Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 154/08h×

Entscheidung 13 Os 154/08h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os154/08h

Entscheidungsdatum

23.06.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmid als Schriftführer in der Strafsache gegen David E***** und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 1. Juli 2008, GZ 21 Hv 13/08t-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Abweichend von der auf das Verbrechen des schweren Betrugs nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB gerichteten Anklage wurden David E***** des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und Markus F***** des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraphen 12, dritter Fall, 223 Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach haben von 1. bis 13. Februar 2006 in Bregenz römisch eins. David E***** eine falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis der unbedenklichen Herkunft eines Betrags von 3.000.000 Euro gebraucht, indem er der B***** eine tatsächlich von E. L***** angefertigte Bestätigung des nicht existenten Unternehmens S***** übermittelte, in der (wahrheitswidrig) bekundet wurde, dass das Geld aus bestimmten Provisionszahlungen herrühre und der genannte Betrag am 25. Jänner 2006 auf ein bestimmtes Konto überwiesen worden sei; römisch zwei. Markus F***** die Herstellung der vorgenannten falschen Urkunde gefördert, indem er David E***** empfahl, die Herkunftsbestätigung durch E. L***** fälschen zu lassen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von der Staatsanwaltschaft aus Ziffer 5 und nominell 9 Litera a,, der Sache nach Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider hat das Schöffengericht die Feststellung, dass David E***** und Markus F***** ohne auf Schädigung und unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Willen handelten, nicht offenbar unzureichend begründet. Ein solcher Mangel läge vor, wenn die vom Erstgericht angeführte Begründung einer entscheidenden Konstatierung den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspräche (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444), wird jedoch im gegebenen Fall von der Beschwerde nicht aufgezeigt. Das Erstgericht hat keineswegs, wie die Staatsanwaltschaft vorbringt, „bloß pauschal auf die Aussage des Zeugen Dietmar S***** verwiesen", sondern in verschränkter Betrachtung einer Reihe von Beweisergebnissen (US 10 ff) seine mangelnde Überzeugung von der in Rede stehenden Willensausrichtung dargelegt, was unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist. Dem weiteren Beschwerdevorbringen (Ziffer 5, dritter Fall) ist nicht der ins Treffen geführte Widerspruch von Feststellungen zur inneren Tatseite, sondern der Hinweis darauf zu entnehmen, dass aus den vorliegenden Beweisen auch andere Schlüsse gezogen werden konnten als im angefochtenen Urteil. Damit wird aber kein Begründungsmangel aufgezeigt.

Weshalb die Aussagen des Erstangeklagten, dass er und der Zweitangeklagte sich Provisionen aus dem Einreichen des Schecks erwartet hätten, er den Scheck für echt gehalten und nach einem Treffen mit Hrvoje D***** und Dalibor J***** realisiert habe, dass D***** Probleme hatte, eine Herkunftsbestätigung „aufzutreiben" (die aber nach den Urteilsfeststellungen erst nach der Scheckeinreichung von einem Bankangestellten verlangt wurde, US 9), und weitere seiner Angaben erörterungsbedürftig gewesen sein sollen (Ziffer 5, zweiter Fall), legt die Beschwerde nicht deutlich und bestimmt dar. Die Rechtsrüge (inhaltlich Ziffer 10,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, indem sie sich gegen die getroffenen Feststellungen über das Nichtvorliegen einer dem Tatbestand des Betrugs entsprechenden Willensausrichtung der Angeklagten wendet vergleiche US 8, 14 unten, 15 oben, 18 zweiter und letzter Absatz).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Anmerkung

E91463 13Os154.08h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0130OS00154.08H.0623.000

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009

Dokumentnummer

JJT_20090623_OGH0002_0130OS00154_08H0000_000