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Entscheidung 13 Os 153/96×

Entscheidung 13 Os 153/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os153/96

Entscheidungsdatum

06.11.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.November 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Heißenberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Süleyman C***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Süleyman C***** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofs Wien als Schöffengericht vom 19.Dezember 1995, GZ 1 d römisch fünf r 1410/93-79, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 23.April 1979 geborene, sohin jugendliche Türke Süleyman C***** wurde des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit teils bereits rechtskräftig verurteilten, teils gesondert verfolgten Landsleuten am 2.September 1993 in Wien dadurch, daß er mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) dem Friedrich J.J***** im Ersturteil bezeichnete fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw abgenötigt, indem er die Wohnung des Friedrich J.J***** betrat, einer der Beteiligten dem Friedrich J.J***** einen Stoß versetzte und ein anderer unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Küchenmessers den Friedrich J.J***** bedrohte.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 9, Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch nicht berechtigt ist.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,), die unter Hinweis auf das Alter des Angeklagten zur Tatzeit dessen geringe Schuld behauptet und meint, daß aus spezialpräventiven Erwägungen eine Bestrafung nicht erforderlich und das Verfahren daher gemäß Paragraph 9, Absatz eins, JGG 1988 einzustellen gewesen wäre, orientiert sich nicht - wie dies zur Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre - am Urteilssachverhalt, insbesondere an der tragenden Täterrolle des Nichtigkeitswerbers. Sie läßt nämlich unbeachtet, daß sich der Beschwerdeführer bereits mit (gemeinsamem) Raubvorsatz in die Wohnung des Opfers begeben und in weiterer Folge die von einem Mittäter geöffnete Wohnungstür offengehalten hat, um weiteren Mittätern das Eindringen zu ermöglichen, er selbst dann auch die Räumlichkeiten durchsucht sowie ein Feuerzeug genommen und schließlich zur Deckung der Flucht mit dem zuvor von einem anderen Tatbeteiligten als Waffe verwendeten Küchenmesser das Telefonkabel durchgeschnitten hat.

Auch die weitere Beschwerde nach Ziffer 10,, die einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite behauptet, weil sich das Erstgericht nicht mit der Frage beschäftigt habe, ob bereits im Zeitpunkt des Eindringens in die Wohnung beim Beschwerdeführer der Vorsatz bestanden hätte, der der Gewalt ausgesetzten Person J***** eine Sache wegzunehmen, übersieht, daß eine solche Feststellung ausdrücklich getroffen wurde (US 4).

Die sohin sich nicht an den Urteilskonstatierungen orientierenden Rechtsrügen waren demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E44314 13D01536

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0130OS00153.96.1106.000

Dokumentnummer

JJT_19961106_OGH0002_0130OS00153_9600000_000