Diesen bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zuzuerkennen ist.Diesen bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zuzuerkennen ist.
Vorweggenommen sei, daß der Bürgermeister einer (inländischen) Gemeinde unter den - auch für die Bestimmung des § 311 StGB. maßgeblichen - Beamtenbegriff des § 74 Z. 4 StGB. fällt; ist er doch dazu bestellt, im Namen der Gemeinde als deren Organ (allein oder gemeinsam mit einem anderen) Rechtshandlungen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang kommt es auf Art und Qualität der Rechtshandlungen nicht an. Für die Beamteneigenschaft selbst ist hier an sich auch nicht entscheidend, ob das Organ (hier: der Gemeinde) im konkreten Fall im Rahmen der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung der öffentlichen Hand tätig wird (vgl. Leukauf-Steininger2, RN. 9 und 13 zu § 74 Z. 4 StGB.). Allerdings erfordert § 311 StGB. u.a. die fälschliche Beurkundung (eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache) durch einen Beamten in einer öffentlichen Urkunde. Öffentliche Urkunden sind solche, die ... von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse ... in der vorgeschriebenen Form errichtet sind (§ 292 Abs. 1 ZPO.). Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine vom Angeklagten in seiner Eigenschaft als Bürgermeister der Gemeinde C, sohin als Beamter im Sinne des § 74 Z. 4 StGB. innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse erlassene Auszahlungsanordnung des Gemeindeamts C mit einem bestimmten (sachbezogenen) vorgeschriebenen Inhalt. Der Behördencharakter eines Gemeindeamts (als öffentliche Behörde) kann angesichts der diesem Amt zur Erledigung zufallenden Aufgaben der Hoheitsverwaltung nicht zweifelhaft sein. Unter diesen Umständen bedarf es zur Beurteilung der hier in Rede stehenden Auszahlungsanordnung als öffentliche Urkunde weder des Bestehens bestimmter Formvorschriften noch der Einhaltung besonderer Förmlichkeiten (EvBl. 1979/195).Vorweggenommen sei, daß der Bürgermeister einer (inländischen) Gemeinde unter den - auch für die Bestimmung des Paragraph 311, StGB. maßgeblichen - Beamtenbegriff des Paragraph 74, Ziffer 4, StGB. fällt; ist er doch dazu bestellt, im Namen der Gemeinde als deren Organ (allein oder gemeinsam mit einem anderen) Rechtshandlungen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang kommt es auf Art und Qualität der Rechtshandlungen nicht an. Für die Beamteneigenschaft selbst ist hier an sich auch nicht entscheidend, ob das Organ (hier: der Gemeinde) im konkreten Fall im Rahmen der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung der öffentlichen Hand tätig wird vergleiche Leukauf-Steininger2, RN. 9 und 13 zu Paragraph 74, Ziffer 4, StGB.). Allerdings erfordert Paragraph 311, StGB. u.a. die fälschliche Beurkundung (eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache) durch einen Beamten in einer öffentlichen Urkunde. Öffentliche Urkunden sind solche, die ... von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse ... in der vorgeschriebenen Form errichtet sind (Paragraph 292, Absatz eins, ZPO.). Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine vom Angeklagten in seiner Eigenschaft als Bürgermeister der Gemeinde C, sohin als Beamter im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 4, StGB. innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse erlassene Auszahlungsanordnung des Gemeindeamts C mit einem bestimmten (sachbezogenen) vorgeschriebenen Inhalt. Der Behördencharakter eines Gemeindeamts (als öffentliche Behörde) kann angesichts der diesem Amt zur Erledigung zufallenden Aufgaben der Hoheitsverwaltung nicht zweifelhaft sein. Unter diesen Umständen bedarf es zur Beurteilung der hier in Rede stehenden Auszahlungsanordnung als öffentliche Urkunde weder des Bestehens bestimmter Formvorschriften noch der Einhaltung besonderer Förmlichkeiten (EvBl. 1979/195).
