangt wird, dagegen zu wenden, daß durch den Ausspruch über die Frage, ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat (Küsse auf den Genitalbereich und das Glied, welches vom Opfer auch in die Hand und in den Mund genommen wurde) eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe, das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 260, ENr 30).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d StPO) zurückzuweisen, weshalb die Entscheidung über die Berufung (irrig als Schuld- statt als Strafberufung überschrieben) gemäß § 285i StPO dem zuständigen Oberlandesgericht zukommt.Die Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, StPO) zurückzuweisen, weshalb die Entscheidung über die Berufung (irrig als Schuld- statt als Strafberufung überschrieben) gemäß Paragraph 285 i, StPO dem zuständigen Oberlandesgericht zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00151.98.1111.000
Dokumentnummer
JJT_19981111_OGH0002_0130OS00151_9800000_000