Dieses Verdikt und den darauf gegründeten Schuldspruch bekämpft der Angeklagte unter verfehlter Bezugnahme auf die für das schöffengerichtliche Verfahren vorgesehenen Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 5 a und 9 lit. b StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde und dem Ziel, solcherart seiner Verantwortung, in der er sich auf Zurechnungsunfähigkeit infolge Alkohol- und Medikamenteneinfluß berufen hatte, doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.Dieses Verdikt und den darauf gegründeten Schuldspruch bekämpft der Angeklagte unter verfehlter Bezugnahme auf die für das schöffengerichtliche Verfahren vorgesehenen Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a und 9 Litera b, StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde und dem Ziel, solcherart seiner Verantwortung, in der er sich auf Zurechnungsunfähigkeit infolge Alkohol- und Medikamenteneinfluß berufen hatte, doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.
Mit seinem Vorbringen zur Tatsachenrüge (der Sache nach § 345 Abs. 1 Z 10 a StPO) vermag der Beschwerdeführer allerdings aus den Akten keinerlei Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, die erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen durch Verneinung der Zusatzfrage festgestellten entscheidenden Tatsache seiner Diskretions- und Dispositionsfähigkeit zur Tatzeit hervorrufen könnten. Der gerichtsärztliche Sachverständige, auf dessen Gutachten (ON 39 iVm S 21 ff/II) sich die Laienrichter bei Beantwortung der Zusatzfrage bezogen haben (ON 87), hat die Voraussetzungen eines Schuldausschließungsgrundes nach dem § 11 StGB eindeutig verneint und dabei ersichtlich insbesondere auch den in den Morgenstunden nach der Tat erhobenen klinischen Befund (S 198/I oben) und die kombinierte Einnahme von Alkohol und Medikamenten (S 209 ff/I und S 23 f/II) mitberücksichtigt. Mangels Bedenklichkeit dieses Gutachtens ergeben sich auch nach Prüfung der Akten anhand des Beschwerdevorbringens für den Obersten Gerichtshof keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des die Zurechnungsfähigkeit bejahenden Wahrspruchs der Geschworenen.Mit seinem Vorbringen zur Tatsachenrüge (der Sache nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10, a StPO) vermag der Beschwerdeführer allerdings aus den Akten keinerlei Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, die erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen durch Verneinung der Zusatzfrage festgestellten entscheidenden Tatsache seiner Diskretions- und Dispositionsfähigkeit zur Tatzeit hervorrufen könnten. Der gerichtsärztliche Sachverständige, auf dessen Gutachten (ON 39 in Verbindung mit S 21 ff/II) sich die Laienrichter bei Beantwortung der Zusatzfrage bezogen haben (ON 87), hat die Voraussetzungen eines Schuldausschließungsgrundes nach dem Paragraph 11, StGB eindeutig verneint und dabei ersichtlich insbesondere auch den in den Morgenstunden nach der Tat erhobenen klinischen Befund (S 198/I oben) und die kombinierte Einnahme von Alkohol und Medikamenten (S 209 ff/I und S 23 f/II) mitberücksichtigt. Mangels Bedenklichkeit dieses Gutachtens ergeben sich auch nach Prüfung der Akten anhand des Beschwerdevorbringens für den Obersten Gerichtshof keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des die Zurechnungsfähigkeit bejahenden Wahrspruchs der Geschworenen.
Die Rechtsrüge ("§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO") ist schon im Ansatz verfehlt, weil in Ansehung von materiellrechtlichen Straflosigkeitsgründen eine dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund entsprechende Anfechtungsmöglichkeit im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht besteht (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO3 E 4 zu § 345 Abs. 1 Z 11 b). Im übrigen wiederholt der Beschwerdeführer hier ohnedies nur mit anderen Worten sein bereits als nicht zielführend erkanntes Vorbringen zur Tatsachenrüge.Die Rechtsrüge ("§ 281 Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO") ist schon im Ansatz verfehlt, weil in Ansehung von materiellrechtlichen Straflosigkeitsgründen eine dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund entsprechende Anfechtungsmöglichkeit im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht besteht vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 E 4 zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, b). Im übrigen wiederholt der Beschwerdeführer hier ohnedies nur mit anderen Worten sein bereits als nicht zielführend erkanntes Vorbringen zur Tatsachenrüge.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als zum Teil offenbar unbegründet (§§ 285 d Abs. 1 Z 2, 344 StPO), im übrigen aber als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 Z 1, 344 iVm § 285 a Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285 i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als zum Teil offenbar unbegründet (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer 2, 344, StPO), im übrigen aber als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 344, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285, i, 344 StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.