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Entscheidung 13 Os 154/03×

Entscheidung 13 Os 154/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os154/03 (13Os155/03)

Entscheidungsdatum

14.01.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian P***** wegen Paragraph 115, Absatz eins, (Paragraph 117, Absatz 3,) StGB über die vom Generalprokurator gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Linz vom 20. Februar 2003, GZ 17 U 440/02z-11, und des Landesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 21. Mai 2003, AZ 20 Bl 37/03 (ON 16 des U-Aktes), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Seidl, jedoch in Abwesenheit eines Verteidigers und des Beschuldigten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 20. Februar 2003, GZ 17 U 440/02z-11, und der Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 21. Mai 2003, AZ 20 Bl 37/03 (ON 16), verletzen das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 117, Absatz 3, StGB.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Text

Gründe:

Im Verfahren 17 U 440/02z des Bezirksgerichtes Linz beantragte die Staatsanwaltschaft am 27. September 2002 die Bestrafung des Christian P***** wegen des Vergehens "der Beleidigung unter Ausnützung einer Amtsstellung nach Paragraphen 115, 117, Absatz 3, 313, StGB", weil der Genannte am 31. Juli 2002 in Linz "als Beamter unter Ausnützung seiner Amtsstellung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit, nämlich als Polizeibeamter im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle in Gegenwart von mehreren Leuten Sedon N*****" - der eine Ermächtigung zur Strafverfolgung (Paragraph 2, Absatz 5, StPO) erteilt hatte (ON 3, 5) - "durch die Äußerung 'Scheiß-Neger' zu einer feindseligen Handlung gegen eine Rasse beschimpft" habe. Der Bezirksrichter veranlasste die Befragung der drei von Sedon N***** genannten Tatzeugen durch die Gendarmerie und die Bundespolizeidirektion Linz (S 2, 57 ff) und übermittelte den Akt, nachdem alle drei die Wahrnehmung der inkriminierten Äußerung bekundet hatten, "der Frau Bezirksanwalt zur Überprüfung des Strafantrages", wobei er auf diese Erhebungsergebnisse und die Wendung "in einer die Menschenwürde verletzenden …" in Paragraph 117, Absatz 3, StGB verwies (S 3).

Nach der Erklärung der Staatsanwaltschaft, den Strafantrag aufrecht zu halten, beschloss der Bezirksrichter am 20. Februar 2003 die Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 451, Absatz 2, StPO, weil die inkriminierte Beleidigung nach seiner Ansicht "noch nicht die Menschenwürde tangiert", wozu er noch anführte, "jede Beleidigung" sei "ja der Würde eines Menschen abträglich". Aufgrund dessen vertrat der Bezirksrichter die Ansicht, dass beim inkriminierten Sachverhalt kein Offizialdelikt in Betracht käme (ON 11).

Den dagegen von der Staatsanwaltschaft und von Sedon N***** erhobenen Beschwerden gab das Landesgericht Linz mit Beschluss vom 21. Mai 2003, AZ 20 Bl 37/03 (ON 16 des U-Aktes), nicht Folge. Der in Rede stehende Ausspruch stelle eine Beschimpfung dar, vermöge jedoch noch nicht die Menschenwürde zu verletzen, "zumal nicht das Lebensrecht der Berufsgruppe oder Rasse schlechthin bestritten" werde, sondern der Unmut über eine bestimmte Person in der Weise kundgetan werde, dass man sie beschimpft "und dabei zufällig Bezug auf die diese Person angehörende Berufsgruppe oder Rasse" nehme. Mit der Äußerung werde zusammengefasst "in keinster Weise das Recht auf Menschsein schlechthin abgesprochen und daher nicht die Menschenwürde als solche verletzt". Daher könne sie nicht unter Paragraph 117, Absatz 3, StGB subsumiert werden (S 103, 111).

Das Beschwerdegericht vermeinte zudem, in den Fällen des Paragraph 117, Absatz 3, StGB dürfe der Staatsanwalt die Tat nur innerhalb der sonst dem Verletzten für das Verlangen nach Verfolgung offenstehenden Frist verfolgen (S 93). Paragraph 117, StGB enthält eine solche Befristung jedoch nur für die hier nicht aktuellen Fälle des Absatz 2,

Der Generalprokurator erachtet das Gesetz durch die genannten Beschlüsse des Bezirksgerichtes und des Landesgerichtes Linz aus folgenden Erwägungen als verletzt:

