Dessen gegen die Qualifikation nach § 130 zweiter Satz (zweiter Fall) StGB - formell aus Z 5, 9 lit a und 10 (inhaltlich auch Z 5a) des § 281 Abs 1 StPO - ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zeigt zutreffend in der Hauptverhandlung vorgekommene Tatumstände auf, welche die erwähnte Feststellung in erheblichem Maße bedenklich erscheinen lassen (Z 5a).Dessen gegen die Qualifikation nach Paragraph 130, zweiter Satz (zweiter Fall) StGB - formell aus Ziffer 5, 9, Litera a und 10 (inhaltlich auch Ziffer 5 a,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO - ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zeigt zutreffend in der Hauptverhandlung vorgekommene Tatumstände auf, welche die erwähnte Feststellung in erheblichem Maße bedenklich erscheinen lassen (Ziffer 5 a,).
Nicht nur, dass über Höhe und Regelmäßigkeit des über die Sommermonate erzielten Einkommens des Beschwerdeführers aus "Aushilfsarbeiten auf einer Tennisanlage" nur seine eigenen Angaben vorliegen, wonach er damit sein Auskommen gefunden habe, gab er auch unwiderlegt an, sein Vater sei für die Wohnungsmiete aufgekommen (Seite 371), sodass sich der Hinweis des Schöffengerichtes auf unzureichende finanzielle Mittel als nicht tragfähig erweist. Dazu kommt, dass die genannte persönliche "schlechte finanzielle Situation" des Angeklagten bis zum Tattag - ohne Folgen - über sechs Monate bestanden hat und er die Taten im "angeheiterten Zustand" ohne spezielle Absprache spontan mit einem unbekannten Komplizen verübt hat. Dazu kommt weiters, dass die Strafregisterauskunft des im Tatzeitpunkt 24-jährigen Angeklagten bis dahin noch keine Verurteilung ausweist (Seite 45) und er die Diebstähle allesamt nach durchzechter Nacht (Seite 373 bis 375) an einem einzigen Morgen, in mittelgradig alkoholisiertem Zustand (Seite 65) und sich dabei selbst an der linken Hand verletzend (Seite 59) begangen hat. Weil auch der Art der weggenommenen Sachen vorliegend keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein gewerbsmäßiges Handeln liefern, ist dem Rechtsmittel zuzugestehen, dass der Ausspruch der Tatrichter - wenngleich formal mängelfrei begründet (Z 5) - über die tatsächliche Annahme von Gewerbsmäßigkeit erheblichen Bedenken begegnet (vgl Nowakowski, Reform der Rechtsmittel im Strafverfahren, GA für den 2. ÖJT 1964 Bd I/6, 17; Moos, ÖJZ 1989, 103; E. Steininger, Handbuch der Nichtigkeitsgründe, 114) und zur Aufhebung des davon betroffenen Ausspruchs bereits bei der nicht öffentlichen Beratung führt (§ 285e StPO).Nicht nur, dass über Höhe und Regelmäßigkeit des über die Sommermonate erzielten Einkommens des Beschwerdeführers aus "Aushilfsarbeiten auf einer Tennisanlage" nur seine eigenen Angaben vorliegen, wonach er damit sein Auskommen gefunden habe, gab er auch unwiderlegt an, sein Vater sei für die Wohnungsmiete aufgekommen (Seite 371), sodass sich der Hinweis des Schöffengerichtes auf unzureichende finanzielle Mittel als nicht tragfähig erweist. Dazu kommt, dass die genannte persönliche "schlechte finanzielle Situation" des Angeklagten bis zum Tattag - ohne Folgen - über sechs Monate bestanden hat und er die Taten im "angeheiterten Zustand" ohne spezielle Absprache spontan mit einem unbekannten Komplizen verübt hat. Dazu kommt weiters, dass die Strafregisterauskunft des im Tatzeitpunkt 24-jährigen Angeklagten bis dahin noch keine Verurteilung ausweist (Seite 45) und er die Diebstähle allesamt nach durchzechter Nacht (Seite 373 bis 375) an einem einzigen Morgen, in mittelgradig alkoholisiertem Zustand (Seite 65) und sich dabei selbst an der linken Hand verletzend (Seite 59) begangen hat. Weil auch der Art der weggenommenen Sachen vorliegend keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein gewerbsmäßiges Handeln liefern, ist dem Rechtsmittel zuzugestehen, dass der Ausspruch der Tatrichter - wenngleich formal mängelfrei begründet (Ziffer 5,) - über die tatsächliche Annahme von Gewerbsmäßigkeit erheblichen Bedenken begegnet vergleiche Nowakowski, Reform der Rechtsmittel im Strafverfahren, GA für den 2. ÖJT 1964 Bd I/6, 17; Moos, ÖJZ 1989, 103; E. Steininger, Handbuch der Nichtigkeitsgründe, 114) und zur Aufhebung des davon betroffenen Ausspruchs bereits bei der nicht öffentlichen Beratung führt (Paragraph 285 e, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.