Zwar entbehren die gemeinsam und undifferenziert ausgeführten Rügen nach Z 9 lit a und 10, soweit sie behaupten, der Anbau und die Aufzucht von Cannabiskraut sei nicht (unbedingt) eine Erzeugung von Suchtgift (Z 9 lit a), andererseits habe ein solcher Anbau für den Eigengebrauch keine Eignung in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Z 10, wobei die dem § 28 Abs 6 SMG zugrundeliegende abstrakte Gefährdung ignoriert wird), einer prozessordnungsgemäßen Ausführung, weil nicht einmal ansatzweise eine rechtliche Ableitung dieser Meinung unternommen wird, doch ist die weitere Behauptung fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite berechtigt. Zutreffend rügt nämlich die Beschwerde, dass das Erstgericht den (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters, eine große Suchtgiftmenge herzustellen, und auch für den an die wiederholte Tatbegehung geknüpften Additionseffekt nicht festgestellt hat.Zwar entbehren die gemeinsam und undifferenziert ausgeführten Rügen nach Ziffer 9, Litera a und 10, soweit sie behaupten, der Anbau und die Aufzucht von Cannabiskraut sei nicht (unbedingt) eine Erzeugung von Suchtgift (Ziffer 9, Litera a,), andererseits habe ein solcher Anbau für den Eigengebrauch keine Eignung in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Ziffer 10,, wobei die dem Paragraph 28, Absatz 6, SMG zugrundeliegende abstrakte Gefährdung ignoriert wird), einer prozessordnungsgemäßen Ausführung, weil nicht einmal ansatzweise eine rechtliche Ableitung dieser Meinung unternommen wird, doch ist die weitere Behauptung fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite berechtigt. Zutreffend rügt nämlich die Beschwerde, dass das Erstgericht den (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters, eine große Suchtgiftmenge herzustellen, und auch für den an die wiederholte Tatbegehung geknüpften Additionseffekt nicht festgestellt hat.
Die vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen alleine vermögen daher die Schuldsprüche I. nicht zu tragen.Die vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen alleine vermögen daher die Schuldsprüche römisch eins. nicht zu tragen.
Da die fehlenden Feststellungen vom Obersten Gerichtshof nicht nachgeholt werden können, war - in Übereinstimmung mit der Meinung der Generalprokuratur - das Urteil, das hinsichtlich der Schuldsprüche II. unberührt zu bleiben hatte, in den Schuldsprüchen I. sowie im Strafausspruch bereits bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und insoweit die Verfahrenserneuerung aufzutragen (§ 285e StPO), weswegen der Angeklagte mit seiner Berufung auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen war.Da die fehlenden Feststellungen vom Obersten Gerichtshof nicht nachgeholt werden können, war - in Übereinstimmung mit der Meinung der Generalprokuratur - das Urteil, das hinsichtlich der Schuldsprüche römisch zwei. unberührt zu bleiben hatte, in den Schuldsprüchen römisch eins. sowie im Strafausspruch bereits bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und insoweit die Verfahrenserneuerung aufzutragen (Paragraph 285 e, StPO), weswegen der Angeklagte mit seiner Berufung auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen war.
Im erneuerten Verfahren wird zu berücksichtigen sein, dass im Spruch des Ersturteils bei der aufgehobenen Faktengruppe die Suchtgiftmenge zu I. 1. rechnerisch mit rund 19,74 g THC und bei I. 2. die Suchtgiftmenge mit jährlich jeweils ca 20 g THC-Reinsubstanz bezeichnet wird, wogegen in den Gründen zu I. 2. die jährlich erreichte Suchtgiftmenge mit zumindest 20 g THC-Reinsubstanz festgestellt wird.Im erneuerten Verfahren wird zu berücksichtigen sein, dass im Spruch des Ersturteils bei der aufgehobenen Faktengruppe die Suchtgiftmenge zu römisch eins. 1. rechnerisch mit rund 19,74 g THC und bei römisch eins. 2. die Suchtgiftmenge mit jährlich jeweils ca 20 g THC-Reinsubstanz bezeichnet wird, wogegen in den Gründen zu römisch eins. 2. die jährlich erreichte Suchtgiftmenge mit zumindest 20 g THC-Reinsubstanz festgestellt wird.
Im Hinblick darauf, dass die große Menge (§ 28 Abs 6 SMG) bei THC 20 g beträgt, kommt der Tatsache der jährlichen Erzielung von "ca 19,74 g", "ca 20 g" bzw "zumindest 20 g" vor allem in Verbindung mit der allfälligen Nichtannahme eines Additionseffektes entscheidende Bedeutung zu, worauf auch die Nichtigkeitsbeschwerde (zu § 281 Abs 1 Z 5 StPO) hinweist.Im Hinblick darauf, dass die große Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) bei THC 20 g beträgt, kommt der Tatsache der jährlichen Erzielung von "ca 19,74 g", "ca 20 g" bzw "zumindest 20 g" vor allem in Verbindung mit der allfälligen Nichtannahme eines Additionseffektes entscheidende Bedeutung zu, worauf auch die Nichtigkeitsbeschwerde (zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) hinweist.