Die Rüge versagt:
In der vom Beschwerdeführer bekämpften Rechtsbelehrung werden nämlich nach Erörterung der Merkmale des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den § 15, 142 Abs. 1 und 143 StGB - wenn auch ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die im Sinn des § 16 Abs. 1 StGB gestellte Zusatzfrage 12) - die Rücktrittsvoraussetzungen im Sinn dieser Gesetzesstelle unter besonderer Berücksichtigung des Straflosigkeitserfordernisses der freiwilligen Aufgabe der Tatausführung (bzw., bei Beteiligung mehrerer, der Verhinderung der Ausführung oder der freiwilligen Erfolgsabwendung) dargelegt. Die Rechtsbelehrung führt hiezu u.a. aus, daß der Rücktritt nur dann freiwillig sei, 'wenn der Täter zwar die Tat vollenden könnte, dies aber aus irgendwelchen Gründen nicht mehr will'.In der vom Beschwerdeführer bekämpften Rechtsbelehrung werden nämlich nach Erörterung der Merkmale des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den Paragraph 15, 142, Absatz eins und 143 StGB - wenn auch ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, StGB gestellte Zusatzfrage 12) - die Rücktrittsvoraussetzungen im Sinn dieser Gesetzesstelle unter besonderer Berücksichtigung des Straflosigkeitserfordernisses der freiwilligen Aufgabe der Tatausführung (bzw., bei Beteiligung mehrerer, der Verhinderung der Ausführung oder der freiwilligen Erfolgsabwendung) dargelegt. Die Rechtsbelehrung führt hiezu u.a. aus, daß der Rücktritt nur dann freiwillig sei, 'wenn der Täter zwar die Tat vollenden könnte, dies aber aus irgendwelchen Gründen nicht mehr will'.
Diese - zutreffenden - Ausführungen entsprechen aber der Sache nach inhaltlich der vom Beschwerdeführer vermißten Belehrung; eine dem Beschwerdeführer offensichtlich außerdem vorschwebende Bezugnahme der Rechtsbelehrung auf den konkreten Sachverhalt des Anlaßfalls und auf einzelne Verfahrensergebnisse mußte, da nur rechtliche Umstände den Gegenstand der Rechtsbelehrung im Sinn des § 321 Abs. 1 StPO bilden, vorliegend mit Recht unterbleiben (SSt. 45/9). Die (unberechtigte) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Paul B war daher zu verwerfen.Diese - zutreffenden - Ausführungen entsprechen aber der Sache nach inhaltlich der vom Beschwerdeführer vermißten Belehrung; eine dem Beschwerdeführer offensichtlich außerdem vorschwebende Bezugnahme der Rechtsbelehrung auf den konkreten Sachverhalt des Anlaßfalls und auf einzelne Verfahrensergebnisse mußte, da nur rechtliche Umstände den Gegenstand der Rechtsbelehrung im Sinn des Paragraph 321, Absatz eins, StPO bilden, vorliegend mit Recht unterbleiben (SSt. 45/9). Die (unberechtigte) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Paul B war daher zu verwerfen.
