Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch fehlgeht.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch fehlgeht.
Die Mängelrüge (Z 5) bringt vor, das Erstgericht folge bei seiner Feststellung, die Übergriffe hätten nur jeweils relativ kurze Zeit - etwa 10 bis 30 Sekunden - gedauert und immer über der Kleidung des Opfers stattgefunden, es sei dabei nie zu einem direkten Hautkontakt gekommen, bloß der ihm glaubwürdig erscheinenden Aussage der Zeugin Andrea R*****, erörtere jedoch nicht - was die Begründung unvollständig mache - die wiederholten (anderslautenden) Aussagen des Zeugen Oliver S*****, nach welchen diesem das Tatopfer mitgeteilt hätte, die Betastungen hätten auch unter der Kleidung stattgefunden. Die Tatrichter mussten auf diese Angaben des Oliver S***** - der nie Tatzeuge war und der (fachlich) die Aussagen des Tatopfers ihm gegenüber nicht bewerten konnte (s. SVGA S 148 d.A.) - zufolge des Gebotes zur gedrängten Darstellung der Gründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht eingehen, wird hiermit doch fallbezogen außerdem keine dem Schuldspruch (oder den anzuwendenden Strafsatz) betreffende entscheidende Tatsache angesprochen.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bringt vor, das Erstgericht folge bei seiner Feststellung, die Übergriffe hätten nur jeweils relativ kurze Zeit - etwa 10 bis 30 Sekunden - gedauert und immer über der Kleidung des Opfers stattgefunden, es sei dabei nie zu einem direkten Hautkontakt gekommen, bloß der ihm glaubwürdig erscheinenden Aussage der Zeugin Andrea R*****, erörtere jedoch nicht - was die Begründung unvollständig mache - die wiederholten (anderslautenden) Aussagen des Zeugen Oliver S*****, nach welchen diesem das Tatopfer mitgeteilt hätte, die Betastungen hätten auch unter der Kleidung stattgefunden. Die Tatrichter mussten auf diese Angaben des Oliver S***** - der nie Tatzeuge war und der (fachlich) die Aussagen des Tatopfers ihm gegenüber nicht bewerten konnte (s. SVGA S 148 d.A.) - zufolge des Gebotes zur gedrängten Darstellung der Gründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht eingehen, wird hiermit doch fallbezogen außerdem keine dem Schuldspruch (oder den anzuwendenden Strafsatz) betreffende entscheidende Tatsache angesprochen.
Im Übrigen behauptet die Beschwerde gar nicht, dass Andrea R*****, deren Angaben vor Gericht die Tatrichter mit umfänglichen Erwägungen Glauben geschenkt haben, gerade Oliver S***** gegenüber nur wirklich Wahres angegeben hätte.
Mit dem im Wesentlichen das Vorbringen der Mängelrüge wiederholenden Ausführungen der Tatsachenrüge (Z 5a) werden sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch stützenden Feststellungen entscheidender Tatsachen nicht erweckt. Gleiches gilt für die Behauptung, es erscheine unangebracht, den Beweiswert einer Aussage einer bereits achtzehn Jahre alten Zeugin durch ein „Glaubwürdigkeitsgutachten" (Dr. Erich Rothschild) abzuklären, wurde doch die Zeugin vor dem erkennenden Gericht vernommen, und haben sich die Tatrichter auf den persönlichen Eindruck und nur hilfsweise auf die (zulässigen) Ausführungen des Sachverständigen zur Psyche des (unterdurchschnittlichen begabten - US 3 oben) Tatopfers gestützt.Mit dem im Wesentlichen das Vorbringen der Mängelrüge wiederholenden Ausführungen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) werden sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch stützenden Feststellungen entscheidender Tatsachen nicht erweckt. Gleiches gilt für die Behauptung, es erscheine unangebracht, den Beweiswert einer Aussage einer bereits achtzehn Jahre alten Zeugin durch ein „Glaubwürdigkeitsgutachten" (Dr. Erich Rothschild) abzuklären, wurde doch die Zeugin vor dem erkennenden Gericht vernommen, und haben sich die Tatrichter auf den persönlichen Eindruck und nur hilfsweise auf die (zulässigen) Ausführungen des Sachverständigen zur Psyche des (unterdurchschnittlichen begabten - US 3 oben) Tatopfers gestützt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach - in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur - schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche das Oberlandesgericht zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach - in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur - schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche das Oberlandesgericht zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.