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Entscheidung 13 Os 155/04×

Entscheidung 13 Os 155/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os155/04

Entscheidungsdatum

09.02.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Februar 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pablik als Schriftführer, in der Strafsache gegen Jenö L***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 zweiter Satz (erster und zweiter Fall) und 15 StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 29. November 2004, GZ 24 Hv 142/04v-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Jenö L***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 zweiter Satz (erster und zweiter Fall) und 15 StGB schuldig erkannt. Danach hat er mit unbekannt gebliebenen Mittätern mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von schwerem Einbruchdiebstahl eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachgenannten Gewahrsamsträgern fremde bewegliche Sachen in einem 2.000 Euro übersteigenden Wert durch Einbruch teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, und zwar

1. am 12. August 2004 in Linz Dr. Ludwig Sch***** durch gewaltsames Aufdrücken einer Wohnungseingangstüre werthaltige Gegenstände, die er in der Wohnung zu finden hoffte, wegzunehmen versucht;

2. am 12. August 2004 in Wien Mag. Barbara S***** durch Eintreten einer Wohnungseingangstüre einen Laptop samt Zubehör, einen Camcorder samt Zubehör, Parfums, vier Armbanduhren, diverse Schmuckstücke und andere Gegenstände im Wert von zumindest 3.500 Euro weggenommen;

3. am 23. August 2004 in Graz durch gewaltsames Aufdrücken einer Haupteingangstüre und je einer Wohnungseingangstüre Saori K***** werthaltige Gegenstände, die er in der Wohnung zu finden hoffte, wegzunehmen versucht;

Brigitta E***** und Matthias K***** einen Organizer, eine Geldbörse samt ca 70 Euro, eine Herrenarmbanduhr weggenommen sowie eine grüne Stofftasche wegzunehmen versucht;

4. am 23. August 2004 in Klagenfurt Eleonore U***** durch gewaltsames Aufdrücken einer Wohnungseingangstüre und Aufzwängen einer Metallhandkasse mit einem Fleischermesser diverse Schmuckgegenstände und Armbanduhren im Gesamtwert von ca 6.917 Euro weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Der aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Da die Angaben der Zeugen Dr. Ludwig Sch***** und Erich M***** gar wohl erörtert wurden (US 6 f), liegt die aus Ziffer 5, zweiter Fall reklamierte Unvollständigkeit nicht vor. Unwesentliche Details bedurften dabei angesichts des aus Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO erhellenden Gebotes zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe keiner gesonderten Erwähnung.

Erhebliche Bedenken am Ergebnis der sorgfältigen Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, welches auf eine Vielzahl erdrückender Belastungsmomente gestützt wurde, vermag die diese Erwägungen weitgehend negierende, im Wesentlichen auf die Behauptung, von Zeugen nicht hinreichend als Täter identifiziert worden zu sein, gestützte Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht zu wecken.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E76278 13Os155.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0130OS00155.04.0209.000

Dokumentnummer

JJT_20050209_OGH0002_0130OS00155_0400000_000