Gründe:
Der am 5.März 1944 geborene Autohändler Hans T*** wurde des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB. schuldig erkannt. Darnach hat er am 20.März 1985 in Schladming Angestellte der R*** S*** zur Gestattung einerDer am 5.März 1944 geborene Autohändler Hans T*** wurde des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB. schuldig erkannt. Darnach hat er am 20.März 1985 in Schladming Angestellte der R*** S*** zur Gestattung einer
kurzfristigen Überziehung seines Kontos in Höhe von 247.060,75 S (richtig; 248.060,75 S, weil ein Summand nicht 162.865 S: S. 32, 37, 64, 73; sondern 163.865 S beträgt: S. 20) insbesondere durch die unrichtige Behauptung verleitet, dieser Zwischenkredit werde durch die direkte Überweisung von 250.500 S von der R***
Ges.m.b.H. Salzburg abgedeckt werden, das eingangs genannte Geldinstitut an dessen Vermögen in einem 100.000 S übersteigenden Betrag geschädigt.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen wurde die
R*** S***, bei welcher der Angeklagte ein Konto
unterhält, am 20.März 1985 von der R*** Ges.m.b.H.
Salzburg telegraphisch davon informiert, daß sie die Finanzierung für den Weiterverkauf eines Kraftfahrzeugs an Peter K*** übernehme, das der Angeklagte zuvor vom Autohaus R*** erworben hatte. Noch am selben Tag erklärte der Angeklagte Angestellten der R*** S***, daß das Autohaus
R*** in Stainach entgegen sonstiger Übung den Typenschein des Fahrzeugs erst gegen Bezahlung von 250.500 S herausgeben wolle. Er ersuchte daher, ihm die kurzfristige Überziehung seines Kontos in Höhe dieses Betrags zu gestatten, damit er die Ausfolgung des Typenscheins durch Zahlung des geforderten Betrags erwirken könne; dieser Überziehungsbetrag werde sodann sofort von der R*** Ges.m.b.H. Salzburg an die R***
S*** direkt überwiesen werden. Auf Grund dieser Zusicherung wurde dem Angeklagten hierauf ein kurzfristiger Überziehungskredit eingeräumt, der letztlich eine Gesamthöhe von 247.060,75 S (richtig; 248.060,75 S; siehe oben) erreichte. "Entgegen der ausdrücklichen Zusage des Angeklagten auf Abdeckung des Zwischenkredits sofort mit der Leistung des Kaufpreises durch die R*** Ges.m.b.H., welche grundlegende Bedingung für die Gewährung des Zwischenkredits war, hat der Angeklagten den ihm persönlich letztlich ausgefolgten Verrechnungsscheck, datiert mit 21.2.1985, der R*** Ges.m.b.H. (jedoch) nicht zur Abdeckung seines Zwischenkredits bei der R*** S*** verwendet, sondern diesen Scheck auf
ein Konto der V*** (Paltental in Rottenmann), mit welcher ... (er) ebenfalls Geschäftsverbindungen unterhält, überwiesen" (S. 72, 73). Obwohl auf dem Scheckanhang der Leasingfirma der Zweck der Überweisung von 210.500 S eindeutig angeführt war, hat der Angeklagte ihn bei der V*** zur Bezahlung anderer Schulden eingelöst (S. 74). In den Urteilsgründen dazu wörtlich: "Der Angeklagte mußte aufgrund der Umstände auf jeden Fall wissen, daß die Eingänge aus dem gegenständlichen geleasten Geschäft auf jeden Fall an die R*** S*** zu überweisen gewesen wären"
(S. 75). Das Schöffengericht erachtete die Verantwortung des Angeklagten, "es sei die Überweisung des Verrechnungsschecks zu anderen Zwecken als zur Abdeckung des Überziehungskredits nur aus Schlamperei erfolgt", als "absolut unglaubwürdig". Das vorsätzlich betrügerische Verhalten des Angeklagten ergebe sich, abgesehen davon, daß der Zweck der Zahlung aus dem Scheckanhang eindeutig zu entnehmen war, "auch daraus, daß er noch im April 1985 dem die Geldüberweisung urgierenden Angestellten der R***
S*** in oftmaligen Telephongesprächen Glauben machte, das Geld sei noch nicht eingelangt, obzwar er den Verrechnungsscheck Ende März (1985) erhielt und mit diesem am 3.4.1985 bereits Zahlungen an die V*** Paltental in Rottenmann leistete" (S. 75, 76).
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus den Gründen des § 281 Abs. 1 Z. 4 und 9 lit. a StPO.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus den Gründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 9 Litera a, StPO.