Entscheidung 13 Os 153/08m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.11.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. November 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dkfm. Dieter H***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 21. August 2008, AZ 20 Bs 235/08t (GZ 124 Hv 54/06d-39 des Landesgerichts für Strafsachen Wien), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 5. November 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dkfm. Dieter H***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 21. August 2008, AZ 20 Bs 235/08t (GZ 124 Hv 54/06d-39 des Landesgerichts für Strafsachen Wien), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Dkfm. Dieter H***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Mai 2008, GZ 124 Hv 54/06d-33, mit dem seine Anträge auf Aufschub des Strafvollzugs (§§ 3a, 5 StVG) einer mit rechtskräftigem Urteil desselben Gerichts (ON 19) über ihn wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG verhängten Ersatzfreiheitsstrafe abgewiesen worden waren, nicht Folge.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Dkfm. Dieter H***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Mai 2008, GZ 124 Hv 54/06d-33, mit dem seine Anträge auf Aufschub des Strafvollzugs (Paragraphen 3 a, 5, StVG) einer mit rechtskräftigem Urteil desselben Gerichts (ON 19) über ihn wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG verhängten Ersatzfreiheitsstrafe abgewiesen worden waren, nicht Folge.
Die dagegen gerichtete, als Einspruch bezeichnete Beschwerde ist unzulässig, weil gegen Beschlüsse des Beschwerdegerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO, § 7 Abs 2 StVG).Die dagegen gerichtete, als Einspruch bezeichnete Beschwerde ist unzulässig, weil gegen Beschlüsse des Beschwerdegerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO, Paragraph 7, Absatz 2, StVG).
Anmerkung
E89487
13Os153.08m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00153.08M.1105.000
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009
Dokumentnummer
JJT_20081105_OGH0002_0130OS00153_08M0000_000