Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Graz, nachdem es in Stattgebung der Berufung des Beschwerdeführers wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 23. Dezember 1997, GZ 16 E Vr 3013/97-33, dieses aufgehoben und ihn gemäß § 259 Z 3 StPO von der Anklage wegen § 107 Abs 1 StGB freigesprochen hatte, die Anspruchsvoraussetzungen für die vom Beschwerdeführer durch seine strafgerichtliche Anhaltung vom 23. Oktober 1997, 21,20 Uhr, bis 5. November 1997, 10 Uhr, entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile verneint.Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Graz, nachdem es in Stattgebung der Berufung des Beschwerdeführers wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 23. Dezember 1997, GZ 16 E römisch fünf r 3013/97-33, dieses aufgehoben und ihn gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO von der Anklage wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB freigesprochen hatte, die Anspruchsvoraussetzungen für die vom Beschwerdeführer durch seine strafgerichtliche Anhaltung vom 23. Oktober 1997, 21,20 Uhr, bis 5. November 1997, 10 Uhr, entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile verneint.
In diesem Verfahren war der Beschwerdeführer am 23. Oktober 1997 um 21,20 Uhr (S 15) auf Grund eines Haftbefehles des Landesgerichtes vom selben Tag aus dem Haftgrund der Tatausführungsgefahr festgenommen worden, weil er dringend verdächtig war, am 19. Oktober 1997 in einem an seinem Sachwalter gerichteten Schreiben diesen und eine Richterin des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz durch die Äußerung:
"... Meine soziale Verarmung und gesellschaftlicher Abstieg wird durch strafbares Verhalten meiner Gattin und deren Eltern weiter vorangetrieben, wenn Sie nicht die nötigen Rechtshandlungen setzen. Der Konflikt wird eskalieren und wahrscheinlich mit einer Gewalttat enden. Daher halte ich es noch für harmlos Sie (Garantensteller) und Richterin Dr.K*****, die einen Berufseid abgelegt hat, Unrecht zu verfolgen, um den Frieden (Gewaltlosigkeit) aufrechtzuerhalten, strafrechtlich zu verfolgen" gefährlich bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Der Haftbefehl stützte sich dabei auf Angaben und Schriftsätze des Verdächtigen, die indizierten, daß er die primär gegen den Sachwalter, die Richterin und seine Ehegattin (mit der er in Scheidung lebt) gerichteten Drohungen auf Grund der Intensitätssteigerung auch ausführen könnte (ON 3).
Bei der Vernehmung des Beschuldigten (am 24. Oktober 1997 um 11,50 Uhr) durch den Untersuchungsrichter erklärte er, er habe zwar geschrieben, daß der Konflikt weiter eskalieren und wahrscheinlich mit einer Gewalttat enden werde, habe dies aber nicht so gemeint, daß er eine Gewalttat begehe. Dies beziehe sich nur auf den soziologischen Aspekt des Konflikts. Nach einer Konflikthypothese mit neun Konfliktstufen bedeutet die letzte Stufe, daß mit Gewaltmittel dann vorgegangen werde, wenn man keinen anderen Ausweg mehr wisse, weil alle anderen Lösungsversuche gescheitert sind (ON 5).
Der Untersuchungsrichter verhängte am Ende dieser Vernehmung die Untersuchungshaft aus § 180 Abs 1 und 2 Z 3 lit d StPO und bezog sich dabei auch unter Prüfung des Verhältnisses zur Bedeutung der Sache und der Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel im wesentlichen auf die schon aus dem Haftbefehl hervorgehende Rechtsmeinung (ON 6).Der Untersuchungsrichter verhängte am Ende dieser Vernehmung die Untersuchungshaft aus Paragraph 180, Absatz eins und 2 Ziffer 3, Litera d, StPO und bezog sich dabei auch unter Prüfung des Verhältnisses zur Bedeutung der Sache und der Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel im wesentlichen auf die schon aus dem Haftbefehl hervorgehende Rechtsmeinung (ON 6).