Entgegen der Auffassung des Erstgerichts könnte sich an der Eigenschaft dieser Auszahlungsanordnung als öffentliche Urkunde aber selbst für den Fall, daß ihr nur gemeindeinterne (behördeninterne) Bedeutung zukäme, nichts ändern (vgl. EvBl. 1978/60 und 1979/195). Vor allem ist hier zu berücksichtigen, daß sie nicht nur für den mit der Kassenführung betrauten Beamten die Grundlage zur Auszahlung des darin aufscheinenden Geldbetrags von 7.000 S aus den Gemeindemitteln darstellte, sondern überdies auch als Kassabeleg zur späteren Überprüfung des Verwendungszwecks dieses Betrags dienen sollte. So gesehen gewinnt aber der vom Angeklagten auf dieser Auszahlungsanordnung bewußt wahrheitswidrig angeführte Zahlungsgrund (Traktorbeistellung für die Hauptschule C) gerade im Hinblick auf diesen mit den Tatsachen nicht im Einklang stehenden Inhalt und den vorgesehenen (rechtserheblichen) Verwendungszweck dieser öffentlichen Urkunde eine deliktsspezifische Bedeutung; war doch nach den Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite der Vorsatz des Angeklagten darauf gerichtet, daß diese Auszahlungsanordnung (auch) zum Beweise der darin (wahrheitswidrig) vermerkten Tatsache (der Auszahlung eines Entgelts an Franz B für die Beistellung eines Traktors in einer die Hauptschule C betreffenden Angelegenheit) gebraucht werde, um solcherart die Bezahlung weiterer Steuern, Beiträge oder Abgaben (durch wen immer) zu vermeiden. Der Schutzzweck des Vergehens nach dem § 311 StGB. erstreckt sich - ebenso wie jener der §§ 223, 224 StGB. - u. a. auf die Richtigkeit des Inhalts einer zum Gebrauch im Rechtsverkehr bestimmten öffentlichen Urkunde (EvBl. 1977/105). Da eine solche Urkunde, auch wenn sie nur dem behördeninternen Verkehr dient, mit Rücksicht auf ihren Inhalt zum Beweis einer rechtserheblichen Tatsache, demnach 'im Rechtsverkehr' gebraucht wird (vgl. EvBl. 1977/185; 1979/195; LSK. 1979/227), verantwortet der Angeklagte Hermann A auf Grund des im Ersturteil festgestellten Sachverhalts das Vergehen der falschen Beurkundung im Amt nach dem § 311 StGB. sowohl in objektiver als auch in subjektiver Beziehung. Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und gemäß dem § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. in der Sache selbst zu erkennen, daß der Angeklagte Hermann A des Vergehens der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt nach dem § 311 StGB. schuldig ist. Die Strafe war nach der eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsehenden Bestimmung des § 311 StGB. zu verhängen. Für die Strafbemessung war erschwerend kein Umstand, mildernd waren hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten und der auffallende Widerspruch der Tat zu seinem sonstigen Verhalten sowie der ganz wesentliche Beitrag seiner Aussage zur Wahrheitsfindung (S. 157).Entgegen der Auffassung des Erstgerichts könnte sich an der Eigenschaft dieser Auszahlungsanordnung als öffentliche Urkunde aber selbst für den Fall, daß ihr nur gemeindeinterne (behördeninterne) Bedeutung zukäme, nichts ändern vergleiche EvBl. 1978/60 und 1979/195). Vor allem ist hier zu berücksichtigen, daß sie nicht nur für den mit der Kassenführung betrauten Beamten die Grundlage zur Auszahlung des darin aufscheinenden Geldbetrags von 7.000 S aus den Gemeindemitteln darstellte, sondern überdies auch als Kassabeleg zur späteren Überprüfung des Verwendungszwecks dieses Betrags dienen sollte. So gesehen gewinnt aber der vom Angeklagten auf dieser Auszahlungsanordnung bewußt wahrheitswidrig angeführte Zahlungsgrund (Traktorbeistellung für die Hauptschule C) gerade im Hinblick auf diesen mit den Tatsachen nicht im Einklang stehenden Inhalt und den vorgesehenen (rechtserheblichen) Verwendungszweck dieser öffentlichen Urkunde eine deliktsspezifische Bedeutung; war doch nach den Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite der Vorsatz des Angeklagten darauf gerichtet, daß diese Auszahlungsanordnung (auch) zum Beweise der darin (wahrheitswidrig) vermerkten Tatsache (der Auszahlung eines Entgelts an Franz B für die Beistellung eines Traktors in einer die Hauptschule C betreffenden Angelegenheit) gebraucht werde, um solcherart die Bezahlung weiterer Steuern, Beiträge oder Abgaben (durch wen immer) zu vermeiden. Der Schutzzweck