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Entscheidung 13 Os 155/80×

Entscheidung 13 Os 155/80

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os155/80

Entscheidungsdatum

27.11.1980

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.November 1980

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Reissner als Schriftführers in der Strafsache gegen Hermann A wegen des Vergehens der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt nach Paragraph 311, StGB. über die von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichts Ried im Innkreis als Schöffengerichts vom 28.August 1980, GZ. 6 römisch fünf r 198/80- 26, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO. in der Sache selbst erkannt:

Hermann A ist schuldig, am 26.September 1978

in C als Bürgermeister dieser Gemeinde, sohin als Beamter dadurch, daß er in einer Auszahlungsanordnung an die Gemeindekasse C, lautend auf den Betrag von 7.000 S an Franz B, als (tatsachenwidrigen) Zahlungsgrund 'Traktorbeistellung Hauptschule C' anführte, in einer öffentlichen Urkunde, deren Ausstellung in den Bereich seines Amts fällt, eine Tatsache mit dem Vorsatz fälschlich beurkundet zu haben, daß diese Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis dieser Tatsache gebraucht werde.

Er hat hiedurch das Vergehen der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt nach dem Paragraph 311, StGB. begangen und wird hiefür nach dieser Gesetzesstelle in Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB. zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 (einhundertzwanzig) Tagessätzen zu 300 (dreihundert) Schilling, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 (sechzig) Tagen, verurteilt.

Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB. wird ihm die Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bedingt nachgesehen. Gemäß dem Paragraph 389, StPO. hat der Angeklagte die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen; gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen ihm auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hermann A von der wider ihn erhobenen Anklage, am 26.September 1978 in C als Bürgermeister der vorerwähnten Gemeinde, sohin als Beamter dadurch, daß er in einer Auszahlungsanordnung an die Gemeindekasse C, lautend auf den Betrag von 7.000 S, an Franz B, als (tatsachenwidrigen) Zahlungsgrund 'Traktorbeistellung Hauptschule C' anführte, in einer öffentlichen Urkunde, deren Ausstellung in den Bereich seines Amts fällt, eine Tatsache mit dem Vorsatz fälschlich beurkundet zu haben, daß diese Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis dieser Tatsache gebraucht werde, und hiedurch das Vergehen der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt nach dem Paragraph 311, StGB. begangen zu haben, gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO. freigesprochen.

Nach den wesentlichen, diesem Freispruch zugrundeliegenden Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte Hermann A als Bürgermeister der Gemeinde C am 26.September 1978 eine an die Gemeindekasse C gerichtete und für Franz B, wohnhaft in C Nr. 13 (als Geldempfänger) bestimmte Auszahlungsanordnung (des Gemeindeamts C) über einen Betrag von 7.000 S erlassen und darin - bewußt wahrheitswidrig - als Zahlungsgrund 'Traktorbeistellung Hauptschule C' vermerkt, obwohl der - den Gegenstand dieser Auszahlungsanordnung des Gemeindeamts C bildende und auf Grund derselben auch tatsächlich ausbezahlte - Betrag von 7.000 S in Wahrheit nicht als Gegenleistung für die Beistellung eines Traktors durch den Schulwart Franz B für die Hauptschule C, sondern als Entgelt für die von dem vorerwähnten Schulwart gemeinsam mit zwei Reinigungsfrauen während der Schulferien zusätzlich erbrachten (und von der Gemeinde C gesondert zu entlohnenden) Anstreicherarbeiten an den Fenstern der Hauptschule C bestimmt war. Nach den weiteren, auf das volle Geständnis des Angeklagten gestützten Urteilsfeststellungen gab er den Zahlungsgrund auf dieser Auszahlungsanordnung zum Zweck der Umgehung von irgendwelchen Steuern, Beiträgen oder Abgaben bewußt falsch an. Das Erstgericht verneinte jedoch bei dieser vom Angeklagten als Bürgermeister der Gemeinde C ausgestellten Auszahlungsanordnung deren Charakter als öffentliche Urkunde, weil die - nach dem darin aufscheinenden Betrag ohnedies richtige - Zahlungsanordnung bloß einen gemeindeinternen Vorgang darstelle, und gelangte deshalb zu dem Freispruch.

Rechtliche Beurteilung

Diesen bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zuzuerkennen ist.

