Die Verfahrensrüge (Z 4) bemängelt die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom Angeklagten gestellten Antrages auf Vernehmung der Zeugen Bezirksinspektor Gerald S***** und Bezirksinspektor Erich U***** ua zum Beweis für den "Grad seiner Alkoholisierung im Zeitpunkt der Auffindung" (S 99).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bemängelt die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom Angeklagten gestellten Antrages auf Vernehmung der Zeugen Bezirksinspektor Gerald S***** und Bezirksinspektor Erich U***** ua zum Beweis für den "Grad seiner Alkoholisierung im Zeitpunkt der Auffindung" (S 99).
Durch das Unterbleiben der Beweisaufnahme wurden indes Verteidigungsrechte nicht verletzt. Abgesehen davon nämlich, daß der Beweisantrag nach seinem Wortlaut auf einen bloßen Erkundungsbeweis abzielt, hätte es im Hinblick auf den Wortlaut der Antragstellung noch zusätzlich der Anführung jener besonderen Gründe bedurft, was für den Tatzeitpunkt zu gewinnen ist, zumal der Polizeibericht ohnehin verwertet wurde (US 9). Dies wäre insbesondere auch deshalb notwendig gewesen, weil der Angeklagte von der Polizei erst zu einem Zeitpunkt aufgefunden wurde, als er, aus einer Platzwunde über der rechten Augenbraue stark blutend, in Seitenlage auf dem Boden lag und deshalb der Rettungsdienst angefordert wurde.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet, daß bloß eine straffreie Vorbereitungshandlung des Angeklagten vorliege, weil das ihm angelastete Ansprechen der Knaben und das Aufsuchen einer geeigneten Örtlichkeit keinesfalls der Tatausführung unmittelbar vorangehende Handlungen seien, es sohin an der erforderlichen Ausführungsnähe im Sinne des § 15 Abs 2 StGB fehle.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet, daß bloß eine straffreie Vorbereitungshandlung des Angeklagten vorliege, weil das ihm angelastete Ansprechen der Knaben und das Aufsuchen einer geeigneten Örtlichkeit keinesfalls der Tatausführung unmittelbar vorangehende Handlungen seien, es sohin an der erforderlichen Ausführungsnähe im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, StGB fehle.
Die Rüge ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie eine im Urteil festgestellte wesentliche Tatsache verschweigt, nämlich jene, daß der Angeklagte sowohl seine Ober- als auch Unterhose bis zu seinen Knien und der Knabe jedenfalls seine Oberhose hinuntergezogen hatte (US 6).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodaß über die außerdem erhobenen Berufungen das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodaß über die außerdem erhobenen Berufungen das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.