Die Beendigung eines Strafverfahrens vor dem Bezirksgericht durch Beschluss gemäß Paragraph 451, Absatz 2, StPO setzt voraus, dass die dem Bestrafungsantrag - des berechtigten Anklägers vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 451, Nr 2, 14, 14b) - zu Grunde liegende Tat vom Gesetz nicht mit Strafe bedroht ist oder Umstände vorliegen, durch welche die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist. Dies ist in erster Linie auf der Grundlage der im Bestrafungsantrag beschriebenen Tathandlung, allenfalls auch auf Grund zusätzlicher Erhebungen zu prüfen, doch darf das Gericht insoweit keinesfalls Tatsachen vorwegnehmen, zu deren Feststellung es der Aufnahme von Beweisen in der Hauptverhandlung und ihrer Würdigung (Paragraph 258, StPO) bedarf. Das gilt insbesondere für im Bereich der subjektiven Tatseite liegende Umstände vergleiche EvBl 1994/20); sohin auch für die Motivation, welche in Paragraph 117, Absatz 3, StGB für die Verfolgung einer Beleidigung durch den öffentlichen Ankläger (mit Ermächtigung des Verletzten) vorausgesetzt wird. Nach dieser Gesetzesstelle ist der Staatsanwalt anklageberechtigt, wenn sich die Tat gegen den Verletzten wegen seiner Zugehörigkeit zu einer im Paragraph 283, Absatz eins, StGB bezeichneten Gruppe (hier: der schwarzen Rasse) richtet und (ua) in einer die Menschenwürde verletzenden Beschimpfung besteht. Mit seiner die rassistische Motivation verneinenden Argumentation, der Beschuldigte habe bei seiner Beschimpfung nur "zufällig" (also ungewollt) Bezug auf jene Rasse genommen, der der Privatbeteiligte angehört, hat das Landesgericht jedoch eine vom Bestrafungsantrag abweichende (sogar über die Tatsachengrundlage des erstgerichtlichen Beschlusses hinausgehende) Feststellung zur subjektiven Tatseite getroffen. Dieses Vorgehen des Beschwerdegerichtes widerspricht Paragraph 451, Absatz 2, StPO.

Insbesondere aber haben die genannten Gerichte die Rechtsfrage, ob es sich bei der inkriminierten Äußerung um eine die Menschenwürde verletzende Beschimpfung handelt, unrichtig gelöst. Eine derartige Beschimpfung liegt ua dann vor, wenn der Beleidigte wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe als minderwertiger oder wertloser Teil der Gesamtbevölkerung dargestellt und ihm auf diese Weise das Recht auf (gemeint: gleichwertiges) Menschsein schlechthin abgesprochen wird. Dass das Lebensrecht der betreffenden Gruppe schlechthin bestritten wird, ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichtes - für die Annahme des Ermächtigungsdeliktes nach Paragraph 117, Absatz 3, StGB nicht erforderlich. Die Paragraphen 115, 117, Absatz 3, StGB stellen (anders als Paragraph 283, StGB) gerade auf jene Tathandlungen ab, die nicht gegen die Gruppe als solche gerichtet sind, sondern nur gegen einzelne individuell bestimmte Personen derselben (Steininger WK2 Paragraph 283, Rz 21 und 23; Leukauf/Steininger StGB3 Paragraph 117, Rz 21).

Durch die inkriminierte Äußerung "Scheiß-Neger" wurde jedoch der Beleidigte eindeutig mit wenigstens objektiv gegebenem Bezug auf seine Zugehörigkeit zur schwarzen Rasse als (ethnisch, kulturell oder moralisch) schlechthin minderwertig abqualifiziert und damit im unverzichtbaren Kernbereich seiner Persönlichkeit getroffen. Es wäre sohin auf der Grundlage des Bestrafungsantrages von einer grob diskriminierenden, die Menschenwürde verletzenden Beschimpfung auszugehen gewesen (Kienapfel/Schroll, BT I5 Paragraph 117, Rz 11). Die Einstellung des Verfahrens erfolgte daher zu Unrecht.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

1. Die Feststellung des Beschwerdegerichtes, dass bei der Äußerung "zufällig" Bezug auf die Rasse des Adressaten genommen wurde, betraf die Frage, ob sich die Tat gegen den Verletzten wegen seiner Rassenzugehörigkeit richtete, somit eine Voraussetzung des Verfolgungsrechts des Staatsanwaltes (Paragraph 117, Absatz 3, StGB). Nach Ansicht des Generalprokurators stand dem Gericht die Feststellung nicht zu. Dieser Auffassung vermag sich der Oberste Gerichtshof aus folgenden Gründen nicht anzuschließen. Am Bezirksgericht hat der Richter das Verfahren mit Beschluss einzustellen, wenn er "der Überzeugung" ist, dass die dem Antrag zugrunde liegende Tat vom Gesetz nicht mit Strafe bedroht ist oder dass Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist (Paragraph 451, Absatz 2, StPO). Eine solche "Überzeugung" kann nicht nur Rechtsfragen, sondern auch Tatfragen betreffen. Weder der Regelungswortlaut noch die Systematik des Gesetzes oder die Materialien (JAB 359 BlgNR 17. GP, 34) legen ein anderes Verständnis nahe.

