Gründe:
Im Verfahren 17 U 440/02z des Bezirksgerichtes Linz beantragte die Staatsanwaltschaft am 27. September 2002 die Bestrafung des Christian P***** wegen des Vergehens "der Beleidigung unter Ausnützung einer Amtsstellung nach §§ 115, 117 Abs 3, 313 StGB", weil der Genannte am 31. Juli 2002 in Linz "als Beamter unter Ausnützung seiner Amtsstellung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit, nämlich als Polizeibeamter im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle in Gegenwart von mehreren Leuten Sedon N*****" - der eine Ermächtigung zur Strafverfolgung (§ 2 Abs 5 StPO) erteilt hatte (ON 3, 5) - "durch die Äußerung 'Scheiß-Neger' zu einer feindseligen Handlung gegen eine Rasse beschimpft" habe. Der Bezirksrichter veranlasste die Befragung der drei von Sedon N***** genannten Tatzeugen durch die Gendarmerie und die Bundespolizeidirektion Linz (S 2, 57 ff) und übermittelte den Akt, nachdem alle drei die Wahrnehmung der inkriminierten Äußerung bekundet hatten, "der Frau Bezirksanwalt zur Überprüfung des Strafantrages", wobei er auf diese Erhebungsergebnisse und die Wendung "in einer die Menschenwürde verletzenden …" in § 117 Abs 3 StGB verwies (S 3).Im Verfahren 17 U 440/02z des Bezirksgerichtes Linz beantragte die Staatsanwaltschaft am 27. September 2002 die Bestrafung des Christian P***** wegen des Vergehens "der Beleidigung unter Ausnützung einer Amtsstellung nach Paragraphen 115, 117, Absatz 3, 313, StGB", weil der Genannte am 31. Juli 2002 in Linz "als Beamter unter Ausnützung seiner Amtsstellung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit, nämlich als Polizeibeamter im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle in Gegenwart von mehreren Leuten Sedon N*****" - der eine Ermächtigung zur Strafverfolgung (Paragraph 2, Absatz 5, StPO) erteilt hatte (ON 3, 5) - "durch die Äußerung 'Scheiß-Neger' zu einer feindseligen Handlung gegen eine Rasse beschimpft" habe. Der Bezirksrichter veranlasste die Befragung der drei von Sedon N***** genannten Tatzeugen durch die Gendarmerie und die Bundespolizeidirektion Linz (S 2, 57 ff) und übermittelte den Akt, nachdem alle drei die Wahrnehmung der inkriminierten Äußerung bekundet hatten, "der Frau Bezirksanwalt zur Überprüfung des Strafantrages", wobei er auf diese Erhebungsergebnisse und die Wendung "in einer die Menschenwürde verletzenden …" in Paragraph 117, Absatz 3, StGB verwies (S 3).
Nach der Erklärung der Staatsanwaltschaft, den Strafantrag aufrecht zu halten, beschloss der Bezirksrichter am 20. Februar 2003 die Einstellung des Verfahrens gemäß § 451 Abs 2 StPO, weil die inkriminierte Beleidigung nach seiner Ansicht "noch nicht die Menschenwürde tangiert", wozu er noch anführte, "jede Beleidigung" sei "ja der Würde eines Menschen abträglich". Aufgrund dessen vertrat der Bezirksrichter die Ansicht, dass beim inkriminierten Sachverhalt kein Offizialdelikt in Betracht käme (ON 11).Nach der Erklärung der Staatsanwaltschaft, den Strafantrag aufrecht zu halten, beschloss der Bezirksrichter am 20. Februar 2003 die Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 451, Absatz 2, StPO, weil die inkriminierte Beleidigung nach seiner Ansicht "noch nicht die Menschenwürde tangiert", wozu er noch anführte, "jede Beleidigung" sei "ja der Würde eines Menschen abträglich". Aufgrund dessen vertrat der Bezirksrichter die Ansicht, dass beim inkriminierten Sachverhalt kein Offizialdelikt in Betracht käme (ON 11).
Den dagegen von der Staatsanwaltschaft und von Sedon N***** erhobenen Beschwerden gab das Landesgericht Linz mit Beschluss vom 21. Mai 2003, AZ 20 Bl 37/03 (ON 16 des U-Aktes), nicht Folge. Der in Rede stehende Ausspruch stelle eine Beschimpfung dar, vermöge jedoch noch nicht die Menschenwürde zu verletzen, "zumal nicht das Lebensrecht der Berufsgruppe oder Rasse schlechthin bestritten" werde, sondern der Unmut über eine bestimmte Person in der Weise kundgetan werde, dass man sie beschimpft "und dabei zufällig Bezug auf die diese Person angehörende Berufsgruppe oder Rasse" nehme. Mit der Äußerung werde zusammengefasst "in keinster Weise das Recht auf Menschsein schlechthin abgesprochen und daher nicht die Menschenwürde als solche verletzt". Daher könne sie nicht unter § 117 Abs 3 StGB subsumiert werden (S 103, 111).Den dagegen von der Staatsanwaltschaft und von Sedon N***** erhobenen Beschwerden gab das Landesgericht Linz mit Beschluss vom 21. Mai 2003, AZ 20 Bl 37/03 (ON 16 des U-Aktes), nicht Folge. Der in Rede stehende Ausspruch stelle eine Beschimpfung dar, vermöge jedoch noch nicht die Menschenwürde zu verletzen, "zumal nicht das Lebensrecht der Berufsgruppe oder Rasse schlechthin bestritten" werde, sondern der Unmut über eine bestimmte Person in der Weise kundgetan werde, dass man sie beschimpft "und dabei zufällig Bezug auf die diese Person angehörende Berufsgruppe oder Rasse" nehme. Mit der Äußerung werde zusammengefasst "in keinster Weise das Recht auf Menschsein schlechthin abgesprochen und daher nicht die Menschenwürde als solche verletzt". Daher könne sie nicht unter Paragraph 117, Absatz 3, StGB subsumiert werden (S 103, 111).
