Entscheidung 13 Os 153/04
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.02.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Februar 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pablik als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerhard Z***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 7. September 2004, GZ 10 Hv 223/03w-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 9. Februar 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pablik als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerhard Z***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 7. September 2004, GZ 10 Hv 223/03w-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard Z***** des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Danach hat er mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die im Folgenden genannten Verfügungsberechtigten durch die Vorgabe eines redlichen Vertragspartners, und zwar eines zahlungsfähigen und -willigen Kunden oder Auftraggebers, zu Punkt 2 auch durch die Vorgabe, der Hauseigentümer werde für die Erneuerung der Heizung aufkommen, somit durch Täuschung über Tatsachen zu nachstehenden Handlungen verleitet, welche diese am Vermögen schädigten, und zwarMit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard Z***** des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB schuldig erkannt. Danach hat er mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die im Folgenden genannten Verfügungsberechtigten durch die Vorgabe eines redlichen Vertragspartners, und zwar eines zahlungsfähigen und -willigen Kunden oder Auftraggebers, zu Punkt 2 auch durch die Vorgabe, der Hauseigentümer werde für die Erneuerung der Heizung aufkommen, somit durch Täuschung über Tatsachen zu nachstehenden Handlungen verleitet, welche diese am Vermögen schädigten, und zwar
1. im September 2002 in Trofaiach Herbert M***** und Franz M***** zur Durchführung von Fassadenarbeiten am Objekt L***** (Café M*****) im Gesamtbetrag von 9.312,66 Euro und
2. am 16. Oktober 2002 in Leoben Verantwortliche der Firma W***** GmbH zur Durchführung von Installationsarbeiten im Hinblick auf eine Ölfeuerung im Betrag von 20.500 Euro.
Rechtliche Beurteilung
Die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Entgegen der Tatsachenrüge bestehen an der Feststellung, dass es im Geschäftsfall M***** (Punkt 1 des Schuldspruches) bis zur Rechnungslegung keinerlei Absprachen zwischen Herbert M***** und dem Angeklagten dahingehend gab, dass ein Teil des Rechnungsbetrages durch eine Forderung des Angeklagten gegen den Genannten abgedeckt werden sollte (US 4), keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken. Dazu genügt im gegebenen Fall der Hinweis auf die im Urteil angeführten aktengetreuen und eingehenden Erwägungen der Tatrichter (US 5 ff).
Auch die Feststellung, dass der Angeklagte dem Geschäftsführer der Firma W***** (Punkt 2) erklärte, die Eigentümer des Hauses L***** würden für die Erneuerung der Heizung aufkommen (US 5), begegnet der Beschwerde zuwider keinen erheblichen Bedenken. Der Beschwerdeführer vermag dazu nur seine Verantwortung zu wiederholen, die von den Tatrichtern unter gründlicher Würdigung entgegenstehender Beweise verworfen wurde (US 9 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E76277
13Os153.04
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0130OS00153.04.0209.000
Dokumentnummer
JJT_20050209_OGH0002_0130OS00153_0400000_000