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Entscheidung 13 Os 152/04×

Entscheidung 13 Os 152/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os152/04

Entscheidungsdatum

02.03.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann K***** wegen der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 15. September 2004, GZ 11 Hv 20/04b-16, nach Anhörung der Generalprokuratur und Äußerung des Verteidigers in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann K***** „des Verbrechens" (richtig wegen Faktenmehrheit: der Verbrechen) des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er von 1996 bis 9. September 2000 in Wartberg/Krems wiederholt an der am 9. September (richtig:) 1986 geborenen, mithin unmündigen Andrea R***** außer dem Fall des Paragraph 206, StGB durch Betasten der Brust und/oder des genitalen Bereiches geschlechtliche Handlungen vorgenommen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch fehlgeht.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bringt vor, das Erstgericht folge bei seiner Feststellung, die Übergriffe hätten nur jeweils relativ kurze Zeit - etwa 10 bis 30 Sekunden - gedauert und immer über der Kleidung des Opfers stattgefunden, es sei dabei nie zu einem direkten Hautkontakt gekommen, bloß der ihm glaubwürdig erscheinenden Aussage der Zeugin Andrea R*****, erörtere jedoch nicht - was die Begründung unvollständig mache - die wiederholten (anderslautenden) Aussagen des Zeugen Oliver S*****, nach welchen diesem das Tatopfer mitgeteilt hätte, die Betastungen hätten auch unter der Kleidung stattgefunden. Die Tatrichter mussten auf diese Angaben des Oliver S***** - der nie Tatzeuge war und der (fachlich) die Aussagen des Tatopfers ihm gegenüber nicht bewerten konnte (s. SVGA S 148 d.A.) - zufolge des Gebotes zur gedrängten Darstellung der Gründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht eingehen, wird hiermit doch fallbezogen außerdem keine dem Schuldspruch (oder den anzuwendenden Strafsatz) betreffende entscheidende Tatsache angesprochen.

Im Übrigen behauptet die Beschwerde gar nicht, dass Andrea R*****, deren Angaben vor Gericht die Tatrichter mit umfänglichen Erwägungen Glauben geschenkt haben, gerade Oliver S***** gegenüber nur wirklich Wahres angegeben hätte.

Mit dem im Wesentlichen das Vorbringen der Mängelrüge wiederholenden Ausführungen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) werden sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch stützenden Feststellungen entscheidender Tatsachen nicht erweckt. Gleiches gilt für die Behauptung, es erscheine unangebracht, den Beweiswert einer Aussage einer bereits achtzehn Jahre alten Zeugin durch ein „Glaubwürdigkeitsgutachten" (Dr. Erich Rothschild) abzuklären, wurde doch die Zeugin vor dem erkennenden Gericht vernommen, und haben sich die Tatrichter auf den persönlichen Eindruck und nur hilfsweise auf die (zulässigen) Ausführungen des Sachverständigen zur Psyche des (unterdurchschnittlichen begabten - US 3 oben) Tatopfers gestützt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach - in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur - schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche das Oberlandesgericht zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E76576 13Os152.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0130OS00152.04.0302.000

Dokumentnummer

JJT_20050302_OGH0002_0130OS00152_0400000_000