Die dagegen von der Staatsanwaltschaft aus Z 5 und nominell 9 lit a, der Sache nach Z 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen von der Staatsanwaltschaft aus Ziffer 5 und nominell 9 Litera a,, der Sache nach Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider hat das Schöffengericht die Feststellung, dass David E***** und Markus F***** ohne auf Schädigung und unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Willen handelten, nicht offenbar unzureichend begründet. Ein solcher Mangel läge vor, wenn die vom Erstgericht angeführte Begründung einer entscheidenden Konstatierung den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspräche (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444), wird jedoch im gegebenen Fall von der Beschwerde nicht aufgezeigt. Das Erstgericht hat keineswegs, wie die Staatsanwaltschaft vorbringt, „bloß pauschal auf die Aussage des Zeugen Dietmar S***** verwiesen", sondern in verschränkter Betrachtung einer Reihe von Beweisergebnissen (US 10 ff) seine mangelnde Überzeugung von der in Rede stehenden Willensausrichtung dargelegt, was unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist. Dem weiteren Beschwerdevorbringen (Z 5 dritter Fall) ist nicht der ins Treffen geführte Widerspruch von Feststellungen zur inneren Tatseite, sondern der Hinweis darauf zu entnehmen, dass aus den vorliegenden Beweisen auch andere Schlüsse gezogen werden konnten als im angefochtenen Urteil. Damit wird aber kein Begründungsmangel aufgezeigt.Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider hat das Schöffengericht die Feststellung, dass David E***** und Markus F***** ohne auf Schädigung und unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Willen handelten, nicht offenbar unzureichend begründet. Ein solcher Mangel läge vor, wenn die vom Erstgericht angeführte Begründung einer entscheidenden Konstatierung den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspräche (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444), wird jedoch im gegebenen Fall von der Beschwerde nicht aufgezeigt. Das Erstgericht hat keineswegs, wie die Staatsanwaltschaft vorbringt, „bloß pauschal auf die Aussage des Zeugen Dietmar S***** verwiesen", sondern in verschränkter Betrachtung einer Reihe von Beweisergebnissen (US 10 ff) seine mangelnde Überzeugung von der in Rede stehenden Willensausrichtung dargelegt, was unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist. Dem weiteren Beschwerdevorbringen (Ziffer 5, dritter Fall) ist nicht der ins Treffen geführte Widerspruch von Feststellungen zur inneren Tatseite, sondern der Hinweis darauf zu entnehmen, dass aus den vorliegenden Beweisen auch andere Schlüsse gezogen werden konnten als im angefochtenen Urteil. Damit wird aber kein Begründungsmangel aufgezeigt.
Weshalb die Aussagen des Erstangeklagten, dass er und der Zweitangeklagte sich Provisionen aus dem Einreichen des Schecks erwartet hätten, er den Scheck für echt gehalten und nach einem Treffen mit Hrvoje D***** und Dalibor J***** realisiert habe, dass D***** Probleme hatte, eine Herkunftsbestätigung „aufzutreiben" (die aber nach den Urteilsfeststellungen erst nach der Scheckeinreichung von einem Bankangestellten verlangt wurde, US 9), und weitere seiner Angaben erörterungsbedürftig gewesen sein sollen (Z 5 zweiter Fall), legt die Beschwerde nicht deutlich und bestimmt dar. Die Rechtsrüge (inhaltlich Z 10) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, indem sie sich gegen die getroffenen Feststellungen über das Nichtvorliegen einer dem Tatbestand des Betrugs entsprechenden Willensausrichtung der Angeklagten wendet (vgl US 8, 14 unten, 15 oben, 18 zweiter und letzter Absatz).Weshalb die Aussagen des Erstangeklagten, dass er und der Zweitangeklagte sich Provisionen aus dem Einreichen des Schecks erwartet hätten, er den Scheck für echt gehalten und nach einem Treffen mit Hrvoje D***** und Dalibor J***** realisiert habe, dass D***** Probleme hatte, eine Herkunftsbestätigung „aufzutreiben" (die aber nach den Urteilsfeststellungen erst nach der Scheckeinreichung von einem Bankangestellten verlangt wurde, US 9), und weitere seiner Angaben erörterungsbedürftig gewesen sein sollen (Ziffer 5, zweiter Fall), legt die Beschwerde nicht deutlich und bestimmt dar. Die Rechtsrüge (inhaltlich Ziffer 10,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, indem sie sich gegen die getroffenen Feststellungen über das Nichtvorliegen einer dem Tatbestand des Betrugs entsprechenden Willensausrichtung der Angeklagten wendet vergleiche US 8, 14 unten, 15 oben, 18 zweiter und letzter Absatz).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).