Das Beschwerdegericht vermeinte zudem, in den Fällen des § 117 Abs 3 StGB dürfe der Staatsanwalt die Tat nur innerhalb der sonst dem Verletzten für das Verlangen nach Verfolgung offenstehenden Frist verfolgen (S 93). § 117 StGB enthält eine solche Befristung jedoch nur für die hier nicht aktuellen Fälle des Abs 2.Das Beschwerdegericht vermeinte zudem, in den Fällen des Paragraph 117, Absatz 3, StGB dürfe der Staatsanwalt die Tat nur innerhalb der sonst dem Verletzten für das Verlangen nach Verfolgung offenstehenden Frist verfolgen (S 93). Paragraph 117, StGB enthält eine solche Befristung jedoch nur für die hier nicht aktuellen Fälle des Absatz 2,
Der Generalprokurator erachtet das Gesetz durch die genannten Beschlüsse des Bezirksgerichtes und des Landesgerichtes Linz aus folgenden Erwägungen als verletzt:
Die Beendigung eines Strafverfahrens vor dem Bezirksgericht durch Beschluss gemäß § 451 Abs 2 StPO setzt voraus, dass die dem Bestrafungsantrag - des berechtigten Anklägers (vgl Mayerhofer StPO4 § 451 Nr 2, 14, 14b) - zu Grunde liegende Tat vom Gesetz nicht mit Strafe bedroht ist oder Umstände vorliegen, durch welche die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist. Dies ist in erster Linie auf der Grundlage der im Bestrafungsantrag beschriebenen Tathandlung, allenfalls auch auf Grund zusätzlicher Erhebungen zu prüfen, doch darf das Gericht insoweit keinesfalls Tatsachen vorwegnehmen, zu deren Feststellung es der Aufnahme von Beweisen in der Hauptverhandlung und ihrer Würdigung (§ 258 StPO) bedarf. Das gilt insbesondere für im Bereich der subjektiven Tatseite liegende Umstände (vgl EvBl 1994/20); sohin auch für die Motivation, welche in § 117 Abs 3 StGB für die Verfolgung einer Beleidigung durch den öffentlichen Ankläger (mit Ermächtigung des Verletzten) vorausgesetzt wird. Nach dieser Gesetzesstelle ist der Staatsanwalt anklageberechtigt, wenn sich die Tat gegen den Verletzten wegen seiner Zugehörigkeit zu einer im § 283 Abs 1 StGB bezeichneten Gruppe (hier: der schwarzen Rasse) richtet und (ua) in einer die Menschenwürde verletzenden Beschimpfung besteht. Mit seiner die rassistische Motivation verneinenden Argumentation, der Beschuldigte habe bei seiner Beschimpfung nur "zufällig" (also ungewollt) Bezug auf jene Rasse genommen, der der Privatbeteiligte angehört, hat das Landesgericht jedoch eine vom Bestrafungsantrag abweichende (sogar über die Tatsachengrundlage des erstgerichtlichen Beschlusses hinausgehende) Feststellung zur subjektiven Tatseite getroffen. Dieses Vorgehen des Beschwerdegerichtes widerspricht § 451 Abs 2 StPO.Die Beendigung eines Strafverfahrens vor dem Bezirksgericht durch Beschluss gemäß Paragraph 451, Absatz 2, StPO setzt voraus, dass die dem Bestrafungsantrag - des berechtigten Anklägers vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 451, Nr 2, 14, 14b) - zu Grunde liegende Tat vom Gesetz nicht mit Strafe bedroht ist oder Umstände vorliegen, durch welche die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist. Dies ist in erster Linie auf der Grundlage der im Bestrafungsantrag beschriebenen Tathandlung, allenfalls auch auf Grund zusätzlicher Erhebungen zu prüfen, doch darf das Gericht insoweit keinesfalls Tatsachen vorwegnehmen, zu deren Feststellung es der Aufnahme von Beweisen in der Hauptverhandlung und ihrer Würdigung (Paragraph 258, StPO) bedarf. Das gilt insbesondere für im Bereich der subjektiven Tatseite liegende Umstände vergleiche EvBl 1994/20); sohin auch für die Motivation, welche in Paragraph 117, Absatz 3, StGB für die Verfolgung einer Beleidigung durch den öffentlichen Ankläger (mit Ermächtigung des Verletzten) vorausgesetzt wird. Nach dieser Gesetzesstelle ist der Staatsanwalt anklageberechtigt, wenn sich die Tat gegen den Verletzten wegen seiner Zugehörigkeit zu einer im Paragraph 283, Absatz eins, StGB bezeichneten Gruppe (hier: der schwarzen Rasse) richtet und (ua) in einer die Menschenwürde verletzenden Beschimpfung besteht. Mit seiner die rassistische Motivation verneinenden Argumentation, der Beschuldigte habe bei seiner Beschimpfung nur "zufällig" (also ungewollt) Bezug auf jene Rasse genommen, der der Privatbeteiligte angehört, hat das Landesgericht jedoch eine vom Bestrafungsantrag abweichende (sogar über die Tatsachengrundlage des erstgerichtlichen Beschlusses hinausgehende) Feststellung zur subjektiven Tatseite getroffen. Dieses Vorgehen des Beschwerdegerichtes widerspricht Paragraph 451, Absatz 2, StPO.
