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Entscheidung 13 Os 152/98×

Entscheidung 13 Os 152/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os152/98

Entscheidungsdatum

11.11.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz M***** wegen des Verbrechens der versuchten Unzucht mit Unmündigen nach Paragraphen 15, 207, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. August 1998, GZ 7 c römisch fünf r 939/98-18, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Franz M***** wurde des Verbrechens der versuchten Unzucht mit Unmündigen nach Paragraphen 15, 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 28. November 1997 in Wien versuchte, einen unbekannt gebliebenen ca zehnjährigen Knaben zu veranlassen an ihm einen Handverkehr durchzuführen, indem er ihm Geld anbot.

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 4 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bemängelt die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom Angeklagten gestellten Antrages auf Vernehmung der Zeugen Bezirksinspektor Gerald S***** und Bezirksinspektor Erich U***** ua zum Beweis für den "Grad seiner Alkoholisierung im Zeitpunkt der Auffindung" (S 99).

Durch das Unterbleiben der Beweisaufnahme wurden indes Verteidigungsrechte nicht verletzt. Abgesehen davon nämlich, daß der Beweisantrag nach seinem Wortlaut auf einen bloßen Erkundungsbeweis abzielt, hätte es im Hinblick auf den Wortlaut der Antragstellung noch zusätzlich der Anführung jener besonderen Gründe bedurft, was für den Tatzeitpunkt zu gewinnen ist, zumal der Polizeibericht ohnehin verwertet wurde (US 9). Dies wäre insbesondere auch deshalb notwendig gewesen, weil der Angeklagte von der Polizei erst zu einem Zeitpunkt aufgefunden wurde, als er, aus einer Platzwunde über der rechten Augenbraue stark blutend, in Seitenlage auf dem Boden lag und deshalb der Rettungsdienst angefordert wurde.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet, daß bloß eine straffreie Vorbereitungshandlung des Angeklagten vorliege, weil das ihm angelastete Ansprechen der Knaben und das Aufsuchen einer geeigneten Örtlichkeit keinesfalls der Tatausführung unmittelbar vorangehende Handlungen seien, es sohin an der erforderlichen Ausführungsnähe im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, StGB fehle.

Die Rüge ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie eine im Urteil festgestellte wesentliche Tatsache verschweigt, nämlich jene, daß der Angeklagte sowohl seine Ober- als auch Unterhose bis zu seinen Knien und der Knabe jedenfalls seine Oberhose hinuntergezogen hatte (US 6).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodaß über die außerdem erhobenen Berufungen das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E52258 13D01528

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00152.98.1111.000

Dokumentnummer

JJT_19981111_OGH0002_0130OS00152_9800000_000