I) Im Strafverfahren des Bezirksgerichtes Horn, AZ 5 U 157/98z, wurderömisch eins) Im Strafverfahren des Bezirksgerichtes Horn, AZ 5 U 157/98z, wurde
das Gesetz verletzt:
1) durch Nichtverhängung (bloß) einer Zusatzstrafe in der Bestimmung des § 31 Abs 1 StGB und1) durch Nichtverhängung (bloß) einer Zusatzstrafe in der Bestimmung des Paragraph 31, Absatz eins, StGB und
2) durch (erneute) Verlängerung der Probezeit einer zum AZ 12 EVr 1240/97 des Landesgerichtes Korneuburg bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in dem sich aus dem XX. Hauptstück der StPO ergebenden Verbot, während des aufrechten Bestandes einer Entscheidung in derselben Sache erneut zu entscheiden.2) durch (erneute) Verlängerung der Probezeit einer zum AZ 12 EVr 1240/97 des Landesgerichtes Korneuburg bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in dem sich aus dem römisch zwanzig. Hauptstück der StPO ergebenden Verbot, während des aufrechten Bestandes einer Entscheidung in derselben Sache erneut zu entscheiden.
II) Das Urteil des Bezirksgerichtes Horn vom 5. Feber 1999, GZ 5 U 157/98z-10, im Ausspruch über die Strafe, und der zugleich ergangene Beschluß auf Verlängerung der Probezeit - dieser zur Gänze - werden aufgehoben undrömisch zwei) Das Urteil des Bezirksgerichtes Horn vom 5. Feber 1999, GZ 5 U 157/98z-10, im Ausspruch über die Strafe, und der zugleich ergangene Beschluß auf Verlängerung der Probezeit - dieser zur Gänze - werden aufgehoben und
1) in der Sache selbst zu Recht erkannt:
Über Manuel W***** wird nach dem zweiten Strafsatz des § 8 MilStG in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und gemäß § 31 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 19. Jänner 1999, GZ 12 E Vr 1848/98-6, eine gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 2 Monaten verhängt;Über Manuel W***** wird nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 8, MilStG in Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 19. Jänner 1999, GZ 12 E römisch fünf r 1848/98-6, eine gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 2 Monaten verhängt;
2) der Antrag des Bezirksanwaltes vom 6. November 1998 auf Verlängerung der Probezeit in Hinsicht auf das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 2. März 1998, AZ 12 E Vr 1240/97, wird zurückgewiesen.2) der Antrag des Bezirksanwaltes vom 6. November 1998 auf Verlängerung der Probezeit in Hinsicht auf das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 2. März 1998, AZ 12 E römisch fünf r 1240/97, wird zurückgewiesen.