Der Mängelrüge (Z. 5) ist zwar zuzugeben, daß sich das Gericht nicht gesondert damit auseinandergesetzt hat, daß der Mitangeklagte K*** seine vor der Polizei gemachten Angaben in der Hauptverhandlung widerrufen hat (IV S. 294). Daß und weshalb das Gericht diese - eine Täterschaft des Beschwerdeführers bestreitende - Darstellung K*** aber nicht für glaubwürdig hielt, ergibt sich aus dem Umstand, daß es die Einlassung des Genannten vor der Polizei zur Urteilsgrundlage erhoben hat, im Zusammenhalt mit den ausführlichen Urteilserwägungen zur Täterschaft des Angeklagten H*** (S. 329, 330), sodaß die der Sache nach behauptete Unvollständigkeit im Ergebnis nicht vorliegt.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist zwar zuzugeben, daß sich das Gericht nicht gesondert damit auseinandergesetzt hat, daß der Mitangeklagte K*** seine vor der Polizei gemachten Angaben in der Hauptverhandlung widerrufen hat (römisch vier S. 294). Daß und weshalb das Gericht diese - eine Täterschaft des Beschwerdeführers bestreitende - Darstellung K*** aber nicht für glaubwürdig hielt, ergibt sich aus dem Umstand, daß es die Einlassung des Genannten vor der Polizei zur Urteilsgrundlage erhoben hat, im Zusammenhalt mit den ausführlichen Urteilserwägungen zur Täterschaft des Angeklagten H*** (S. 329, 330), sodaß die der Sache nach behauptete Unvollständigkeit im Ergebnis nicht vorliegt.
Sofern in der Mängelrüge sinngemäß vorgebracht wird, aus dem Urteil lasse sich nicht entnehmen, warum die geständigen Depositionen als glaubwürdig angesehen wurden, nicht aber die davon abweichenden späteren Schilderungen, so übergeht die Beschwerde die dafür im Urteil gegebene Begründung (IV S 329 f und S 334 f). Nicht von den gesamten entscheidungswesentlichen Urteilsüberlegungen zum Schuldspruch A 1 geht die Rüge aus, wenn sie unter dem Aspekt einer unzureichenden Begründung aus dem Zusammenhang gerissene Urteilspassagen zitiert und behauptet, daß diese nicht greifen könnten.Sofern in der Mängelrüge sinngemäß vorgebracht wird, aus dem Urteil lasse sich nicht entnehmen, warum die geständigen Depositionen als glaubwürdig angesehen wurden, nicht aber die davon abweichenden späteren Schilderungen, so übergeht die Beschwerde die dafür im Urteil gegebene Begründung (römisch vier S 329 f und S 334 f). Nicht von den gesamten entscheidungswesentlichen Urteilsüberlegungen zum Schuldspruch A 1 geht die Rüge aus, wenn sie unter dem Aspekt einer unzureichenden Begründung aus dem Zusammenhang gerissene Urteilspassagen zitiert und behauptet, daß diese nicht greifen könnten.
Mit der Tatsachenrüge (Z. 5 a) wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, daß das Gericht nicht seiner - ein strafbares Verhalten in Abrede stellenden - Verantwortung in der Hauptverhandlung gefolgt ist; er verweist in diesem Zusammenhang lediglich darauf, daß er sein Geständnis widerrufen habe, daß zum Faktum B 6 der Anklagevorwurf des Raubes unhaltbar gewesen und er lediglich des Diebstahls schuldig erkannt worden sei. Damit zeigt die Rüge aber nicht auf, inwiefern der Schöffensenat seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit in einer Weise verletzt hätte, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Sachverhalts resultieren müßten (13 Os 5/89 u.a.).Mit der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, daß das Gericht nicht seiner - ein strafbares Verhalten in Abrede stellenden - Verantwortung in der Hauptverhandlung gefolgt ist; er verweist in diesem Zusammenhang lediglich darauf, daß er sein Geständnis widerrufen habe, daß zum Faktum B 6 der Anklagevorwurf des Raubes unhaltbar gewesen und er lediglich des Diebstahls schuldig erkannt worden sei. Damit zeigt die Rüge aber nicht auf, inwiefern der Schöffensenat seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit in einer Weise verletzt hätte, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Sachverhalts resultieren müßten (13 Os 5/89 u.a.).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z. 2 StPO) zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) zurückzuweisen.