Durch die Unterlassung der Vernehmung des Zeugen L*** in der Hauptverhandlung kann sich der Beschwerdeführer nicht benachteiligt sehen, weil er diese Einvernahme nicht beantragt hat; daß er - zumindest konkludent - dem Beweisantrag des Staatsanwalts auf Vorladung und Vernehmung L*** beigetreten wäre, ist aktenfremd. Dadurch aber, daß er zu einem Beweisantrag der Staatsanwaltschaft keine Stellungnahme abgegeben hat, machte er diesen nicht zu seinem eigenen (RZ. 1937 S. 118).
In der Mängelrüge (Z. 5) behauptet der Nichtigkeitswerber zunächst eine unzureichende Begründung der Urteilsfeststellung, H*** habe "offensichtlich auf Grund einer Intervention des Angeklagten P***" seine diesen belastenden Angaben vor dem Untersuchungsrichter (S. 144) widerrufen; das Beweisverfahren habe hiefür keinen Anhaltspunkt ergeben. Dem ist zu entgegnen, daß die vom Erstgericht gewählte Formulierung lediglichIn der Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet der Nichtigkeitswerber zunächst eine unzureichende Begründung der Urteilsfeststellung, H*** habe "offensichtlich auf Grund einer Intervention des Angeklagten P***" seine diesen belastenden Angaben vor dem Untersuchungsrichter (S. 144) widerrufen; das Beweisverfahren habe hiefür keinen Anhaltspunkt ergeben. Dem ist zu entgegnen, daß die vom Erstgericht gewählte Formulierung lediglich
eine - naheliegende - Vermutung des Gerichts zum Ausdruck bringt und keine Scheinbegründung darstellt.
Weiters behauptet der Rechtsmittelwerber das Fehlen jeglicher Begründung für die Urteilsannahme, er bestreite seinen Lebensunterhalt aus Einbruchsdiebstählen. Hier ist die Nichtigkeitsbeschwerde auf S. 313 Abs. 2 zu verweisen, wo die - mit dem erwähnten Einwand ersichtlich bekämpfte - Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung mit der Anzahl von elf Einbrüchen im kurzen Zeitraum zwischen 6. und 30.Mai 1989, den teilweise mehreren diebischen Angriffen in nur einer Nacht und damit begründet wird, daß keiner der beiden Angeklagten über eine andere Einnahmsquelle verfügte. Die Feststellung aber, daß H*** und P*** wegen Einbruchsdiebstählen als Komplizen vorverurteilt sind, durfte das Gericht auf Grund der vom Staatsanwalt in der Hauptverhandlung vorgelegten bezughabenden Anklageschrift und aus den Registereintragungen zum Akt 3 a Vr 1729/84 des Landesgerichts für Strafsachen Graz feststellen (vgl. S. 294 unten).Weiters behauptet der Rechtsmittelwerber das Fehlen jeglicher Begründung für die Urteilsannahme, er bestreite seinen Lebensunterhalt aus Einbruchsdiebstählen. Hier ist die Nichtigkeitsbeschwerde auf S. 313 Absatz 2, zu verweisen, wo die - mit dem erwähnten Einwand ersichtlich bekämpfte - Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung mit der Anzahl von elf Einbrüchen im kurzen Zeitraum zwischen 6. und 30.Mai 1989, den teilweise mehreren diebischen Angriffen in nur einer Nacht und damit begründet wird, daß keiner der beiden Angeklagten über eine andere Einnahmsquelle verfügte. Die Feststellung aber, daß H*** und P*** wegen Einbruchsdiebstählen als Komplizen vorverurteilt sind, durfte das Gericht auf Grund der vom Staatsanwalt in der Hauptverhandlung vorgelegten bezughabenden Anklageschrift und aus den Registereintragungen zum Akt 3 a römisch fünf r 1729/84 des Landesgerichts für Strafsachen Graz feststellen vergleiche S. 294 unten).
Nach eingehender Prüfung und Gegenüberstellung des Beschwerdevorbringens mit den Verfahrensresultaten kam der Oberste Gerichtshof zur Überzeugung, daß sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben (Z. 5 a).Nach eingehender Prüfung und Gegenüberstellung des Beschwerdevorbringens mit den Verfahrensresultaten kam der Oberste Gerichtshof zur Überzeugung, daß sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben (Ziffer 5, a).
Die Rechtsrüge (Z. 10), welche die Annahme der gewerbsmäßigen Tatbegehung anficht, gelangt nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, weil sie nicht von den Urteilskonstatierungen ausgeht, welche schon in der Erwiderung zum letzten Punkt der Mängelrüge wiedergegeben sind. Sofern der Angeklagte aber die Feststellung, er habe über keine rechtschaffene Einnahmsquelle verfügt, als unzutreffend begründet ansieht, bekämpft er nur in unzulässiger Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung.Die Rechtsrüge (Ziffer 10,), welche die Annahme der gewerbsmäßigen Tatbegehung anficht, gelangt nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, weil sie nicht von den Urteilskonstatierungen ausgeht, welche schon in der Erwiderung zum letzten Punkt der Mängelrüge wiedergegeben sind. Sofern der Angeklagte aber die Feststellung, er habe über keine rechtschaffene Einnahmsquelle verfügt, als unzutreffend begründet ansieht, bekämpft er nur in unzulässiger Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung.
Die Beschwerde war daher teils als nicht dem Gesetz entsprechend zur Darstellung gebracht gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO im Zusammenhalt mit § 285 a Z. 2 StPO, teils aber als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher teils als nicht dem Gesetz entsprechend zur Darstellung gebracht gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO im Zusammenhalt mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO, teils aber als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.