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Entscheidung 13 Os 155/02×

Entscheidung 13 Os 155/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os155/02

Entscheidungsdatum

26.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Habl, Dr. Ratz und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Sherif T***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und weitere Straftaten über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Sherif T***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 23. September 2002, GZ 33 Hv 160/02f-76, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Sherif T***** wurde der Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (A), der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB (C) und der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (D) sowie des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG (E) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz - am 26. April 2002 in Salzburg

zu A: dadurch, dass er in das Telefon Discount Center stürmte, der Angestellten Renate M***** einen kräftigen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch diese zu Boden stürzte, sodass er anschließend in die Kassenlade greifen konnte und daraus einen Stoß Papiergeld in Euro-Banknoten (zumindest 25 EUR) an sich nahm, mit Gewalt gegen eine Person einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

...

zu D: durch zahlreiche Messerstiche gegen Ömer Y***** sowie durch die mehrfach ihm gegenüber abgegebene sinngemäße Äußerung, er werde ihn umbringen bzw abstechen, falls er ihn nicht in Ruhe lassen und ihn an der weiteren Flucht hindern würde, versucht, einen anderen mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung zu nötigen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Schuldsprüche gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des (im Verfahren vollgeständigen) Angeklagten ist nicht im Recht.

Mit dem Hinweis auf die aus der Verantwortung des Beschwerdeführers herausgehobe Passage, wonach er "das mit dem Umbringen in der Hinsicht gesagt habe, weil er wegkommen wollte; er habe das aber nie ernst gemeint" (S 200), und der Behauptung, die Feststellungen zur schweren Nötigung seien zu den als glaubwürdig erachteten Einlassungen aktenwidrig und widersprüchlich sowie zur Qualifikation unbegründet, zeigt die Mängelrüge (Ziffer 5,) keinen formellen Begründungsmangel auf; hat doch der Nichtigkeitswerber selbst zugegeben, dass er nach dem Versetzen von mehreren Messerstichen gegen sein Opfer diesem das Messer direkt am Hals angesetzt hat, während er die Drohung mit dem Tode geäußert hat (ebenfalls S 200). Dass er Ömer Y***** nicht ernstlich umbringen wollte (nur so hat das Erstgericht offensichtlich und nachvollziehbar diesen Aussageteil verstanden), war im Rahmen des vollen Geständnisses auch zur versuchten schweren Nötigung (versuchter Mord wurde dem Beschwerdeführer ohnedies nicht zur Last gelegt) nicht eigens erörterungsbedürftig (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO).

Soweit die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) die angenommene Qualifikation des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB bekämpft, geht sie (prozessordnungswidrig) nicht von den diesbezüglichen Feststellungen (insbesondere US 11) aus, sondern bestreitet lediglich deren Richtigkeit durch das Anstellen eigenständiger Überlegungen zu seiner bereits in der Mängelrüge relevierten Aussagepassage.

Die Ausführungen zum Schuldspruch wegen Raubes (A) orientieren sich ebenfalls nicht an den Verfahrensvorschriften. Obwohl die Beschwerde die Konstatierung, wonach das Raubopfer durch den versetzten Faustschlag zu Boden stürzte (US 9), anfangs zitiert, übergeht sie nämlich diesen Umstand in ihren Betrachtungen über einen nicht besonders heftigen Schlag vergleiche dagegen außerdem US 2). Auch hinsichtlich der Verletzungsfolgen entfernt sich das Vorbringen vom Urteilssachverhalt, indem es die festgestellten mehrfachen Verletzungen an verschiedenen Körperregionen und den im Urteil enthaltenen Hinweis auf die Krankengeschichte (US 10 in Verbindung mit ON 30) negiert, wonach eine Wunde sogar mit einer Naht versorgt werden musste.

Soweit die Beschwerde die mit zumindest 25 EUR konstatierte Raubbeute erwähnt, legt sie nicht dar, warum ein geringer Schaden allein entgegen dem Wortlaut des Paragraph 142, Absatz 2, StGB schon zur Anwendung dieser privilegierenden Gesetzesstelle führen könnte.

Die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) wiederum macht mit ihrem Begehren auf zusätzliche Berücksichtigung einer kombinierten Persönlichkeitsstörung des Angeklagten, einer erheblichen Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit und seiner schweren Suchterkrankung als Milderungsgründe bloß einen Berufungsgrund geltend.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht den Verfahrensvorschriften entsprechend bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E68909 13Os155.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00155.02.0326.000

Dokumentnummer

JJT_20030326_OGH0002_0130OS00155_0200000_000