Entscheidung 13 Os 155/08f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.12.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mamuka B***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren, durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mamuka B***** gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 25. Juli 2008, GZ 29 Hv 70/08y-20, sowie über dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mamuka B***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren, durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mamuka B***** gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 25. Juli 2008, GZ 29 Hv 70/08y-20, sowie über dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten Mamuka B***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mamuka B***** des Verbrechens des schweren, durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mamuka B***** des Verbrechens des schweren, durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 8. Juli 2008 in Linz im einverständlichen Zusammenwirken mit einem anderen 200 Stangen Zigaretten im Wert von 8.000 Euro sowie 4.695 Euro Bargeld Gewahrsamsträgern der Tabaktrafik M***** durch gewaltsames Aufzwängen der Eingangstür des Geschäftslokals mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene, verfehlt als „Berufung" bezeichnete Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten ist nicht im Recht.Die dagegen aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene, verfehlt als „Berufung" bezeichnete Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten ist nicht im Recht.
Indem die Beschwerde den auf den Qualifikationstatbestand des § 128 Abs 1 Z 4 StGB gerichteten Vorsatz bestreitet (der Sache nach Z 10), entfernt sie sich von den diesbezüglichen Urteilskonstatierungen (US 6) und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Entgegen der Mängelrüge blieben diese Feststellungen auch keineswegs unbegründet (Z 5 vierter Fall). Die Tatrichter stützen sich nämlich insoweit auf das Zugeständnis des Beschwerdeführers und seines Mitangeklagten, nach dem Einbruch in die Trafik 200 Stangen Zigaretten in Kartons verpackt zu haben (ON 19 S 8 f), und die aus der als glaubwürdig erachteten Aussage des Zeugen Klaus M***** (ON 19 S 8) sowie dem - in der Hauptverhandlung vorgekommenen (ON 19 S 9) - Tatortbericht (ON 2 S 43 und 65) abgeleitete Lageveränderung des Bargeld-Tresors (US 7), was aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist.Indem die Beschwerde den auf den Qualifikationstatbestand des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB gerichteten Vorsatz bestreitet (der Sache nach Ziffer 10,), entfernt sie sich von den diesbezüglichen Urteilskonstatierungen (US 6) und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Entgegen der Mängelrüge blieben diese Feststellungen auch keineswegs unbegründet (Ziffer 5, vierter Fall). Die Tatrichter stützen sich nämlich insoweit auf das Zugeständnis des Beschwerdeführers und seines Mitangeklagten, nach dem Einbruch in die Trafik 200 Stangen Zigaretten in Kartons verpackt zu haben (ON 19 S 8 f), und die aus der als glaubwürdig erachteten Aussage des Zeugen Klaus M***** (ON 19 S 8) sowie dem - in der Hauptverhandlung vorgekommenen (ON 19 S 9) - Tatortbericht (ON 2 S 43 und 65) abgeleitete Lageveränderung des Bargeld-Tresors (US 7), was aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO). Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO). Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E89578
13Os155.08f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00155.08F.1217.000
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2009
Dokumentnummer
JJT_20081217_OGH0002_0130OS00155_08F0000_000