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Entscheidung 13 Os 154/99×

Entscheidung 13 Os 154/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os154/99

Entscheidungsdatum

24.11.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harm als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manfred R***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 15. September 1999, GZ 8 römisch fünf r 320/98-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Manfred R***** wurde des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (1) und des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in A*****

1) von Ende 1994 bis 25. April 1995 als Schuldner mehrerer Gläubiger in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen dadurch geschmälert, daß er neue Schulden einging, Schulden bezahlte und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig beantragte;

2) von 25. April 1995 bis 2. August 1996 einen Bestandteil seines Vermögens, nämlich ihm gegenüber der Firma Günther R***** GmbH zustehendes Entgelt von 1,138.818 S verheimlicht, indem er es unterließ, die Forderung der Masseverwalterin Dr. Maria W***** bekanntzugeben und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen in einem 500.000 S übersteigenden Schadensbetrag geschmälert.

Die aus nominell aus Ziffer 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO - zur subjektiven Tatseite der betrügerischen Krida - erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich in Zweifeln an der Glaubwürdigkeit Dr. W***** und damit in einem unzulässigen Angriff auf die dem Schöffengericht vorbehaltene - als "bedenklich" bezeichnete - Beweiswürdigung. Was aus der - nicht beantragten - Einsicht in eine (allgemein gehaltene) "Chequeliste", anhand derer der Angeklagte über seine Pflichten als Gemeinschuldner belehrt worden sei, hätte hervorgehen sollen und welche "weiteren entscheidungsrelevanten" - vom Angeklagten nicht gestellten - Fragen unterlassen wurden, legt die Beschwerde nicht dar.

Weil die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die Feststellungen der Tatrichter negiert, indem sie wiederholt einräumt, dass diese nicht zutreffend seien, sondern andere getroffen hätten werden müssen, gelangt auch sie nicht zu gesetzeskonformer Darstellung.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO). Bemerkt sei auf Grund des in der gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung des Verteidigers enthaltenen Antrages, wonach der (kursorische) Ansicht der Generalprokuratur mit einer "Beschlussfassung nach Paragraph 285 d, StPO vorzugehen" nicht Folge zu geben wäre, dass ein Antrag des Generalprokurators gemäß Paragraph 285 c, Absatz eins, StPO gar nicht vorliegt, wie dessen Diktion "... eignet sich ... für eine Beschlussfassung nach Paragraph 285 d, StPO" zeigt. Eine solche Beschlussfassung kann aber auch ohne Antrag des Generalprokurators erfolgen (s Paragraphen 285 c, Absatz eins, 285 d, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E56153 13D01549

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00154.99.1124.000

Dokumentnummer

JJT_19991124_OGH0002_0130OS00154_9900000_000