Vorweggenommen sei, daß der Bürgermeister einer (inländischen) Gemeinde unter den - auch für die Bestimmung des Paragraph 311, StGB. maßgeblichen - Beamtenbegriff des Paragraph 74, Ziffer 4, StGB. fällt; ist er doch dazu bestellt, im Namen der Gemeinde als deren Organ (allein oder gemeinsam mit einem anderen) Rechtshandlungen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang kommt es auf Art und Qualität der Rechtshandlungen nicht an. Für die Beamteneigenschaft selbst ist hier an sich auch nicht entscheidend, ob das Organ (hier: der Gemeinde) im konkreten Fall im Rahmen der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung der öffentlichen Hand tätig wird vergleiche Leukauf-Steininger2, RN. 9 und 13 zu Paragraph 74, Ziffer 4, StGB.). Allerdings erfordert Paragraph 311, StGB. u.a. die fälschliche Beurkundung (eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache) durch einen Beamten in einer öffentlichen Urkunde. Öffentliche Urkunden sind solche, die ... von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse ... in der vorgeschriebenen Form errichtet sind (Paragraph 292, Absatz eins, ZPO.). Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine vom Angeklagten in seiner Eigenschaft als Bürgermeister der Gemeinde C, sohin als Beamter im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 4, StGB. innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse erlassene Auszahlungsanordnung des Gemeindeamts C mit einem bestimmten (sachbezogenen) vorgeschriebenen Inhalt. Der Behördencharakter eines Gemeindeamts (als öffentliche Behörde) kann angesichts der diesem Amt zur Erledigung zufallenden Aufgaben der Hoheitsverwaltung nicht zweifelhaft sein. Unter diesen Umständen bedarf es zur Beurteilung der hier in Rede stehenden Auszahlungsanordnung als öffentliche Urkunde weder des Bestehens bestimmter Formvorschriften noch der Einhaltung besonderer Förmlichkeiten (EvBl. 1979/195).

Entgegen der Auffassung des Erstgerichts könnte sich an der Eigenschaft dieser Auszahlungsanordnung als öffentliche Urkunde aber selbst für den Fall, daß ihr nur gemeindeinterne (behördeninterne) Bedeutung zukäme, nichts ändern vergleiche EvBl. 1978/60 und 1979/195). Vor allem ist hier zu berücksichtigen, daß sie nicht nur für den mit der Kassenführung betrauten Beamten die Grundlage zur Auszahlung des darin aufscheinenden Geldbetrags von 7.000 S aus den Gemeindemitteln darstellte, sondern überdies auch als Kassabeleg zur späteren Überprüfung des Verwendungszwecks dieses Betrags dienen sollte. So gesehen gewinnt aber der vom Angeklagten auf dieser Auszahlungsanordnung bewußt wahrheitswidrig angeführte Zahlungsgrund (Traktorbeistellung für die Hauptschule C) gerade im Hinblick auf diesen mit den Tatsachen nicht im Einklang stehenden Inhalt und den vorgesehenen (rechtserheblichen) Verwendungszweck dieser öffentlichen Urkunde eine deliktsspezifische Bedeutung; war doch nach den Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite der Vorsatz des Angeklagten darauf gerichtet, daß diese Auszahlungsanordnung (auch) zum Beweise der darin (wahrheitswidrig) vermerkten Tatsache (der Auszahlung eines Entgelts an Franz B für die Beistellung eines Traktors in einer die Hauptschule C betreffenden Angelegenheit) gebraucht werde, um solcherart die Bezahlung weiterer Steuern, Beiträge oder Abgaben (durch wen immer) zu vermeiden. Der Schutzzweck des Vergehens nach dem Paragraph 311, StGB. erstreckt sich - ebenso wie jener der Paragraphen 223, 224, StGB. - u. a. auf die Richtigkeit des Inhalts einer zum Gebrauch im Rechtsverkehr bestimmten öffentlichen Urkunde (EvBl. 1977/105). Da eine solche Urkunde, auch wenn sie nur dem behördeninternen Verkehr dient, mit Rücksicht auf ihren Inhalt zum Beweis einer rechtserheblichen Tatsache, demnach 'im Rechtsverkehr' gebraucht wird vergleiche EvBl. 1977/185; 1979/195; LSK. 1979/227), verantwortet der Angeklagte Hermann A auf Grund des im Ersturteil festgestellten Sachverhalts das Vergehen der falschen Beurkundung im Amt nach dem Paragraph 311, StGB. sowohl in objektiver als auch in subjektiver Beziehung. Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO. in der Sache selbst zu erkennen, daß der Angeklagte Hermann A des Vergehens der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt nach dem Paragraph 311, StGB. schuldig ist. Die Strafe war nach der eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsehenden Bestimmung des Paragraph 311, StGB. zu verhängen. Für die Strafbemessung war erschwerend kein Umstand, mildernd waren hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten und der auffallende Widerspruch der Tat zu seinem sonstigen Verhalten sowie der ganz wesentliche Beitrag seiner Aussage zur Wahrheitsfindung (S. 157).

