Die Neufestsetzung des Tagessatzes mit 400 S durch das Berufungsgericht steht, wie der Generalprokurator mit seiner gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang:Die Neufestsetzung des Tagessatzes mit 400 S durch das Berufungsgericht steht, wie der Generalprokurator mit seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Gemäß § 477 Abs 2 StPO kann das Berufungsgericht, das sich zudem auf die in Beschwerde gezogenen Punkte zu beschränken hat (§ 477 Abs 1 StPO), keine strengere Strafe gegen den Angeklagten verhängen, als das Ersturteil ausgesprochen hat, wenn die Berufung lediglich zugunsten des Angeklagten ergriffen worden ist. Dieses Verbot der reformatio in peius bezieht sich punktuell auf jedes einzelne Übelskriterium einer Sanktion (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO3, § 293 Nr 46 a). Zahl und Höhe der Tagessätze sind gesondert anfechtbar; richtet sich die Berufung nur gegen eine der beiden Komponenten, dann darf das Rechtsmittelgericht nur diese ändern (Mayerhofer-Rieder StPO3, § 477 Nr 8). Da die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall nur die Anzahl der Tagessätze, nicht auch deren (vom Erstgericht mit 285 S festgesetzte) Höhe bekämpft hat, stellt die vom Berufungsgericht im Rahmen der Neubemessung der Strafe ohne darauf abzielenden Berufungsantrag der Staatsanwaltschaft vorgenommene Erhöhung des Tagessatzes von 285 S auf 400 S einen den Angeklagten benachteiligenden Verstoß gegen das Verschlimmerungsverbot dar (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO3 § 477 Nr 8; § 295 Nr 9, 10).Gemäß Paragraph 477, Absatz 2, StPO kann das Berufungsgericht, das sich zudem auf die in Beschwerde gezogenen Punkte zu beschränken hat (Paragraph 477, Absatz eins, StPO), keine strengere Strafe gegen den Angeklagten verhängen, als das Ersturteil ausgesprochen hat, wenn die Berufung lediglich zugunsten des Angeklagten ergriffen worden ist. Dieses Verbot der reformatio in peius bezieht sich punktuell auf jedes einzelne Übelskriterium einer Sanktion vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO3, Paragraph 293, Nr 46 a). Zahl und Höhe der Tagessätze sind gesondert anfechtbar; richtet sich die Berufung nur gegen eine der beiden Komponenten, dann darf das Rechtsmittelgericht nur diese ändern (Mayerhofer-Rieder StPO3, Paragraph 477, Nr 8). Da die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall nur die Anzahl der Tagessätze, nicht auch deren (vom Erstgericht mit 285 S festgesetzte) Höhe bekämpft hat, stellt die vom Berufungsgericht im Rahmen der Neubemessung der Strafe ohne darauf abzielenden Berufungsantrag der Staatsanwaltschaft vorgenommene Erhöhung des Tagessatzes von 285 S auf 400 S einen den Angeklagten benachteiligenden Verstoß gegen das Verschlimmerungsverbot dar vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO3 Paragraph 477, Nr 8; Paragraph 295, Nr 9, 10).
Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher Folge zu geben und gemäß § 292 letzter Satz StPO wie im Spruch zu erkennen.Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher Folge zu geben und gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO wie im Spruch zu erkennen.