Nur gegen diesen Teil des Schuldspruches richtet sich eine auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nicht berechtigt ist.Nur gegen diesen Teil des Schuldspruches richtet sich eine auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nicht berechtigt ist.
Die Beschwerde meint, dass die Aussagen der Zeugin G***** im gesamten Vorverfahren äußerst widersprüchlich gewesen wären und diese Zeugin auch in der Hauptverhandlung versucht habe, ihren vorigen Angaben gegenüber ein anderes Bild zu zeichnen. Das Erstgericht habe jedoch die darin und zu anderen Aussagen liegenden Widersprüche, insbesondere zu jenen des Zeugen Francoise C*****, nicht ausreichend gewürdigt. Bei "richtiger Würdigung" hätten die Tatrichter nämlich nicht zum Schluss kommen können, dass die Aussagen des Tatopfers glaubhafter gewesen wären als die des Angeklagten.
Entgegen den Beschwerdeausführungen hat das Erstgericht jedoch sowohl bestehende - durchwegs bloß unbedeutende Nebenumstände betreffende - Widersprüche in den Aussagen der Zeugin Elisabeth G***** wie auch zu und in den Angaben anderer Zeugen, so insbesondere des Francoise C*****, in seine Erwägungen miteinbezogen und logisch einwandfrei, vollständig und zureichend begründet die belastenden Aussagen des Tatopfers, soweit sie entscheidungswesentlich waren, als wahr festgestellt (insbesondere US 12).
Im Übrigen richtet sich die Mängelrüge, was sie in ihrer Diktion zu erkennen gibt, im Kern gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung.Im Übrigen richtet sich die Mängelrüge, was sie in ihrer Diktion zu erkennen gibt, im Kern gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Graz zuständig ist (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Graz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.