Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 151/99×

Entscheidung 13 Os 151/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os151/99

Entscheidungsdatum

12.01.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Jänner 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard G***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Juli 1999, GZ 5c römisch fünf r 7330/98-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Gerhard G***** wurde (im zweiten Rechtsgang neuerlich) des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 4. April 1998 in Wien mit dem Vorsatz, dadurch Brigitte M*****, Andrea F*****, Anita B*****, Aniko H***** und Zoltanne C***** in ihren Rechten (Grundrecht auf Datenschutz: Paragraph eins, DSG) zu schädigen, seine Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er unberechtigt und ohne konkretes dienstliches Interesse "EKIS-Anfragen" über die oben genannten ungarischen Geheimprostituierten durchführte.

Vom gleichen Vorwurf betreffend Erika S***** wurde er (im zweiten Rechtsgang) freigesprochen.

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch nicht berechtigt ist.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine fehlende oder offenbar unzureichende Begründung des festgestellten Schädigungsvorsatzes, indes zu Unrecht.

Grundsätzlich ist für eine erfolgreiche Geltendmachung eines formellen Nichtigkeitsgrundes erforderlich, dass der geltend gemachte Begründungsmangel den Ausspruch über eine für den Schuldspruch (oder den anzuwendenden Strafsatz) entscheidende Tatsachen betrifft. Dieses Erfordernis erfüllen die vermissten Erörterungen weder über ein allfälliges Interesse Max B*****s noch, ob die Abfragen als sinnlos zu bezeichnende Aktionen gewesen seien, die niemandem Vorteile gebracht hätten, weil diese Umstände bloß ein allfälliges Tatmotiv darstellen.

Des weiteren ist eine Begründung nur dann unzureichend, wenn aus den vom Erstgericht ermittelten Prämissen die von ihm gezogene Schlussfolgerung entweder nach den Denkgesetzen überhaupt nicht abgeleitet werden kann oder doch soweit hergeholt ist, dass das Urteil mit logischen Mängeln behaftet ist. Dass aus den betreffenden Prämissen auch andere als die vom erkennenden Gericht abgeleiteten, nämlich für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich waren und sich die Tatrichter dennoch für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden haben, ist ein Akt freier Beweiswürdigung, dessen Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig ist. Die aus den gesamten Beweisergebnissen, so auch der Aussage des Zeugen Mag. Gerhard B***** vom Erstgericht gezogenen und keineswegs gegen Denkgesetze verstossenden Schlussfolgerungen mit der Behauptung zu bekämpfen, sie entsprächen nicht einer lebensnahen Betrachtung und auch nicht den gesamten Begleitumständen, schließlich habe das gesamte Beweisverfahren das genaue Gegenteil (einer Annahme des Schädigungsvorsatzes) ergeben, erschöpfen sich im Kern in einer unzulässigen Beweiswürdigungskritik.

Auch die behauptete Unvollständigkeit zur Begründung des Weitergabevorsatzes liegt nicht vor. Abgesehen davon, dass sich das Erstgericht ohnedies umfänglich mit der auch hiezu leugnenden Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt hat (US 7, 14 und 15) - was übrigens zum Teilfreispruch betreffend Erika S***** führte - erschöpfen sich die Beschwerdeausführungen im Ergebnis ebenfalls in einer unzulässigen Beweiswürdigungsrüge.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), das Erstgericht habe nicht zwischen dem "Vorsatz zum Befugnismissbrauch und dem Schädigungsvorsatz" differenziert, missachtet den Urteilssachverhalt und entbehrt somit einer prozessordnungsgemäßen Ausführung, zumal auch die verba legalia keineswegs substratlos gebraucht wurden (US 7 f, 11, 19 f).

Soweit die Rechtsrüge auf die Mängelrüge verweist und dabei den konstatierten Weitergabevorsatz bestreitet, richtet sie sich aufs Neue unzulässig gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die außerdem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E56915 13D01519

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00151.99.0112.000

Dokumentnummer

JJT_20000112_OGH0002_0130OS00151_9900000_000