Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine fehlende oder offenbar unzureichende Begründung des festgestellten Schädigungsvorsatzes, indes zu Unrecht.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine fehlende oder offenbar unzureichende Begründung des festgestellten Schädigungsvorsatzes, indes zu Unrecht.
Grundsätzlich ist für eine erfolgreiche Geltendmachung eines formellen Nichtigkeitsgrundes erforderlich, dass der geltend gemachte Begründungsmangel den Ausspruch über eine für den Schuldspruch (oder den anzuwendenden Strafsatz) entscheidende Tatsachen betrifft. Dieses Erfordernis erfüllen die vermissten Erörterungen weder über ein allfälliges Interesse Max B*****s noch, ob die Abfragen als sinnlos zu bezeichnende Aktionen gewesen seien, die niemandem Vorteile gebracht hätten, weil diese Umstände bloß ein allfälliges Tatmotiv darstellen.
Des weiteren ist eine Begründung nur dann unzureichend, wenn aus den vom Erstgericht ermittelten Prämissen die von ihm gezogene Schlussfolgerung entweder nach den Denkgesetzen überhaupt nicht abgeleitet werden kann oder doch soweit hergeholt ist, dass das Urteil mit logischen Mängeln behaftet ist. Dass aus den betreffenden Prämissen auch andere als die vom erkennenden Gericht abgeleiteten, nämlich für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich waren und sich die Tatrichter dennoch für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden haben, ist ein Akt freier Beweiswürdigung, dessen Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig ist. Die aus den gesamten Beweisergebnissen, so auch der Aussage des Zeugen Mag. Gerhard B***** vom Erstgericht gezogenen und keineswegs gegen Denkgesetze verstossenden Schlussfolgerungen mit der Behauptung zu bekämpfen, sie entsprächen nicht einer lebensnahen Betrachtung und auch nicht den gesamten Begleitumständen, schließlich habe das gesamte Beweisverfahren das genaue Gegenteil (einer Annahme des Schädigungsvorsatzes) ergeben, erschöpfen sich im Kern in einer unzulässigen Beweiswürdigungskritik.
Auch die behauptete Unvollständigkeit zur Begründung des Weitergabevorsatzes liegt nicht vor. Abgesehen davon, dass sich das Erstgericht ohnedies umfänglich mit der auch hiezu leugnenden Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt hat (US 7, 14 und 15) - was übrigens zum Teilfreispruch betreffend Erika S***** führte - erschöpfen sich die Beschwerdeausführungen im Ergebnis ebenfalls in einer unzulässigen Beweiswürdigungsrüge.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), das Erstgericht habe nicht zwischen dem "Vorsatz zum Befugnismissbrauch und dem Schädigungsvorsatz" differenziert, missachtet den Urteilssachverhalt und entbehrt somit einer prozessordnungsgemäßen Ausführung, zumal auch die verba legalia keineswegs substratlos gebraucht wurden (US 7 f, 11, 19 f).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), das Erstgericht habe nicht zwischen dem "Vorsatz zum Befugnismissbrauch und dem Schädigungsvorsatz" differenziert, missachtet den Urteilssachverhalt und entbehrt somit einer prozessordnungsgemäßen Ausführung, zumal auch die verba legalia keineswegs substratlos gebraucht wurden (US 7 f, 11, 19 f).
Soweit die Rechtsrüge auf die Mängelrüge verweist und dabei den konstatierten Weitergabevorsatz bestreitet, richtet sie sich aufs Neue unzulässig gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die außerdem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die außerdem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.