Die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO), die in einer Flucht durch schnelleres Fahren keine Gewaltanwendung erblickt, übergeht prozeßordnungswidrig die vom Gerichtshof ausdrücklich festgestellte Attacke des Beschwerdeführers gegenüber dem Einsatzfahrzeug durch Abschneiden des Fahrwegs. Dieses Verhalten bewirkte, daß der Lenker das Einsatzfahrzeug verreissen und abrupt bremsen mußte, wodurch die mitfahrenden Polizeibeamten nach vorn gedrückt wurden. Diese Feststellungen verschweigt die Beschwerde auch, soweit sie in einem bloßen Hineinschneiden in den Fahrstreifen des Einsatzwagens keine Gewaltanwendung erblickt.Die Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO), die in einer Flucht durch schnelleres Fahren keine Gewaltanwendung erblickt, übergeht prozeßordnungswidrig die vom Gerichtshof ausdrücklich festgestellte Attacke des Beschwerdeführers gegenüber dem Einsatzfahrzeug durch Abschneiden des Fahrwegs. Dieses Verhalten bewirkte, daß der Lenker das Einsatzfahrzeug verreissen und abrupt bremsen mußte, wodurch die mitfahrenden Polizeibeamten nach vorn gedrückt wurden. Diese Feststellungen verschweigt die Beschwerde auch, soweit sie in einem bloßen Hineinschneiden in den Fahrstreifen des Einsatzwagens keine Gewaltanwendung erblickt.
Den 'äußerstenfalls' Deliktsversuch reklamierenden Beschwerdeausführungen (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) hinwiederum fehlt die Bezugnahme auf die Urteilskonstatierungen, wonach durch das Verhalten des Rechtsmittelwerbers seine Anhaltung und die Lenkerkontrolle unterblieben sind.Den 'äußerstenfalls' Deliktsversuch reklamierenden Beschwerdeausführungen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) hinwiederum fehlt die Bezugnahme auf die Urteilskonstatierungen, wonach durch das Verhalten des Rechtsmittelwerbers seine Anhaltung und die Lenkerkontrolle unterblieben sind.
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich damit teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich damit teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2
StPO, weshalb sie in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen war. über die Berufung hingegen wird gemäß § 296 Abs 3 StPO verfahren werden.StPO, weshalb sie in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen war. über die Berufung hingegen wird gemäß Paragraph 296, Absatz 3, StPO verfahren werden.