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Entscheidung 13 Os 153/98×

Entscheidung 13 Os 153/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os153/98

Entscheidungsdatum

11.11.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann R***** und eine andere Angeklagte wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Johann R***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 2. September 1998, GZ 42 römisch fünf r 655/98-25, sowie über seine Beschwerde (Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO) nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im freisprechenden Teil und in der Verweisung des Edmund E***** auf den Zivilrechtsweg unberührt bleibt, ansonsten zur Gänze - einschließlich des Beschlusses auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht - aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Einzelrichter des Landesgerichtes Wiener Neustadt zurückverwiesen.

Mit seiner zu B) erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde und seiner Berufung wird der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Freisprüche enthaltenden Urteil wurde Johann R***** des (richtig:) Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zu vermögensschädigenden Handlung verleitet, und zwar

A) am 3. September (gemeint ersichtlich Oktober) 1997 in Pfaffstätten

Edmund E***** zur Überlassung eines Zimmers sowie von Speisen, Getränken und Zigaretten ab dem 10. Jänner 1998 im Gesamtwert von 82.029 S;

B) am 22. April 1997 in B***** Wilhelm K***** zur Zuzählung eines (am 2. Mai 1997 zur Rückzahlung fälligen) Darlehens in der Höhe von 5.000

S.

Rechtliche Beurteilung

Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den zu A) ergangenen Schuldspruch richtet, berechtigt.

Gegen die Unterstellung eines bereits am 3. Oktober 1997 vorhandenen (US 2, 9) Willens, E***** durch Täuschung über Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit zu erst nach dem 10. Jänner 1998 zu erbringenden Leistungen zu veranlassen, werden nämlich schon mit dem Hinweis auf das - wenngleich nicht bereits vor dem 3. Oktober 1997 bindend fixierte, so doch nach den Umständen (anhängiges Ehewohnungsaufteilungsverfahren, Beteiligung am "Chinageschäft", Freundschaft; vergleiche US 5 bis 8) zu erwartende und tatsächlich eingehaltene - Versprechen Maximilian Re*****s, die bis zu diesem Zeitpunkt entstehenden Kosten für Unterbringung und Verpflegung zu übernehmen (S 295, 301), erhebliche Bedenken aufgezeigt, die die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unvermeidlich machen (Paragraph 285 e, StPO).

Denn (von der Anklage erfaßtes) betrügerisches Verhalten nach dem 10. Jänner 1998 ist ungeachtet der R***** im Februar 1998 avisierten Zahlung von 20.000 $, der erwarteten Entlohnung seiner Beratertätigkeit für ein ausländisches Unternehmen (US 4) und gewichtiger Anhaltspunkte für weiterhin bestandene Zahlungsbereitschaft Re*****s nicht auszuschließen. Auch kann nicht ohne nähere sachliche Prüfung ohne weiteres beantwortet werden, ob E***** sich angesichts unregelmäßiger Bezahlung ausschließlich aufgrund des auf seinem Faxgerät eingelangten Aviso von 20.000 $ (US 275 bis 279) oder auch in Erwartung weiterer Zahlungsbereitschaft Re*****s zu Leistungen nach dem 10. Jänner 1998 bereitfand, in welchem Fall er keine täuschungsbedingte Verfügung getroffen hätte.

Unter Umständen kommt durch Betrug bewirkter Verzögerungsschaden vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 146, RN 44) in Betracht.

Weil der zu B) ergangene Schuldspruch ohne Verlängerung der bereits am 22. April 1998 abgelaufenen Verjährungsfrist nicht bestehen kann (Paragraphen 57, Absatz 3, letzter Fall, 58 Absatz 2, StGB), zieht die Aufhebung zu A) auch jene zu B) nach sich (Paragraph 289, StPO), wobei die Verfahrenserneuerung dem Einzelrichter aufgetragen wurde (Mayerhofer, StPO4, Paragraph 288, ENr 47).

Anmerkung

E52099 13D01538

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00153.98.1111.000

Dokumentnummer

JJT_19981111_OGH0002_0130OS00153_9800000_000