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Entscheidung 13 Os 155/88×

Entscheidung 13 Os 155/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os155/88

Entscheidungsdatum

22.12.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Dezember 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann (Berichterstatter), Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Tegischer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Herbert S*** wegen des Verbrechens des Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengerichts vom 19.September 1988, GZ. 27 römisch fünf r 956/88-43, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Hauptmann, und des Verteidigers Dr. Schaffer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 16.Juni 1927 geborene Herbert S*** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130,, erster Fall, StGB (römisch eins) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt. Darnach hat er am 11. Mai 1988 in Linz (aus der Musikergarderobe des Ursulinenhofs) gewerbsmäßig sieben im Urteilsspruch angeführte Bargeldbeträge von insgesamt etwa 3.670 S und Geldbörsen im Wert von 600 S gestohlen (römisch eins 1 bis 7) und bei dieser Gelegenheit ebenfalls erbeutete Urkunden (Führerscheine, Personalausweis, Bankomatkarte, Ausweise der Österreichischen Bundesbahnen und der Linzer Verkehrsbetriebe) mit dem Vorsatz unterdrückt (weggeworfen), zu verhindern, daß diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts oder einer Tatsache gebraucht werden (römisch zwei 1 und 2).

Dieses Urteil ficht der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) gipfelt in der Behauptung, der Angeklagte wäre "zumindest im Zweifel freizusprechen gewesen", weil ihn die Tatzeugen nicht eindeutig, sondern nur mit einer "gewissen Sicherheit" als den Mann wiedererkannt hatten, der sich in den Garderoben unmittelbar vor den Diebstählen herumgetrieben hat, und überdies übergangen wurde, daß der in der Hauptverhandlung vernommene Zeuge Johann B*** sein Zusammentreffen mit dem Angeklagten in einem Gasthaus in Linz bestätigt habe. Diese Ausführungen erschöpfen sich aber in einer im Rahmen des relevierten Nichtigkeitsgrundes unzulässigen Bekämpfung der - auch bei Prüfung im Sinn der Ziffer 5, a - unbedenklichen Beweiswürdigung des Schöffengerichts, das die Umstände und die Verläßlichkeit der Identifizierung des Angeklagten durch drei Zeugen ausführlich darlegte (S. 156 bis 159). Das Gericht hatte daher keine Veranlassung, sich mit der Aussage des Zeugen B***, der sich zwar an ein flüchtiges Zusammentreffen mit dem Angeklagten erinnern konnte, dieses Ereignis aber zeitlich in keinen Zusammenhang mit den Tatereignissen bringen konnte (S. 143-145), näher zu befassen. Aber auch das einleitende Vorbringen zur Ziffer 9,, das Gericht habe die Gewerbsmäßigkeit nur unzureichend mit der Begehungsart der Diebstähle begründet, stellt sich inhaltlich als - ebensowenig prozeßordnungsgemäß ausgeführte - Mängelrüge dar. Der Beschwerdeführer übergeht nämlich die im Zusammenhalt zu lesenden Erwägungen des Gerichts, das unter Hervorhebung des sich aus den gleichartigen Vortaten ergebenden Hangs zu derartigen Diebstählen, aus der Begehungsweise, der sorgfältigen Planung und unter Berücksichtigung der (geringen) Einkünfte des Angeklagten denkrichtig auf dessen Absicht schloß, sich durch Diebstähle fortlaufend ein zusätzliches Einkommen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu verschaffen (S. 156, 159 bis 160). Wenn die Beschwerde aber einen Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruch wegen Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch zwei) darin erblickt, daß das Gericht zwar konstatiert habe, der Angeklagte habe die Urkunden (Dokumente) gesehen und bewußt weggeworfen, weitere Feststellungen zur subjektiven Tatseite, nämlich zum Vorsatz auf Verhinderung des Gebrauchs der entfremdeten Urkunden im Rechtsverkehr, unterlassen habe, ist sie nicht im Recht. Nach nunmehr schon gefestigter Rechtsprechung verlangt der Tatbestand des Paragraph 229, Absatz eins, StGB keinen speziellen Gebrauchsverhinderungsvorsatz, es genügt vielmehr das in der Regel anzunehmende und vom Erstgericht ersichtlich unterstellte Begleitwissen, daß mit der Entfremdung (Unterdrückung) der Urkunde auch eine Verhinderung ihres Gebrauchs im Rechtsverkehr zu Beweiszwecken einhergeht (SSt. 51/21).

Die Beschwerde war daher zu verwerfen.

Zur Ergreifung der von der Generalprokuratur angeregten Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO hinsichtlich des Wegwerfens (auch) einer Bankomatkarte (römisch zwei 2) sah sich der Oberste Gerichtshof unabhängig davon, ob es sich nicht ohnehin um eine Bankomatscheckkarte gehandelt hat, nicht veranlaßt, weil ein Nachteil im Sinn des Paragraph 290, Absatz eins, StPO vergleiche hiezu die grundsätzlichen Entscheidungen EvBl. 1981/108, 118) nicht zu sehen ist. An der Verurteilung des Angeklagten wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung würde sich ebensowenig ändern wie an der Berücksichtigung dieses Schuldspruchs (Paragraph 28, Absatz eins, StGB) bei der nach dem Strafsatz des Paragraph 130,, erster Fall, StGB vorzunehmenden Strafzumessung.

Anmerkung

E16127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0130OS00155.88.1222.000

Dokumentnummer

JJT_19881222_OGH0002_0130OS00155_8800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung