Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch nicht berechtigt ist.Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 9, Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch nicht berechtigt ist.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b), die unter Hinweis auf das Alter des Angeklagten zur Tatzeit dessen geringe Schuld behauptet und meint, daß aus spezialpräventiven Erwägungen eine Bestrafung nicht erforderlich und das Verfahren daher gemäß § 9 Abs 1 JGG 1988 einzustellen gewesen wäre, orientiert sich nicht - wie dies zur Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre - am Urteilssachverhalt, insbesondere an der tragenden Täterrolle des Nichtigkeitswerbers. Sie läßt nämlich unbeachtet, daß sich der Beschwerdeführer bereits mit (gemeinsamem) Raubvorsatz in die Wohnung des Opfers begeben und in weiterer Folge die von einem Mittäter geöffnete Wohnungstür offengehalten hat, um weiteren Mittätern das Eindringen zu ermöglichen, er selbst dann auch die Räumlichkeiten durchsucht sowie ein Feuerzeug genommen und schließlich zur Deckung der Flucht mit dem zuvor von einem anderen Tatbeteiligten als Waffe verwendeten Küchenmesser das Telefonkabel durchgeschnitten hat.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,), die unter Hinweis auf das Alter des Angeklagten zur Tatzeit dessen geringe Schuld behauptet und meint, daß aus spezialpräventiven Erwägungen eine Bestrafung nicht erforderlich und das Verfahren daher gemäß Paragraph 9, Absatz eins, JGG 1988 einzustellen gewesen wäre, orientiert sich nicht - wie dies zur Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre - am Urteilssachverhalt, insbesondere an der tragenden Täterrolle des Nichtigkeitswerbers. Sie läßt nämlich unbeachtet, daß sich der Beschwerdeführer bereits mit (gemeinsamem) Raubvorsatz in die Wohnung des Opfers begeben und in weiterer Folge die von einem Mittäter geöffnete Wohnungstür offengehalten hat, um weiteren Mittätern das Eindringen zu ermöglichen, er selbst dann auch die Räumlichkeiten durchsucht sowie ein Feuerzeug genommen und schließlich zur Deckung der Flucht mit dem zuvor von einem anderen Tatbeteiligten als Waffe verwendeten Küchenmesser das Telefonkabel durchgeschnitten hat.
Auch die weitere Beschwerde nach Z 10, die einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite behauptet, weil sich das Erstgericht nicht mit der Frage beschäftigt habe, ob bereits im Zeitpunkt des Eindringens in die Wohnung beim Beschwerdeführer der Vorsatz bestanden hätte, der der Gewalt ausgesetzten Person J***** eine Sache wegzunehmen, übersieht, daß eine solche Feststellung ausdrücklich getroffen wurde (US 4).Auch die weitere Beschwerde nach Ziffer 10,, die einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite behauptet, weil sich das Erstgericht nicht mit der Frage beschäftigt habe, ob bereits im Zeitpunkt des Eindringens in die Wohnung beim Beschwerdeführer der Vorsatz bestanden hätte, der der Gewalt ausgesetzten Person J***** eine Sache wegzunehmen, übersieht, daß eine solche Feststellung ausdrücklich getroffen wurde (US 4).
Die sohin sich nicht an den Urteilskonstatierungen orientierenden Rechtsrügen waren demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).Die sohin sich nicht an den Urteilskonstatierungen orientierenden Rechtsrügen waren demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).