Darnach erschiene dem Obersten Gerichtshof als Freiheitsstrafe eine solche von zwei Monaten dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des in Ausrichtung auf einen mißverstandenen Gemeinnutz ohne Eigennutz handelnden Täters angemessen. Bei diesem Strafmaß wird allerdings die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB. wirksam, wonach statt auf eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten gleichwohl auf eine Geldstrafe von nicht mehr als dreihundertsechzig Tagessätzen zu erkennen ist, wenn es - was auf den Angeklagten zutrifft - nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. In Heranziehung des Umrechnungsschlüssels des Paragraph 19, Absatz 3, StGB. bestimmt sich die über den Angeklagten zu verhängende Geldstrafe demnach mit 120 Tagessätzen, der eine für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen entspricht.

Der Angeklagte bearbeitet zusammen mit seiner Ehegattin als Bauer eine zur Hälfte in seinem Eigentum stehende Landwirtschaft mit 38,09 ha nutzbarer Fläche im Einheitswert von 394.000 S (S. 110); als Bürgermeister der Gemeinde C bezieht er eine Aufwandsentschädigung von monatlich netto 8.865,36 S (S. 115). Neben seiner in der Landwirtschaft mittätigen Ehegattin hat er für zwei minderjährige Kinder zu sorgen (S. 110). Diesen in nunmehriger Erstbemessung der Strafe im Zeitpunkt der Fällung der Rechtsmittelentscheidung maßgebenden (LSK. 1975/82) persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, wie sie im Gerichtstag vor dem Höchstgericht bekräftigt wurden, entspricht nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs ein Tagessatz von 300 S.

Die solcherart bemessene Geldstrafe war allerdings bedingt nachzusehen, weil mit Grund anzunehmen ist, daß nach Lage des Falls die bloße Androhung auch des (als nicht in die persönliche Freiheit eingreifenden) gelinderen Strafmittels der Geldstrafe effizient genug sein werde, um einen künftigen Rückfall zu verhindern. Im Hinblick auf das mehr als zweijährige Zurückliegen der Tat wurde eine Probezeit von einem Jahr für ausreichend erachtet.

Anmerkung

E02902

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0130OS00155.8.1127.000

Dokumentnummer

JJT_19801127_OGH0002_0130OS00155_8000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090412 Rechtssatz 24.04.1975Strafrecht
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bemessung des Tagessatzes nach § 19 Abs 2 StGB ist im Falle einer Aufhebung des Urteils durch den OGH das Urteil erster Instanz im 2.Rechtsgang, oder wenn der OGH gemäß dem § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkennt, …
RS0091264 Rechtssatz 19.12.1975Strafrecht
Bei Umwandlung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe zunächst in den Entscheidungsgründen Anführung der den Umständen nach angemessenen Freiheitsstrafe und sodann auf deren Basis Festsetzung der Anzahl der Tagessätze.
RS0091615 Rechtssatz 03.09.1976Strafrecht
Eine nach § 37 Abs 1 StGB verhängte Geldstrafe ist nur ausnahmsweise bedingt nachzusehen.
RS0091918 Rechtssatz 20.05.1980Strafrecht
Die Beamteneigenschaft hängt nicht davon ab, ob der betreffende Organwalter in der Hoheitsverwaltung oder Privatwirtschaftsverwaltung tätig ist. Lediglich bei Führung wirtschaftlicher Geschäfte der öffentlichen Hand im Rahmen sogenannter selbständiger Wirts …
RS0092064 Rechtssatz 27.11.1980Strafrecht
Bürgermeister ist Beamter.
RS0095701 Rechtssatz 06.03.1979Strafrecht
Der Schutzzweck nach § 311 StGB ist jenem nach § 223 StGB gleich.
RS0095705 Rechtssatz 28.09.1976Strafrecht
Der Schutzzweck der §§ 223, 224 StGB bezieht sich ua auf die Richtigkeit des Inhalts einer im Rechtsverkehr zu gebrauchenden öffentlichen Urkunde.
RS0095951 Rechtssatz 27.11.1980Strafrecht
Öffentliche Urkunden sind auch solche, denen nur behördeninterne Bedeutung zukommt.
RS0096023 Rechtssatz 06.03.1979Strafrecht
Für eine öffentliche Urkunde bedarf es - insbesondere wenn es sich um behördeninterne Unterlagen handelt - weder bestimmter Formvorschriften noch der Einhaltung besonderer Förmlichkeit.
RS0096064 Rechtssatz 04.11.1977Strafrecht
§ 224 StGB in Ansehung des nur für den internen Behördenverkehr angesehenen Teiles eines Paßantragsformulars auch dann, wenn Falsifikat nicht in allen Einzelheiten dem Original entspricht, sofern nur äußeres Erscheinungsbild täuschend einer öffentlichen Urk …
RS0096073 Rechtssatz 27.11.1980Strafrecht
Gemeindeämter sind (öffentliche) Behörden.
RS0096308 Rechtssatz 21.12.1976Strafrecht
Unter "Rechtsverkehr" fällt auch die Vorlage der Urkunde an den Vorgesetzten.