Bei Prüfung der Frage, ob ein Einstellungsgrund vorliegt (Paragraph 451, Absatz 2, StPO), ist es dem Gericht demnach nicht generell verwehrt, Sachverhaltsannahmen zu treffen, deren Konsequenz die Verfahrenseinstellung ist. Das Gleiche gilt im Einzelrichterverfahren (was schon aus Paragraphen 485, Absatz eins, Ziffer 5, 486, Absatz 3, StPO folgt) sowie im kollegialgerichtlichen Verfahren vergleiche Paragraph 213, Absatz eins, Ziffer 2, StPO; Mayrhofer, WK-StPO Paragraph 213, Rz 5 ff).

Das in Paragraph 451, Absatz 2, StPO genannte Kriterium der "Überzeugung" des Richters bringt zum Ausdruck, dass bloße Zweifel am Vorliegen eines vom Ankläger angenommenen Sachverhalts noch keinen Grund für eine Verfahrenseinstellung bilden, sondern der Klärung in der Hauptverhandlung vorbehalten sind (EvBl 1993/114, 1994/20). Auf Zweifel hat sich das Beschwerdegericht aber ohnedies nicht gestützt. Ein Verstoß gegen Paragraph 451, Absatz 2, StPO in der geltend gemachten Richtung ist daher nicht festzustellen.

Dass die Sachverhaltsannahme willkürlich getroffen und dadurch das Gesetz verletzt worden sei, macht der Generalprokurator nicht geltend. Die tatsächliche Bejahung oder Verneinung der für die mit Wahrungsbeschwerde relevierte Rechtsfrage entscheidenden Tatsachen kann das Gesetz nur insoweit verletzen, als sie aufgrund eines rechtlich mangelhaften Verfahrens zustande gekommen oder mit formalen Begründungsmängeln behaftet ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 17).

2. Der Täter ist gemäß Paragraph 117, Absatz 3, StGB wegen einer im Paragraph 115, StGB mit Strafe bedrohten Handlung mit Ermächtigung des Verletzten vom öffentlichen Ankläger zu verfolgen. Voraussetzung ist, dass sich die Tat gegen den Verletzten wegen seiner Zugehörigkeit zu einer der im Paragraph 283, Absatz eins, StGB bezeichneten Gruppen richtet. Zu diesen Gruppen gehören auch die durch Rassenzugehörigkeit bestimmten. Zudem muss die Tat entweder in einer Misshandlung oder Bedrohung mit einer Misshandlung oder in einer die Menschenwürde verletzenden Beschimpfung oder Verspottung bestehen.

Eine Beschimpfung oder Verspottung im Sinn des Paragraph 115, StGB, bei welcher der Betroffene wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Paragraph 283, Absatz eins, StGB genannten Gruppe - wie durch die im Bestrafungsantrag genannte Äußerung - als ethnisch, kulturell oder moralisch schlechthin minderwertig abqualifiziert wird, fällt demnach unter Paragraph 117, Absatz 3, StGB (Kienapfel/Schroll BT I5 Paragraph 117, Rz 11 mwN; vergleiche Steininger in WK² Paragraph 283, Rz 21).

Soweit die Beschlüsse wie angeführt auf anderen Rechtsmeinungen beruhen, verletzen sie das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 117, Absatz 3, StGB.

Mangels Nachteils für den Beschuldigten (Paragraph 292, letzter Satz StPO) waren die Gesetzesverletzungen ohne konkrete Wirkung bloß festzustellen.

Anmerkung

E71943 13Os154.03

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 3543 = Jus-Extra OGH-St 3561 = Jus-Extra OGH-St 3564 = ÖJZ-LSK 2004/110 = ÖJZ-LSK 2004/111 = EvBl 2004/105 S 475 - EvBl 2004,475 = JBl 2004,664 = SSt 2004/2 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0130OS00154.03.0114.000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20040114_OGH0002_0130OS00154_0300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung