Die aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den zu A) ergangenen Schuldspruch richtet, berechtigt.Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den zu A) ergangenen Schuldspruch richtet, berechtigt.
Gegen die Unterstellung eines bereits am 3. Oktober 1997 vorhandenen (US 2, 9) Willens, E***** durch Täuschung über Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit zu erst nach dem 10. Jänner 1998 zu erbringenden Leistungen zu veranlassen, werden nämlich schon mit dem Hinweis auf das - wenngleich nicht bereits vor dem 3. Oktober 1997 bindend fixierte, so doch nach den Umständen (anhängiges Ehewohnungsaufteilungsverfahren, Beteiligung am "Chinageschäft", Freundschaft; vgl US 5 bis 8) zu erwartende und tatsächlich eingehaltene - Versprechen Maximilian Re*****s, die bis zu diesem Zeitpunkt entstehenden Kosten für Unterbringung und Verpflegung zu übernehmen (S 295, 301), erhebliche Bedenken aufgezeigt, die die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unvermeidlich machen (§ 285e StPO).Gegen die Unterstellung eines bereits am 3. Oktober 1997 vorhandenen (US 2, 9) Willens, E***** durch Täuschung über Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit zu erst nach dem 10. Jänner 1998 zu erbringenden Leistungen zu veranlassen, werden nämlich schon mit dem Hinweis auf das - wenngleich nicht bereits vor dem 3. Oktober 1997 bindend fixierte, so doch nach den Umständen (anhängiges Ehewohnungsaufteilungsverfahren, Beteiligung am "Chinageschäft", Freundschaft; vergleiche US 5 bis 8) zu erwartende und tatsächlich eingehaltene - Versprechen Maximilian Re*****s, die bis zu diesem Zeitpunkt entstehenden Kosten für Unterbringung und Verpflegung zu übernehmen (S 295, 301), erhebliche Bedenken aufgezeigt, die die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unvermeidlich machen (Paragraph 285 e, StPO).
Denn (von der Anklage erfaßtes) betrügerisches Verhalten nach dem 10. Jänner 1998 ist ungeachtet der R***** im Februar 1998 avisierten Zahlung von 20.000 $, der erwarteten Entlohnung seiner Beratertätigkeit für ein ausländisches Unternehmen (US 4) und gewichtiger Anhaltspunkte für weiterhin bestandene Zahlungsbereitschaft Re*****s nicht auszuschließen. Auch kann nicht ohne nähere sachliche Prüfung ohne weiteres beantwortet werden, ob E***** sich angesichts unregelmäßiger Bezahlung ausschließlich aufgrund des auf seinem Faxgerät eingelangten Aviso von 20.000 $ (US 275 bis 279) oder auch in Erwartung weiterer Zahlungsbereitschaft Re*****s zu Leistungen nach dem 10. Jänner 1998 bereitfand, in welchem Fall er keine täuschungsbedingte Verfügung getroffen hätte.
Unter Umständen kommt durch Betrug bewirkter Verzögerungsschaden (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 146 RN 44) in Betracht.Unter Umständen kommt durch Betrug bewirkter Verzögerungsschaden vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 146, RN 44) in Betracht.
Weil der zu B) ergangene Schuldspruch ohne Verlängerung der bereits am 22. April 1998 abgelaufenen Verjährungsfrist nicht bestehen kann (§§ 57 Abs 3 letzter Fall, 58 Abs 2 StGB), zieht die Aufhebung zu A) auch jene zu B) nach sich (§ 289 StPO), wobei die Verfahrenserneuerung dem Einzelrichter aufgetragen wurde (Mayerhofer, StPO4, § 288 ENr 47).Weil der zu B) ergangene Schuldspruch ohne Verlängerung der bereits am 22. April 1998 abgelaufenen Verjährungsfrist nicht bestehen kann (Paragraphen 57, Absatz 3, letzter Fall, 58 Absatz 2, StGB), zieht die Aufhebung zu A) auch jene zu B) nach sich (Paragraph 289, StPO), wobei die Verfahrenserneuerung dem Einzelrichter aufgetragen wurde (Mayerhofer, StPO4, Paragraph 288, ENr 47).