Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich in Zweifeln an der Glaubwürdigkeit Dr. W***** und damit in einem unzulässigen Angriff auf die dem Schöffengericht vorbehaltene - als "bedenklich" bezeichnete - Beweiswürdigung. Was aus der - nicht beantragten - Einsicht in eine (allgemein gehaltene) "Chequeliste", anhand derer der Angeklagte über seine Pflichten als Gemeinschuldner belehrt worden sei, hätte hervorgehen sollen und welche "weiteren entscheidungsrelevanten" - vom Angeklagten nicht gestellten - Fragen unterlassen wurden, legt die Beschwerde nicht dar.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich in Zweifeln an der Glaubwürdigkeit Dr. W***** und damit in einem unzulässigen Angriff auf die dem Schöffengericht vorbehaltene - als "bedenklich" bezeichnete - Beweiswürdigung. Was aus der - nicht beantragten - Einsicht in eine (allgemein gehaltene) "Chequeliste", anhand derer der Angeklagte über seine Pflichten als Gemeinschuldner belehrt worden sei, hätte hervorgehen sollen und welche "weiteren entscheidungsrelevanten" - vom Angeklagten nicht gestellten - Fragen unterlassen wurden, legt die Beschwerde nicht dar.
Weil die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Feststellungen der Tatrichter negiert, indem sie wiederholt einräumt, dass diese nicht zutreffend seien, sondern andere getroffen hätten werden müssen, gelangt auch sie nicht zu gesetzeskonformer Darstellung.Weil die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die Feststellungen der Tatrichter negiert, indem sie wiederholt einräumt, dass diese nicht zutreffend seien, sondern andere getroffen hätten werden müssen, gelangt auch sie nicht zu gesetzeskonformer Darstellung.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO). Bemerkt sei auf Grund des in der gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung des Verteidigers enthaltenen Antrages, wonach der (kursorische) Ansicht der Generalprokuratur mit einer "Beschlussfassung nach § 285d StPO vorzugehen" nicht Folge zu geben wäre, dass ein Antrag des Generalprokurators gemäß § 285c Abs 1 StPO gar nicht vorliegt, wie dessen Diktion "... eignet sich ... für eine Beschlussfassung nach § 285d StPO" zeigt. Eine solche Beschlussfassung kann aber auch ohne Antrag des Generalprokurators erfolgen (s §§ 285c Abs 1, 285d StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO). Bemerkt sei auf Grund des in der gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung des Verteidigers enthaltenen Antrages, wonach der (kursorische) Ansicht der Generalprokuratur mit einer "Beschlussfassung nach Paragraph 285 d, StPO vorzugehen" nicht Folge zu geben wäre, dass ein Antrag des Generalprokurators gemäß Paragraph 285 c, Absatz eins, StPO gar nicht vorliegt, wie dessen Diktion "... eignet sich ... für eine Beschlussfassung nach Paragraph 285 d, StPO" zeigt. Eine solche Beschlussfassung kann aber auch ohne Antrag des Generalprokurators erfolgen (s Paragraphen 285 c, Absatz eins, 285 d, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.