des Vergehens nach dem Paragraph 311, StGB. erstreckt sich - ebenso wie jener der Paragraphen 223, 224, StGB. - u. a. auf die Richtigkeit des Inhalts einer zum Gebrauch im Rechtsverkehr bestimmten öffentlichen Urkunde (EvBl. 1977/105). Da eine solche Urkunde, auch wenn sie nur dem behördeninternen Verkehr dient, mit Rücksicht auf ihren Inhalt zum Beweis einer rechtserheblichen Tatsache, demnach 'im Rechtsverkehr' gebraucht wird vergleiche EvBl. 1977/185; 1979/195; LSK. 1979/227), verantwortet der Angeklagte Hermann A auf Grund des im Ersturteil festgestellten Sachverhalts das Vergehen der falschen Beurkundung im Amt nach dem Paragraph 311, StGB. sowohl in objektiver als auch in subjektiver Beziehung. Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO. in der Sache selbst zu erkennen, daß der Angeklagte Hermann A des Vergehens der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt nach dem Paragraph 311, StGB. schuldig ist. Die Strafe war nach der eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsehenden Bestimmung des Paragraph 311, StGB. zu verhängen. Für die Strafbemessung war erschwerend kein Umstand, mildernd waren hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten und der auffallende Widerspruch der Tat zu seinem sonstigen Verhalten sowie der ganz wesentliche Beitrag seiner Aussage zur Wahrheitsfindung (S. 157).
Darnach erschiene dem Obersten Gerichtshof als Freiheitsstrafe eine solche von zwei Monaten dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des in Ausrichtung auf einen mißverstandenen Gemeinnutz ohne Eigennutz handelnden Täters angemessen. Bei diesem Strafmaß wird allerdings die Bestimmung des § 37 Abs. 1 StGB. wirksam, wonach statt auf eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten gleichwohl auf eine Geldstrafe von nicht mehr als dreihundertsechzig Tagessätzen zu erkennen ist, wenn es - was auf den Angeklagten zutrifft - nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. In Heranziehung des Umrechnungsschlüssels des § 19 Abs. 3 StGB. bestimmt sich die über den Angeklagten zu verhängende Geldstrafe demnach mit 120 Tagessätzen, der eine für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen entspricht.Darnach erschiene dem Obersten Gerichtshof als Freiheitsstrafe eine solche von zwei Monaten dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des in Ausrichtung auf einen mißverstandenen Gemeinnutz ohne Eigennutz handelnden Täters angemessen. Bei diesem Strafmaß wird allerdings die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB. wirksam, wonach statt auf eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten gleichwohl auf eine Geldstrafe von nicht mehr als dreihundertsechzig Tagessätzen zu erkennen ist, wenn es - was auf den Angeklagten zutrifft - nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. In Heranziehung des Umrechnungsschlüssels des Paragraph 19, Absatz 3, StGB. bestimmt sich die über den Angeklagten zu verhängende Geldstrafe demnach mit 120 Tagessätzen, der eine für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen entspricht.
Der Angeklagte bearbeitet zusammen mit seiner Ehegattin als Bauer eine zur Hälfte in seinem Eigentum stehende Landwirtschaft mit 38,09 ha nutzbarer Fläche im Einheitswert von 394.000 S (S. 110); als Bürgermeister der Gemeinde C bezieht er eine Aufwandsentschädigung von monatlich netto 8.865,36 S (S. 115). Neben seiner in der Landwirtschaft mittätigen Ehegattin hat er für zwei minderjährige Kinder zu sorgen (S. 110). Diesen in nunmehriger Erstbemessung der Strafe im Zeitpunkt der Fällung der Rechtsmittelentscheidung maßgebenden (LSK. 1975/82) persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, wie sie im Gerichtstag vor dem Höchstgericht bekräftigt wurden, entspricht nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs ein Tagessatz von 300 S.
Die solcherart bemessene Geldstrafe war allerdings bedingt nachzusehen, weil mit Grund anzunehmen ist, daß nach Lage des Falls die bloße Androhung auch des (als nicht in die persönliche Freiheit eingreifenden) gelinderen Strafmittels der Geldstrafe effizient genug sein werde, um einen künftigen Rückfall zu verhindern. Im Hinblick auf das mehr als zweijährige Zurückliegen der Tat wurde eine Probezeit von einem Jahr für ausreichend erachtet.