IV./ römisch vier./
Das Erstgericht verurteilte nach dem § 143 StGB unter Anwendung der § 28 und 41 StGB den Angeklagten Michael A - gemäß den § 31 und 40 StGB mit Bedachtnahme auf das (zehn Monate Freiheitsstrafe zuerkennende) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. März 1978, AZ. 3 d E Vr 9.457/77 - zu einer (Zusatz-) Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und den Angeklagten Paul B zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres. Bei der Strafbemessung waren im Fall des Angeklagten A erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, ferner die Verleitung des Zweitangeklagten sowie der Umstand, daß er nach Entlassung aus der Vorhaft seine Verfehlungen gegen fremdes Vermögen fortsetzte, mildernd das reumütige Geständnis des Angeklagten, sein Alter unter einundzwanzig Jahren, der Umstand, daß es meist beim Versuch blieb, ferner die Tatsache, daß er zur Wahrheitsfindung beitrug;Das Erstgericht verurteilte nach dem Paragraph 143, StGB unter Anwendung der Paragraph 28 und 41 StGB den Angeklagten Michael A - gemäß den Paragraph 31 und 40 StGB mit Bedachtnahme auf das (zehn Monate Freiheitsstrafe zuerkennende) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. März 1978, AZ. 3 d E römisch fünf r 9.457/77 - zu einer (Zusatz-) Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und den Angeklagten Paul B zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres. Bei der Strafbemessung waren im Fall des Angeklagten A erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, ferner die Verleitung des Zweitangeklagten sowie der Umstand, daß er nach Entlassung aus der Vorhaft seine Verfehlungen gegen fremdes Vermögen fortsetzte, mildernd das reumütige Geständnis des Angeklagten, sein Alter unter einundzwanzig Jahren, der Umstand, daß es meist beim Versuch blieb, ferner die Tatsache, daß er zur Wahrheitsfindung beitrug;
im Fall des Angeklagten B erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, mildernd hingegen das reumütige Geständnis, das Alter unter einundzwanzig Jahren und der Umstand, daß es meist beim Versuch blieb und daß der Angeklagte zur Wahrheitsfindung beitrug, dann der bisherige ordentliche Lebenswandel, die teils untergeordnete Beteiligung, schließlich die Verleitung durch andere.
Die Staatsanwaltschaft strebt mit ihrer Berufung eine Erhöhung der über die Angeklagten A und B verhängten Freiheitsstrafen an. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist im Recht.
Zunächst blieben nur die den Angeklagten zur Last fallenden Raubtaten und einzelne diebische Angriffe, nicht aber die übrigen hier zur Beurteilung stehenden Delikte beim Versuch. Auch fällt als erschwerend ins Gewicht, daß die Voraussetzungen der Strafnorm des § 143 StGB in zweifacher Hinsicht vorliegen (Gesellschaftsverhältnis, Verwendung einer Waffe). Im übrigen wurden die Strafzumessungsgründe in erster Instanz zwar im wesentlichen richtig und vollzählig festgestellt, aber nicht zutreffend gewürdigt, denn das Erstgericht maß den Strafschärfungsgründen zu geringe Bedeutung bei. Wohl läßt sich noch die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung rechtfertigen, weil die Milderungsgründe die Erschwerungsumstände trotz allem noch beträchtlich überwiegen und begründete Aussicht besteht, daß die Täter auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werden, doch sind die in erster Instanz zuerkannten Freiheitsstrafen auch in Anwendung des § 41 StGB zu gering bemessen. Die Strafen waren darum auf das im Spruch ersichtliche, dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen und dem Verschuldensgrad der Angeklagten entsprechende Ausmaß zu erhöhen, wobei sich im Fall A eine Gesamtstrafe von drei Jahren ergibt. In diesem Sinn mußte deshalb der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben werden.Zunächst blieben nur die den Angeklagten zur Last fallenden Raubtaten und einzelne diebische Angriffe, nicht aber die übrigen hier zur Beurteilung stehenden Delikte beim Versuch. Auch fällt als erschwerend ins Gewicht, daß die Voraussetzungen der Strafnorm des Paragraph 143, StGB in zweifacher Hinsicht vorliegen (Gesellschaftsverhältnis, Verwendung einer Waffe). Im übrigen wurden die Strafzumessungsgründe in erster Instanz zwar im wesentlichen richtig und vollzählig festgestellt, aber nicht zutreffend gewürdigt, denn das Erstgericht maß den Strafschärfungsgründen zu geringe Bedeutung bei. Wohl läßt sich noch die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung rechtfertigen, weil die Milderungsgründe die Erschwerungsumstände trotz allem noch beträchtlich überwiegen und begründete Aussicht besteht, daß die Täter auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werden, doch sind die in erster Instanz zuerkannten Freiheitsstrafen auch in Anwendung des Paragraph 41, StGB zu gering bemessen. Die Strafen waren darum auf das im Spruch ersichtliche, dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen und dem Verschuldensgrad der Angeklagten entsprechende Ausmaß zu erhöhen, wobei sich im Fall A eine Gesamtstrafe von drei Jahren ergibt. In diesem Sinn mußte deshalb der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.