Die aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen verfehlt ihr Ziel. Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Schöffengericht Ernsthaftigkeit der Drohung und Absicht des Betroffenen, B***** in Furcht und Unruhe zu versetzen, keineswegs ohne Begründung ,mit Sicherheit" angenommen, vielmehr einwandfrei aus deren nach eingehender Auseinandersetzung für glaubwürdig erachteter Aussage vor dem Untersuchungsrichter abgeleitet (US 3 bis 5). Dass S***** bei der Tat wütend war, wurde berücksichtigt (US 2) und steht diesen Urteilsannahmen nicht entgegen. Ob dessen Absicht sich auch auf den Inhalt der Drohung als solche ,mit dem Tod" bezog, ist für die Qualifikation nach § 107 Abs 2 StGB nicht entscheidend, weil hiefür (bedingter) Vorsatz ausreicht (Leukauf-Steininger Komm3 § 107 RN 15).Die aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen verfehlt ihr Ziel. Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Schöffengericht Ernsthaftigkeit der Drohung und Absicht des Betroffenen, B***** in Furcht und Unruhe zu versetzen, keineswegs ohne Begründung ,mit Sicherheit" angenommen, vielmehr einwandfrei aus deren nach eingehender Auseinandersetzung für glaubwürdig erachteter Aussage vor dem Untersuchungsrichter abgeleitet (US 3 bis 5). Dass S***** bei der Tat wütend war, wurde berücksichtigt (US 2) und steht diesen Urteilsannahmen nicht entgegen. Ob dessen Absicht sich auch auf den Inhalt der Drohung als solche ,mit dem Tod" bezog, ist für die Qualifikation nach Paragraph 107, Absatz 2, StGB nicht entscheidend, weil hiefür (bedingter) Vorsatz ausreicht (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 107, RN 15).
Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Begehung der Anlasstat zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen werden durch die ein vernünftiges Motiv für die Todesdrohung in Abrede stellenden beweiswürdigenden Erwägungen der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht geweckt, während die Rechtsrüge (Z 9 lit a) den festgestellten Bedeutungsinhalt der Drohung negiert. Daran ändert auch nichts die fristgerecht zur kursorischen Stellungnahme der Generalprokuratur (in Richtung § 285d StPO) gem § 35 Abs 2 StPO erstatte weitrechende Äußerung, welcher es verwehrt ist die gem § 285 Abs 1 StPO überreichte Ausführung der Beschwerdegründe sachlich zu erweitern.Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Begehung der Anlasstat zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen werden durch die ein vernünftiges Motiv für die Todesdrohung in Abrede stellenden beweiswürdigenden Erwägungen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht geweckt, während die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) den festgestellten Bedeutungsinhalt der Drohung negiert. Daran ändert auch nichts die fristgerecht zur kursorischen Stellungnahme der Generalprokuratur (in Richtung Paragraph 285 d, StPO) gem Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatte weitrechende Äußerung, welcher es verwehrt ist die gem Paragraph 285, Absatz eins, StPO überreichte Ausführung der Beschwerdegründe sachlich zu erweitern.
Daraus folgt die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO).Daraus folgt die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch von einer unrichtigen Anwendung des Strafgesetzes zum Nachteil des Betroffenen (§§ 433 Abs 1, 290 Abs 1 [§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall] StPO) überzeugt.Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch von einer unrichtigen Anwendung des Strafgesetzes zum Nachteil des Betroffenen (Paragraphen 433, Absatz eins, 290, Absatz eins, [§ 281 Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall] StPO) überzeugt.
Nach § 21 StGB ist die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nämlich nur dann anzuordnen, wenn der prognostizierte Sachverhalt (= die Prognosetat) rechtlich als eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen zu beurteilen wäre. Nicht viel anders als zur Beantwortung der bei einem Schuldspruch zu lösenden Rechtsfrage, ob und welche strafbare Handlung die in einem Strafurteil festgestellten Tatsachen begründen, bedarf es für die rechtsrichtige Beurteilung der Prognosetat demnach eindeutiger, darauf bezogener Sachverhaltsannahmen, die den Schluss ermöglichen, dass die befürchtete Handlung mit Strafe bedroht und als besonders folgenschwer zu werten wäre (Mayerhofer StGB5 § 21 Nr 6 f). Das vom Schöffengericht befürchtete ,Vorgehen" des Betroffenen ,mit brachialer Gewalt gegen Mitmenschen" (US 3 f, 5) lässt eine derartige Beurteilung mangels ausreichender Sachverhaltsannahmen (§ 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO) nicht zu, weil nicht jedes ,Vorgehen mit roher körperlicher Gewalt" gegen einen Menschen mit Strafe bedroht ist und gegebenfalls nicht besonders folgenschwer sein muss, um solcherart eine Subsumtion unter den Rechtsbegriff einer mit Strafe bedrohten Handlung mit schweren Folgen (sicher) zu erlauben.Nach Paragraph 21, StGB ist die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nämlich nur dann anzuordnen, wenn der prognostizierte Sachverhalt (= die Prognosetat) rechtlich als eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen zu beurteilen wäre. Nicht viel anders als zur Beantwortung der bei einem Schuldspruch zu lösenden Rechtsfrage, ob und welche strafbare Handlung die in einem Strafurteil festgestellten Tatsachen begründen, bedarf es für die rechtsrichtige Beurteilung der Prognosetat demnach eindeutiger, darauf bezogener Sachverhaltsannahmen, die den Schluss ermöglichen, dass die befürchtete Handlung mit Strafe bedroht und als besonders folgenschwer zu werten wäre (Mayerhofer StGB5 Paragraph 21, Nr 6 f). Das vom Schöffengericht befürchtete ,Vorgehen" des Betroffenen ,mit brachialer Gewalt gegen Mitmenschen" (US 3 f, 5) lässt eine derartige Beurteilung mangels ausreichender Sachverhaltsannahmen (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz StPO) nicht zu, weil nicht jedes ,Vorgehen mit roher körperlicher Gewalt" gegen einen Menschen mit Strafe bedroht ist und gegebenfalls nicht besonders folgenschwer sein muss, um solcherart eine Subsumtion unter den Rechtsbegriff einer mit Strafe bedrohten Handlung mit schweren Folgen (sicher) zu erlauben.
Wegen der damit erforderlichen Aufhebung des Sanktionsausspruches (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO) ist die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden (§ 285e StPO).Wegen der damit erforderlichen Aufhebung des Sanktionsausspruches (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) ist die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden (Paragraph 285 e, StPO).