Am 31. Oktober 1997 erklärte die anzeigende Richterin, die sowohl das Scheidungsverfahren des Verdächtigen als auch das nachfolgende Pflegschaftsverfahren (mit Sachwalterbestellung) führte, als Zeugin, sie wäre vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit verschiedentlich angezeigt worden, diese Verfahren seien aber sämtliche nach § 90 Abs 1 StPO eingestellt worden. Wegen der schon bisher von ihm gegen sie geführten Verfahren und Äußerungen fühle sie sich bedroht, sie müsse auch eine Einschränkung in ihrem persönlichen Leben hinnehmen, indem sie danach trachte, immer in Begleitung sowie in Kontakt zur Polizei zu sein (ON 15).Am 31. Oktober 1997 erklärte die anzeigende Richterin, die sowohl das Scheidungsverfahren des Verdächtigen als auch das nachfolgende Pflegschaftsverfahren (mit Sachwalterbestellung) führte, als Zeugin, sie wäre vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit verschiedentlich angezeigt worden, diese Verfahren seien aber sämtliche nach Paragraph 90, Absatz eins, StPO eingestellt worden. Wegen der schon bisher von ihm gegen sie geführten Verfahren und Äußerungen fühle sie sich bedroht, sie müsse auch eine Einschränkung in ihrem persönlichen Leben hinnehmen, indem sie danach trachte, immer in Begleitung sowie in Kontakt zur Polizei zu sein (ON 15).
Die Gattin des Beschwerdeführers deponierte am 3. November 1997 vor dem Untersuchungsrichter als Zeugin, auch sie fürchte, daß die im bezeichneten Schreiben gemachten Drohungen in die Tat umgesetzt werden könnten. Ihrer Meinung nach sei der Beschwerdeführer gesellschaftlich so abgestiegen, daß er keinen Ausweg mehr sehe und dies in der von ihm angekündigten Gewalttat enden könne (ON 16).
Das vom Untersuchungsrichter zwischenzeitig in Auftrag gegebene, bei Gericht am 5. November 1997 eingelangte psychiatrische Gutachten ergab beim Beschwerdeführer das Vollbild einer querulatorisch-paranoiden Persönlichkeitsstörung mit pathologischer Eifersucht, erheblicher Streitsüchtigkeit und beharrlichem, situationsunangemessenem Bestehen auf eigenen Rechten, die erhebliche Auswirkungen auf sein Sozialverhalten habe. Neben weiterer, daraus resultierender sozialer Verhaltensweisen (Mißtrauen, Neigung zur subjektiven Umdeutung von Erlebnissen, Einschätzung selbst neutraler Handlungen anderer als feindlich oder verächtlich ua) zeichnet sich die beschriebene Perönlichkeitsstörung aber dadurch aus, daß im Vergleich zur sogenannten Normalpopulation keine statistisch erhöhte Gefährlichkeit im Sinn körperlicher Übergriffe anzunehmen ist, weil die kriminelle Potenz ausschließlich von der jeweiligen Primärpersönlichkeit abhängt. Aus dieser ließe sich aber derzeit keine konkrete Fremdgefährlichkeit im Sinne fremdaggressiver Verhaltensweisen ableiten. Anhaltspunkte für eine Zurechnungsunfähigkeit liegen nicht vor (ON 17).
Bei der am selben Tag durchgeführten Haftverhandlung wurde die Aufhebung der Untersuchungshaft beschlossen (ON 19) und der Beschwerdeführer um 10 Uhr freigelassen (ON 22).
Mit Beschluß vom selben Tag (eingelangt beim Erstgericht am 11. November 1997) gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft (ohne weitere Bestimmung einer Haftfrist) nicht Folge (ON 23a).
Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge mit dem oben bezeichneten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz wegen Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB schuldig gesprochen, dieser Schuldspruch aber in der bereits dargestellten Weise vom Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht mit Urteil vom 15. Juni 1998, 9 Bs 112/98, aufgehoben und ein Freispruch gefällt. Das Berufungsgericht erachtete die subjektive Seite ebensowenig wie eine gefährliche Bedrohung eines über den Sachwalter hinausreichenden Personenkreises unter Berücksichtigung der Einlassungen des Beschwerdeführers für nachweisbar. Auch im Lichte seiner querulatorisch-paranoiden Persönlichkeitsstörung und der im gesamten Verfahren hervorgekommenen Aggressionstendenz gegen alle Personen, die im Zusammenhang mit den ihn betreffenden Gerichtsverfahren auftreten, sowie der aggressiven Wortwahl des Briefes, könne eine gefährliche Drohung gegen die in der Anklage angeführten Personen mit der für das Strafverfahren entscheidenden Sicherheit in subjektiver Hinsicht nicht erwiesen werden, weshalb der Beschwerdeführer im Zweifel freigesprochen wurde (ON 49).Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge mit dem oben bezeichneten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz wegen Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, StGB schuldig gesprochen, dieser Schuldspruch aber in der bereits dargestellten Weise vom Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht mit Urteil vom 15. Juni 1998, 9 Bs 112/98, aufgehoben und ein Freispruch gefällt. Das Berufungsgericht erachtete die subjektive Seite ebensowenig wie eine gefährliche Bedrohung eines über den Sachwalter hinausreichenden Personenkreises unter Berücksichtigung der Einlassungen des Beschwerdeführers für nachweisbar. Auch im Lichte seiner querulatorisch-paranoiden Persönlichkeitsstörung und der im gesamten Verfahren hervorgekommenen Aggressionstendenz gegen alle Personen, die im Zusammenhang mit den ihn betreffenden Gerichtsverfahren auftreten, sowie der aggressiven Wortwahl des Briefes, könne eine gefährliche Drohung gegen die in der Anklage angeführten Personen mit der für das Strafverfahren entscheidenden Sicherheit in subjektiver Hinsicht nicht erwiesen werden, weshalb der Beschwerdeführer im Zweifel freigesprochen wurde (ON 49).
Im Anschluß an die Verkündung des Berufungsurteils beantragte der Oberstaatsanwalt, dem Freigesprochenen keinen Anspruch auf eine Haftentschädigung zuzuerkennen. Die Verteidigerin sprach sich unter Hinweis auf einen schon bei Verhaftung zur Verfügung stehenden psychologischen Persönlichkeitstest, aus dem sich bereits damals der Mangel einer Tatbegehungsgefahr ergeben habe, dagegen aus und beantragte die Feststellung, daß die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs 1 lit a StEG vor- liegen. Dem trat der Oberstaatsanwalt entgegen, der Beschwerdeführer schloß sich den Ausführungen seiner Verteidigerin an. Daraufhin teilte der Vorsitzende des Berufungssenates mit, daß die Entscheidung darüber schriftlich ergehen werde (S 455 f).Im Anschluß an die Verkündung des Berufungsurteils beantragte der Oberstaatsanwalt, dem Freigesprochenen keinen Anspruch auf eine Haftentschädigung zuzuerkennen. Die Verteidigerin sprach sich unter Hinweis auf einen schon bei Verhaftung zur Verfügung stehenden psychologischen Persönlichkeitstest, aus dem sich bereits damals der Mangel einer Tatbegehungsgefahr ergeben habe, dagegen aus und beantragte die Feststellung, daß die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG vor- liegen. Dem trat der Oberstaatsanwalt entgegen, der Beschwerdeführer schloß sich den Ausführungen seiner Verteidigerin an. Daraufhin teilte der Vorsitzende des Berufungssenates mit, daß die Entscheidung darüber schriftlich ergehen werde (S 455 f).
Der angefochtene Beschluß wurde vom Berufungssenat (in derselben Zusammensetzung wie in der Berufungsverhandlung) ohne zusätzlich weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt (ON 50; 9 Ns 70/98 des Oberlandesgerichtes Graz).
Dieser stützt sich im wesentlichen darauf, daß gegen den Beschwerdeführer ein dringender Tatverdacht vorlag, erst das psychiatrische Gutachten konnte Zweifel an der bestehenden Tatausführungsgefahr wecken, worauf mit Enthaftung reagiert worden sei. Das Landesgericht habe den dringenden Tatverdacht und den Haftgrund der Tatausführungsgefahr richtig beurteilt. Im übrigen sei der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer nicht entkräftet worden, der Freispruch sei erfolgt, weil letztlich nicht eindeutig zu klären gewesen wäre, daß er zumindest eine bestimmte Person in Furcht und Unruhe setzen wollte, weswegen schließlich vom Berufungsgericht im Zweifel zu seinen Gunsten entschieden worden sei (ON 50).