Die gegen diese Schuldsprüche gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des (im Verfahren vollgeständigen) Angeklagten ist nicht im Recht.Die gegen diese Schuldsprüche gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des (im Verfahren vollgeständigen) Angeklagten ist nicht im Recht.
Mit dem Hinweis auf die aus der Verantwortung des Beschwerdeführers herausgehobe Passage, wonach er "das mit dem Umbringen in der Hinsicht gesagt habe, weil er wegkommen wollte; er habe das aber nie ernst gemeint" (S 200), und der Behauptung, die Feststellungen zur schweren Nötigung seien zu den als glaubwürdig erachteten Einlassungen aktenwidrig und widersprüchlich sowie zur Qualifikation unbegründet, zeigt die Mängelrüge (Z 5) keinen formellen Begründungsmangel auf; hat doch der Nichtigkeitswerber selbst zugegeben, dass er nach dem Versetzen von mehreren Messerstichen gegen sein Opfer diesem das Messer direkt am Hals angesetzt hat, während er die Drohung mit dem Tode geäußert hat (ebenfalls S 200). Dass er Ömer Y***** nicht ernstlich umbringen wollte (nur so hat das Erstgericht offensichtlich und nachvollziehbar diesen Aussageteil verstanden), war im Rahmen des vollen Geständnisses auch zur versuchten schweren Nötigung (versuchter Mord wurde dem Beschwerdeführer ohnedies nicht zur Last gelegt) nicht eigens erörterungsbedürftig (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).Mit dem Hinweis auf die aus der Verantwortung des Beschwerdeführers herausgehobe Passage, wonach er "das mit dem Umbringen in der Hinsicht gesagt habe, weil er wegkommen wollte; er habe das aber nie ernst gemeint" (S 200), und der Behauptung, die Feststellungen zur schweren Nötigung seien zu den als glaubwürdig erachteten Einlassungen aktenwidrig und widersprüchlich sowie zur Qualifikation unbegründet, zeigt die Mängelrüge (Ziffer 5,) keinen formellen Begründungsmangel auf; hat doch der Nichtigkeitswerber selbst zugegeben, dass er nach dem Versetzen von mehreren Messerstichen gegen sein Opfer diesem das Messer direkt am Hals angesetzt hat, während er die Drohung mit dem Tode geäußert hat (ebenfalls S 200). Dass er Ömer Y***** nicht ernstlich umbringen wollte (nur so hat das Erstgericht offensichtlich und nachvollziehbar diesen Aussageteil verstanden), war im Rahmen des vollen Geständnisses auch zur versuchten schweren Nötigung (versuchter Mord wurde dem Beschwerdeführer ohnedies nicht zur Last gelegt) nicht eigens erörterungsbedürftig (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO).
Soweit die Subsumtionsrüge (Z 10) die angenommene Qualifikation des § 106 Abs 1 Z 1 StGB bekämpft, geht sie (prozessordnungswidrig) nicht von den diesbezüglichen Feststellungen (insbesondere US 11) aus, sondern bestreitet lediglich deren Richtigkeit durch das Anstellen eigenständiger Überlegungen zu seiner bereits in der Mängelrüge relevierten Aussagepassage.Soweit die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) die angenommene Qualifikation des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB bekämpft, geht sie (prozessordnungswidrig) nicht von den diesbezüglichen Feststellungen (insbesondere US 11) aus, sondern bestreitet lediglich deren Richtigkeit durch das Anstellen eigenständiger Überlegungen zu seiner bereits in der Mängelrüge relevierten Aussagepassage.
Die Ausführungen zum Schuldspruch wegen Raubes (A) orientieren sich ebenfalls nicht an den Verfahrensvorschriften. Obwohl die Beschwerde die Konstatierung, wonach das Raubopfer durch den versetzten Faustschlag zu Boden stürzte (US 9), anfangs zitiert, übergeht sie nämlich diesen Umstand in ihren Betrachtungen über einen nicht besonders heftigen Schlag (vgl dagegen außerdem US 2). Auch hinsichtlich der Verletzungsfolgen entfernt sich das Vorbringen vom Urteilssachverhalt, indem es die festgestellten mehrfachen Verletzungen an verschiedenen Körperregionen und den im Urteil enthaltenen Hinweis auf die Krankengeschichte (US 10 iVm ON 30) negiert, wonach eine Wunde sogar mit einer Naht versorgt werden musste.Die Ausführungen zum Schuldspruch wegen Raubes (A) orientieren sich ebenfalls nicht an den Verfahrensvorschriften. Obwohl die Beschwerde die Konstatierung, wonach das Raubopfer durch den versetzten Faustschlag zu Boden stürzte (US 9), anfangs zitiert, übergeht sie nämlich diesen Umstand in ihren Betrachtungen über einen nicht besonders heftigen Schlag vergleiche dagegen außerdem US 2). Auch hinsichtlich der Verletzungsfolgen entfernt sich das Vorbringen vom Urteilssachverhalt, indem es die festgestellten mehrfachen Verletzungen an verschiedenen Körperregionen und den im Urteil enthaltenen Hinweis auf die Krankengeschichte (US 10 in Verbindung mit ON 30) negiert, wonach eine Wunde sogar mit einer Naht versorgt werden musste.
Soweit die Beschwerde die mit zumindest 25 EUR konstatierte Raubbeute erwähnt, legt sie nicht dar, warum ein geringer Schaden allein entgegen dem Wortlaut des § 142 Abs 2 StGB schon zur Anwendung dieser privilegierenden Gesetzesstelle führen könnte.Soweit die Beschwerde die mit zumindest 25 EUR konstatierte Raubbeute erwähnt, legt sie nicht dar, warum ein geringer Schaden allein entgegen dem Wortlaut des Paragraph 142, Absatz 2, StGB schon zur Anwendung dieser privilegierenden Gesetzesstelle führen könnte.
Die Strafzumessungsrüge (Z 11) wiederum macht mit ihrem Begehren auf zusätzliche Berücksichtigung einer kombinierten Persönlichkeitsstörung des Angeklagten, einer erheblichen Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit und seiner schweren Suchterkrankung als Milderungsgründe bloß einen Berufungsgrund geltend.Die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) wiederum macht mit ihrem Begehren auf zusätzliche Berücksichtigung einer kombinierten Persönlichkeitsstörung des Angeklagten, einer erheblichen Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit und seiner schweren Suchterkrankung als Milderungsgründe bloß einen Berufungsgrund geltend.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht den Verfahrensvorschriften entsprechend bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht den Verfahrensvorschriften entsprechend bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.