Insbesondere aber haben die genannten Gerichte die Rechtsfrage, ob es sich bei der inkriminierten Äußerung um eine die Menschenwürde verletzende Beschimpfung handelt, unrichtig gelöst. Eine derartige Beschimpfung liegt ua dann vor, wenn der Beleidigte wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe als minderwertiger oder wertloser Teil der Gesamtbevölkerung dargestellt und ihm auf diese Weise das Recht auf (gemeint: gleichwertiges) Menschsein schlechthin abgesprochen wird. Dass das Lebensrecht der betreffenden Gruppe schlechthin bestritten wird, ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichtes - für die Annahme des Ermächtigungsdeliktes nach § 117 Abs 3 StGB nicht erforderlich. Die §§ 115, 117 Abs 3 StGB stellen (anders als § 283 StGB) gerade auf jene Tathandlungen ab, die nicht gegen die Gruppe als solche gerichtet sind, sondern nur gegen einzelne individuell bestimmte Personen derselben (Steininger WK2 § 283 Rz 21 und 23; Leukauf/Steininger StGB3 § 117 Rz 21).Insbesondere aber haben die genannten Gerichte die Rechtsfrage, ob es sich bei der inkriminierten Äußerung um eine die Menschenwürde verletzende Beschimpfung handelt, unrichtig gelöst. Eine derartige Beschimpfung liegt ua dann vor, wenn der Beleidigte wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe als minderwertiger oder wertloser Teil der Gesamtbevölkerung dargestellt und ihm auf diese Weise das Recht auf (gemeint: gleichwertiges) Menschsein schlechthin abgesprochen wird. Dass das Lebensrecht der betreffenden Gruppe schlechthin bestritten wird, ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichtes - für die Annahme des Ermächtigungsdeliktes nach Paragraph 117, Absatz 3, StGB nicht erforderlich. Die Paragraphen 115, 117, Absatz 3, StGB stellen (anders als Paragraph 283, StGB) gerade auf jene Tathandlungen ab, die nicht gegen die Gruppe als solche gerichtet sind, sondern nur gegen einzelne individuell bestimmte Personen derselben (Steininger WK2 Paragraph 283, Rz 21 und 23; Leukauf/Steininger StGB3 Paragraph 117, Rz 21).
Durch die inkriminierte Äußerung "Scheiß-Neger" wurde jedoch der Beleidigte eindeutig mit wenigstens objektiv gegebenem Bezug auf seine Zugehörigkeit zur schwarzen Rasse als (ethnisch, kulturell oder moralisch) schlechthin minderwertig abqualifiziert und damit im unverzichtbaren Kernbereich seiner Persönlichkeit getroffen. Es wäre sohin auf der Grundlage des Bestrafungsantrages von einer grob diskriminierenden, die Menschenwürde verletzenden Beschimpfung auszugehen gewesen (Kienapfel/Schroll, BT I5 § 117 Rz 11). Die Einstellung des Verfahrens erfolgte daher zu Unrecht.Durch die inkriminierte Äußerung "Scheiß-Neger" wurde jedoch der Beleidigte eindeutig mit wenigstens objektiv gegebenem Bezug auf seine Zugehörigkeit zur schwarzen Rasse als (ethnisch, kulturell oder moralisch) schlechthin minderwertig abqualifiziert und damit im unverzichtbaren Kernbereich seiner Persönlichkeit getroffen. Es wäre sohin auf der Grundlage des Bestrafungsantrages von einer grob diskriminierenden, die Menschenwürde verletzenden Beschimpfung auszugehen gewesen (Kienapfel/Schroll, BT I5 Paragraph 117, Rz 11). Die Einstellung des Verfahrens erfolgte daher zu Unrecht.