Gründe:
1. Karl-Heinz W***** wurde mit unbekämpft gebliebenem Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 12. Mai 2006, GZ 12 Hv 220/05g-69, wegen jeweils mehrerer Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall, Abs 3 erster Fall SMG aF und § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 3 erster Fall SMG aF sowie mehrerer Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG aF zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von 21 Monaten und zwei Wochen verurteilt. Einen Strafteil von 16 Monaten und zwei Wochen sah das Schöffengericht gemäß § 43a Abs 3 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nach.1. Karl-Heinz W***** wurde mit unbekämpft gebliebenem Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 12. Mai 2006, GZ 12 Hv 220/05g-69, wegen jeweils mehrerer Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG aF und Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG aF sowie mehrerer Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG aF zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von 21 Monaten und zwei Wochen verurteilt. Einen Strafteil von 16 Monaten und zwei Wochen sah das Schöffengericht gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nach.
Mit insoweit unbekämpft gebliebenem Beschluss des Landesgerichts Wels vom 20. November 2006 wurde die Einleitung des Vollzugs des nicht bedingt nachgesehenen Strafteils gemäß § 1 Abs 2 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem vorübergehende Maßnahmen im Bereich des Strafaufschubs getroffen werden (Art 65 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I Nr 71/2003, in der Fassung BGBl I Nr 64/2005), aufgeschoben (ON 78).Mit insoweit unbekämpft gebliebenem Beschluss des Landesgerichts Wels vom 20. November 2006 wurde die Einleitung des Vollzugs des nicht bedingt nachgesehenen Strafteils gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem vorübergehende Maßnahmen im Bereich des Strafaufschubs getroffen werden (Artikel 65, des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2003,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 64 aus 2005,), aufgeschoben (ON 78).
2. Im Verfahren AZ 8 Ur 175/06s (sodann 12 Hv 71/07y) des Landesgerichts Wels wurde gegen Karl-Heinz W***** Voruntersuchung wegen des Verdachts im Jahr 2006 begangener Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG sowie § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG geführt. In diesem Verfahren erließ das Landesgericht Wels gegen ihn am 6. Dezember 2006 einen Europäischen Haftbefehl (ON 5). Aufgrund der Auslieferungsbewilligung des Nationalen Gerichts Spaniens vom 16. Februar 2007 (ON 49) wurde der Beschuldigte zur Strafverfolgung wegen der in diesem Haftbefehl genannten Taten von Spanien nach Österreich ausgeliefert (ON 54).2. Im Verfahren AZ 8 Ur 175/06s (sodann 12 Hv 71/07y) des Landesgerichts Wels wurde gegen Karl-Heinz W***** Voruntersuchung wegen des Verdachts im Jahr 2006 begangener Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG geführt. In diesem Verfahren erließ das Landesgericht Wels gegen ihn am 6. Dezember 2006 einen Europäischen Haftbefehl (ON 5). Aufgrund der Auslieferungsbewilligung des Nationalen Gerichts Spaniens vom 16. Februar 2007 (ON 49) wurde der Beschuldigte zur Strafverfolgung wegen der in diesem Haftbefehl genannten Taten von Spanien nach Österreich ausgeliefert (ON 54).
3. Mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom 16. Februar 2007, GZ 12 Hv 220/05g-84, wurde der erwähnte Aufschub mit Blick auf die damals bereits in die Wege geleitete Auslieferung des Karl-Heinz W***** gemäß § 6 Abs 4 Z 3 StVG widerrufen (ON 82, 83 sowie 84 des Aktes AZ 12 Hv 220/05g) und der Vollzug dieser Freiheitsstrafe angeordnet, obwohl weder eine Zustimmung Spaniens als Vollstreckungsstaat (auch) zum Vollzug dieser Freiheitsstrafe noch ein Verzicht des Beschuldigten oder der spanischen Justizbehörden auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität vorlag (ON 49 des Aktes AZ 8 Ur 175/06s). Diese Freiheitsstrafe wurde, nachdem Karl-Heinz W***** seine gegen den Widerrufsbeschluss zunächst erhobene Beschwerde zurückgezogen hatte (ON 85, 87 des Aktes AZ 12 Hv 220/05g), nach Verhängung der Untersuchungshaft im Verfahren AZ 8 Ur 175/06s mit Beschluss vom 3. März 2007 (ON 57) im Zwischenvollzug (§ 180 Abs 4 StPO aF; ON 68, 70) bis 11. Mai 2007 vollzogen (ON 88 des Aktes AZ 12 Hv 220/05g).3. Mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom 16. Februar 2007, GZ 12 Hv 220/05g-84, wurde der erwähnte Aufschub mit Blick auf die damals bereits in die Wege geleitete Auslieferung des Karl-Heinz W***** gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 3, StVG widerrufen (ON 82, 83 sowie 84 des Aktes AZ 12 Hv 220/05g) und der Vollzug dieser Freiheitsstrafe angeordnet, obwohl weder eine Zustimmung Spaniens als Vollstreckungsstaat (auch) zum Vollzug dieser Freiheitsstrafe noch ein Verzicht des Beschuldigten oder der spanischen Justizbehörden auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität vorlag (ON 49 des Aktes AZ 8 Ur 175/06s). Diese Freiheitsstrafe wurde, nachdem Karl-Heinz W***** seine gegen den Widerrufsbeschluss zunächst erhobene Beschwerde zurückgezogen hatte (ON 85, 87 des Aktes AZ 12 Hv 220/05g), nach Verhängung der Untersuchungshaft im Verfahren AZ 8 Ur 175/06s mit Beschluss vom 3. März 2007 (ON 57) im Zwischenvollzug (Paragraph 180, Absatz 4, StPO aF; ON 68, 70) bis 11. Mai 2007 vollzogen (ON 88 des Aktes AZ 12 Hv 220/05g).
4. Der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 16. Februar 2007, GZ 12 Hv 220/05g-84, steht, wie der Generalprokurator in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang: