Die Mängelrüge (Z 5) behauptet, das Erstgericht habe entscheidungswesentliche Aussagen unerörtert gelassen. Entscheidende Bedeutung kommt aber nur jenen Tatsachen zu, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß üben (EvBl 1972/17 uva). Beweisergebnisse, die sich auf Tatum- stände dieser Art beziehen, hat das Erstgericht jedoch keineswegs mit Stillschweigen übergangen. Es hat sich in der vom Gesetz gebotenen gedrängten Darstellung (§ 270 Abs 1 Z 5 StPO) mit der Verantwortung des Angeklagten insgesamt (US 9 f) sowie mit den Angaben seiner Mutter (US 10 f) auseinandergesetzt, diese zur als glaubwürdig erkannten Aussage des Vergewaltigungsopfers in Beziehung gesetzt und dargetan, weswegen es der letztgenannten Zeugenaussage gefolgt ist und die Verantwortung des Angeklagten abgelehnt hat; nämlich weil die Aussage dieser Zeugin insgesamt in jenen Punkten, in denen sie durch andere Beweisergebnisse überprüfbar war (insbesondere zum Faktum Körperver- letzung), mit diesen übereinstimmte (US 8) und die vom Opfer behaupteten Verletzungsspuren der Vergewaltigung durch die Aussage der vernehmenden Polizeibeamtin objektiviert werden konnten (US 11).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet, das Erstgericht habe entscheidungswesentliche Aussagen unerörtert gelassen. Entscheidende Bedeutung kommt aber nur jenen Tatsachen zu, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß üben (EvBl 1972/17 uva). Beweisergebnisse, die sich auf Tatum- stände dieser Art beziehen, hat das Erstgericht jedoch keineswegs mit Stillschweigen übergangen. Es hat sich in der vom Gesetz gebotenen gedrängten Darstellung (Paragraph 270, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) mit der Verantwortung des Angeklagten insgesamt (US 9 f) sowie mit den Angaben seiner Mutter (US 10 f) auseinandergesetzt, diese zur als glaubwürdig erkannten Aussage des Vergewaltigungsopfers in Beziehung gesetzt und dargetan, weswegen es der letztgenannten Zeugenaussage gefolgt ist und die Verantwortung des Angeklagten abgelehnt hat; nämlich weil die Aussage dieser Zeugin insgesamt in jenen Punkten, in denen sie durch andere Beweisergebnisse überprüfbar war (insbesondere zum Faktum Körperver- letzung), mit diesen übereinstimmte (US 8) und die vom Opfer behaupteten Verletzungsspuren der Vergewaltigung durch die Aussage der vernehmenden Polizeibeamtin objektiviert werden konnten (US 11).
Das Erstgericht gab ferner mit ausreichender Deutlichkeit zu erkennen, daß die Aussage der Mutter des Angeklagten über jene Geräusche, die sie von der Tat gehört hat, ihre persönlichen Eindrücke wiedergeben, welche die Aussage des Tatopfers nicht in Zweifel ziehen können (nochmals US 11). Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang relevierten Umstände hat das Erstgericht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen (US 10 f). Die Begründung für die getroffenen Feststellungen widerspricht nicht den Denkgesetzen, sodaß der behauptete formale Begründungsmangel dem Urteil nicht anhaftet.
Auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) unternimmt zunächst den als unzulässig erkannten Versuch, im Nichtigkeitsverfahren die Beweiswürdigung der Tatrichter zu bekämpfen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 a E 3 ff) und behauptet zusammenfassend, der Schilderung des Vergewaltigungsopfers mangle es an Lebensnähe. Die Beschwerde kann aber nicht an Hand von aktenkundigen Umständen erhebliche Bedenken gegen das der Schuldentscheidung zugrundeliegende Tatsachensubstrat wecken, weil sie lediglich den Schlüssen des Erstgerichtes andere, zwar ebenso denkmögliche, vom Schöffengericht beweiswürdigend jedoch abgelehnte, gegenüberstellt.Auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) unternimmt zunächst den als unzulässig erkannten Versuch, im Nichtigkeitsverfahren die Beweiswürdigung der Tatrichter zu bekämpfen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, a E 3 ff) und behauptet zusammenfassend, der Schilderung des Vergewaltigungsopfers mangle es an Lebensnähe. Die Beschwerde kann aber nicht an Hand von aktenkundigen Umständen erhebliche Bedenken gegen das der Schuldentscheidung zugrundeliegende Tatsachensubstrat wecken, weil sie lediglich den Schlüssen des Erstgerichtes andere, zwar ebenso denkmögliche, vom Schöffengericht beweiswürdigend jedoch abgelehnte, gegenüberstellt.
Die Rechtsrügen (Z 9 lit a und 10) verfehlen ihr Ziel, weil sie insgesamt am Urteilssachverhalt vorbeigehen. Die prozeßordnungsgemäße Darstellung dieser Nichtigkeitsgründe erfordert den an Hand der vom Erstgericht festgestellten Tatsachen geführten Nachweis einer rechtsirrtümlichen Beurteilung. Die Annahme einer Putativnotwehr scheitert ebenso an den dazu getroffenen (nicht fehlenden) Feststellungen (US 5 f, 11) wie das Beschwerdevorbringen zur mangelnden "konkreten Ausführungsandrohung" in bezug auf das Nötigungsvergehen (US 7 f, 10).Die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a und 10) verfehlen ihr Ziel, weil sie insgesamt am Urteilssachverhalt vorbeigehen. Die prozeßordnungsgemäße Darstellung dieser Nichtigkeitsgründe erfordert den an Hand der vom Erstgericht festgestellten Tatsachen geführten Nachweis einer rechtsirrtümlichen Beurteilung. Die Annahme einer Putativnotwehr scheitert ebenso an den dazu getroffenen (nicht fehlenden) Feststellungen (US 5 f, 11) wie das Beschwerdevorbringen zur mangelnden "konkreten Ausführungsandrohung" in bezug auf das Nötigungsvergehen (US 7 f, 10).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz entsprechend dargestellt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes zur Entscheidung über die zugleich erhobene Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz entsprechend dargestellt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes zur Entscheidung über die zugleich erhobene Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).