Wenn nun der Rechtsmittelwerber A die Richtigkeit der belastenden Aussagen C'S bei der Gendarmerie und vor dem Untersuchungsrichter unter Hinweis auf ein äußerst energisches Vorgehen der Gendarmeriebeamten diesem gegenüber in Zweifel zieht, ferner den Wahrheitsgehalt seiner eigenen Darstellung und der seines Komplizen B über den in Rede stehenden Einbruchsdiebstahl unter Betonung des Widerrufs der belastenden Angaben durch C in der Hauptverhandlung beteuert und damit zu dem Ergebnis gelangt, es gebe in Wahrheit keinen Beweis (u.a.) für seine Täterschaft, zeigt er nicht einen formalen Begründungsmangel im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrunds nach § 281 Abs 1 Z.5 StPO auf. Vielmehr bekämpft er lediglich in unzulässiger und daher unbeachtlicher Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung, die sich - ungeachtet der Vorgänge anläßlich der Vernehmung des C durch die Gendarmeriebeamten (siehe u.a. S. 202 f., 205 unten, 206) - auch auf die im wesentlichen gleichlautenden Angaben des Genannten vor dem Untersuchungsrichter stützen.Wenn nun der Rechtsmittelwerber A die Richtigkeit der belastenden Aussagen C'S bei der Gendarmerie und vor dem Untersuchungsrichter unter Hinweis auf ein äußerst energisches Vorgehen der Gendarmeriebeamten diesem gegenüber in Zweifel zieht, ferner den Wahrheitsgehalt seiner eigenen Darstellung und der seines Komplizen B über den in Rede stehenden Einbruchsdiebstahl unter Betonung des Widerrufs der belastenden Angaben durch C in der Hauptverhandlung beteuert und damit zu dem Ergebnis gelangt, es gebe in Wahrheit keinen Beweis (u.a.) für seine Täterschaft, zeigt er nicht einen formalen Begründungsmangel im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrunds nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO auf. Vielmehr bekämpft er lediglich in unzulässiger und daher unbeachtlicher Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung, die sich - ungeachtet der Vorgänge anläßlich der Vernehmung des C durch die Gendarmeriebeamten (siehe u.a. S. 202 f., 205 unten, 206) - auch auf die im wesentlichen gleichlautenden Angaben des Genannten vor dem Untersuchungsrichter stützen.
Zum Faktum 1:
Insoweit der Angeklagte A auch dazu nur die Glaubwürdigkeit des (wie erwähnt, rechtskräftig mitverurteilten) Robert C in Zweifel zieht, macht er (abermals) keinen formalen Begründungsmangel geltend, sondern greift lediglich die schöffengerichtliche Beweiswürdigung an. Dies gilt insbesondere auch für den Hinweis des Rechtsmittelwerbers A auf die Aussagen der Zeugen Gerhard G und Erhard H bei der Gendarmerie (S. 99 bis 102), die entgegen den Angaben C'S bekundet haben sollen, daß der Letztgenannte, A und B vor dem Gasthaus F gestanden seien und G mit C in der Spielhalle gewesen sei, wo er diesem beim Automatenspielen zugeschaut habe, worauf alle Genannten nach Rabensburg gefahren seien. Die Zeugen G und H bekunden nämlich nicht, die drei Angeklagten ständig beobachtet zu haben. Das Schöffengericht nahm vielmehr (sinngemäß) an, daß sie den Diebstahl der Spielautomatenkasse in einem (für sie) günstigen Moment ausführten, bevor die Fahrt nach Rabensburg angetreten wurde (S. 216, 219).
Berechtigt sind die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten B und A insoweit, als sie - der Sache nach den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z.5 StPO relevierend - auf den Widerspruch zwischen dem Urteilssatz, wonach bei der Tat ein Behältnis, nämlich die Geldlade eines Flipper-Spielautomaten, mittels eines Schraubenziehers aufgebrochen wurde (S. 212), und den Urteilsgründen, denen zufolge A mit einigen kurzen Handgriffen den Flipperautomaten 'auf' hatte, wobei nicht festgestellt werden könne, ob dies mit Hilfe eines Schraubenziehers geschah; jedenfalls habe es einen 'Krackser' gemacht (S. 216). Dieser Widerspruch betrifft eine entscheidende Tatsache, weil die (bekämpfte) Qualifikation nach § 129 Z.2 StGB davon abhängt, ob sich die Täter mit Gewalt die Möglichkeit verschafften, sich des bis dahin ihrem unmittelbaren Zugriff entzogenen Behältnisinhalts zu bemächtigen (Leukauf-Steininger 2 , RN. 26 zu § 129Berechtigt sind die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten B und A insoweit, als sie - der Sache nach den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO relevierend - auf den Widerspruch zwischen dem Urteilssatz, wonach bei der Tat ein Behältnis, nämlich die Geldlade eines Flipper-Spielautomaten, mittels eines Schraubenziehers aufgebrochen wurde (S. 212), und den Urteilsgründen, denen zufolge A mit einigen kurzen Handgriffen den Flipperautomaten 'auf' hatte, wobei nicht festgestellt werden könne, ob dies mit Hilfe eines Schraubenziehers geschah; jedenfalls habe es einen 'Krackser' gemacht (S. 216). Dieser Widerspruch betrifft eine entscheidende Tatsache, weil die (bekämpfte) Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer 2, StGB davon abhängt, ob sich die Täter mit Gewalt die Möglichkeit verschafften, sich des bis dahin ihrem unmittelbaren Zugriff entzogenen Behältnisinhalts zu bemächtigen (Leukauf-Steininger 2 , RN. 26 zu Paragraph 129
StGB). Ein Öffnen mit einem anderen der in § 129 Z.1 StGB genannten Mittel (als einem Schraubenzieher) kann nach Lage des Falls außer Betracht bleiben.StGB). Ein Öffnen mit einem anderen der in Paragraph 129, Ziffer eins, StGB genannten Mittel (als einem Schraubenzieher) kann nach Lage des Falls außer Betracht bleiben.
Aus den aufgezeigten Gründen war in Ansehung der Qualifikation nach § 129 Z.2 StGB hinsichtlich beider Nichtigkeitswerber gemäß § 285 e StPOAus den aufgezeigten Gründen war in Ansehung der Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer 2, StGB hinsichtlich beider Nichtigkeitswerber gemäß Paragraph 285, e StPO
und bezüglich des Angeklagten Robert C gemäß § 290 Abs 1 StPO mit der aus dem Spruch ersichtlichen teilweisen (den - in Anwendung des § 28und bezüglich des Angeklagten Robert C gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO mit der aus dem Spruch ersichtlichen teilweisen (den - in Anwendung des Paragraph 28
StGB betreffend den Angeklagten C verfehlten - Strafausspruch hinsichtlich aller drei Angeklagten umfassenden) Urteilsaufhebung und Rückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung vorzugehen.
Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten A und B auf das kassatorische Erkenntnis zu verweisen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A war, soweit sie sich, (von ihm) auf die Z.5 des § 281 Abs 1 StPO gestützt, wie vorstehend dargelegt, in einer Beweiswürdigungsanfechtung nach Art einer Schuldberufung erschöpft, gemäß § 285 d Abs 1 Z.1 StPO i.V.m. § 285 a Z.2 StPO zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A war, soweit sie sich, (von ihm) auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützt, wie vorstehend dargelegt, in einer Beweiswürdigungsanfechtung nach Art einer Schuldberufung erschöpft, gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO zurückzuweisen.