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Entscheidung 13 Os 154/00×

Entscheidung 13 Os 154/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os154/00

Entscheidungsdatum

31.01.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz K***** wegen des Vergehens der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 3. Oktober 2000, GZ 13 römisch fünf r 1426/00-25, nach Äußerung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewie- sen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Franz K***** wurde der Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (römisch eins.), der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 12, 202, Absatz eins, StGB (römisch zwei.) und nach Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, SMG (römisch drei.) schuldig erkannt.

Danach hat er, (allein für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz)

...

zu römisch zwei. am 30. Juli 2000 Elisabeth G***** durch gefährliche Drohung, nämlich durch die Äußerung, sie solle ihm einen "herunterholen", widrigenfalls er ihr den "Schädel spalten" würde, wobei er sein Glied vor ihr entblößte, außer den Fällen des Paragraph 201, StGB zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Nur gegen diesen Teil des Schuldspruches richtet sich eine auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nicht berechtigt ist.

Die Beschwerde meint, dass die Aussagen der Zeugin G***** im gesamten Vorverfahren äußerst widersprüchlich gewesen wären und diese Zeugin auch in der Hauptverhandlung versucht habe, ihren vorigen Angaben gegenüber ein anderes Bild zu zeichnen. Das Erstgericht habe jedoch die darin und zu anderen Aussagen liegenden Widersprüche, insbesondere zu jenen des Zeugen Francoise C*****, nicht ausreichend gewürdigt. Bei "richtiger Würdigung" hätten die Tatrichter nämlich nicht zum Schluss kommen können, dass die Aussagen des Tatopfers glaubhafter gewesen wären als die des Angeklagten.

Entgegen den Beschwerdeausführungen hat das Erstgericht jedoch sowohl bestehende - durchwegs bloß unbedeutende Nebenumstände betreffende - Widersprüche in den Aussagen der Zeugin Elisabeth G***** wie auch zu und in den Angaben anderer Zeugen, so insbesondere des Francoise C*****, in seine Erwägungen miteinbezogen und logisch einwandfrei, vollständig und zureichend begründet die belastenden Aussagen des Tatopfers, soweit sie entscheidungswesentlich waren, als wahr festgestellt (insbesondere US 12).

Im Übrigen richtet sich die Mängelrüge, was sie in ihrer Diktion zu erkennen gibt, im Kern gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Graz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E60523 13D01540

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0130OS00154..0131.000

Dokumentnummer

JJT_20010131_OGH0002_0130OS00154_0000000_000