Die Mängelrüge (Z. 5) gipfelt in der Behauptung, der Angeklagte wäre "zumindest im Zweifel freizusprechen gewesen", weil ihn die Tatzeugen nicht eindeutig, sondern nur mit einer "gewissen Sicherheit" als den Mann wiedererkannt hatten, der sich in den Garderoben unmittelbar vor den Diebstählen herumgetrieben hat, und überdies übergangen wurde, daß der in der Hauptverhandlung vernommene Zeuge Johann B*** sein Zusammentreffen mit dem Angeklagten in einem Gasthaus in Linz bestätigt habe. Diese Ausführungen erschöpfen sich aber in einer im Rahmen des relevierten Nichtigkeitsgrundes unzulässigen Bekämpfung der - auch bei Prüfung im Sinn der Z. 5 a - unbedenklichen Beweiswürdigung des Schöffengerichts, das die Umstände und die Verläßlichkeit der Identifizierung des Angeklagten durch drei Zeugen ausführlich darlegte (S. 156 bis 159). Das Gericht hatte daher keine Veranlassung, sich mit der Aussage des Zeugen B***, der sich zwar an ein flüchtiges Zusammentreffen mit dem Angeklagten erinnern konnte, dieses Ereignis aber zeitlich in keinen Zusammenhang mit den Tatereignissen bringen konnte (S. 143-145), näher zu befassen. Aber auch das einleitende Vorbringen zur Z. 9, das Gericht habe die Gewerbsmäßigkeit nur unzureichend mit der Begehungsart der Diebstähle begründet, stellt sich inhaltlich als - ebensowenig prozeßordnungsgemäß ausgeführte - Mängelrüge dar. Der Beschwerdeführer übergeht nämlich die im Zusammenhalt zu lesenden Erwägungen des Gerichts, das unter Hervorhebung des sich aus den gleichartigen Vortaten ergebenden Hangs zu derartigen Diebstählen, aus der Begehungsweise, der sorgfältigen Planung und unter Berücksichtigung der (geringen) Einkünfte des Angeklagten denkrichtig auf dessen Absicht schloß, sich durch Diebstähle fortlaufend ein zusätzliches Einkommen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu verschaffen (S. 156, 159 bis 160). Wenn die Beschwerde aber einen Feststellungsmangel (Z. 9 lit. a) zum Schuldspruch wegen § 229 Abs. 1 StGB (II) darin erblickt, daß das Gericht zwar konstatiert habe, der Angeklagte habe die Urkunden (Dokumente) gesehen und bewußt weggeworfen, weitere Feststellungen zur subjektiven Tatseite, nämlich zum Vorsatz auf Verhinderung des Gebrauchs der entfremdeten Urkunden im Rechtsverkehr, unterlassen habe, ist sie nicht im Recht. Nach nunmehr schon gefestigter Rechtsprechung verlangt der Tatbestand des § 229 Abs. 1 StGB keinen speziellen Gebrauchsverhinderungsvorsatz, es genügt vielmehr das in der Regel anzunehmende und vom Erstgericht ersichtlich unterstellte Begleitwissen, daß mit der Entfremdung (Unterdrückung) der Urkunde auch eine Verhinderung ihres Gebrauchs im Rechtsverkehr zu Beweiszwecken einhergeht (SSt. 51/21).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) gipfelt in der Behauptung, der Angeklagte wäre "zumindest im Zweifel freizusprechen gewesen", weil ihn die Tatzeugen nicht eindeutig, sondern nur mit einer "gewissen Sicherheit" als den Mann wiedererkannt hatten, der sich in den Garderoben unmittelbar vor den Diebstählen herumgetrieben hat, und überdies übergangen wurde, daß der in der Hauptverhandlung vernommene Zeuge Johann B*** sein Zusammentreffen mit dem Angeklagten in einem Gasthaus in Linz bestätigt habe. Diese Ausführungen erschöpfen sich aber in einer im Rahmen des relevierten Nichtigkeitsgrundes unzulässigen Bekämpfung der - auch bei Prüfung im Sinn der Ziffer 5, a - unbedenklichen Beweiswürdigung des Schöffengerichts, das die Umstände und die Verläßlichkeit der Identifizierung des Angeklagten durch drei Zeugen ausführlich darlegte (S. 156 bis 159). Das Gericht hatte daher keine Veranlassung, sich mit der Aussage des Zeugen B***, der sich zwar an ein flüchtiges Zusammentreffen mit dem Angeklagten erinnern konnte, dieses Ereignis aber zeitlich in keinen Zusammenhang mit den Tatereignissen bringen konnte (S. 143-145), näher zu befassen. Aber auch das einleitende Vorbringen zur Ziffer 9,, das Gericht habe die Gewerbsmäßigkeit nur unzureichend mit der Begehungsart der Diebstähle begründet, stellt sich inhaltlich als - ebensowenig prozeßordnungsgemäß ausgeführte - Mängelrüge dar. Der Beschwerdeführer übergeht nämlich die im Zusammenhalt zu lesenden Erwägungen des Gerichts, das unter Hervorhebung des sich aus den gleichartigen Vortaten ergebenden Hangs zu derartigen Diebstählen, aus der Begehungsweise, der sorgfältigen Planung und unter Berücksichtigung der (geringen) Einkünfte des Angeklagten denkrichtig auf dessen Absicht schloß, sich durch Diebstähle fortlaufend ein zusätzliches Einkommen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu verschaffen (S. 156, 159 bis 160). Wenn die Beschwerde aber einen Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruch wegen Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch zwei) darin erblickt, daß das Gericht zwar konstatiert habe, der Angeklagte habe die Urkunden (Dokumente) gesehen und bewußt weggeworfen, weitere Feststellungen zur subjektiven Tatseite, nämlich zum Vorsatz auf Verhinderung des Gebrauchs der entfremdeten Urkunden im Rechtsverkehr, unterlassen habe, ist sie nicht im Recht. Nach nunmehr schon gefestigter Rechtsprechung verlangt der Tatbestand des Paragraph 229, Absatz eins, StGB keinen speziellen Gebrauchsverhinderungsvorsatz, es genügt vielmehr das in der Regel anzunehmende und vom Erstgericht ersichtlich unterstellte Begleitwissen, daß mit der Entfremdung (Unterdrückung) der Urkunde auch eine Verhinderung ihres Gebrauchs im Rechtsverkehr zu Beweiszwecken einhergeht (SSt. 51/21).
Die Beschwerde war daher zu verwerfen.
Zur Ergreifung der von der Generalprokuratur angeregten Maßnahme nach § 290 Abs. 1 StPO hinsichtlich des Wegwerfens (auch) einer Bankomatkarte (II 2) sah sich der Oberste Gerichtshof unabhängig davon, ob es sich nicht ohnehin um eine Bankomatscheckkarte gehandelt hat, nicht veranlaßt, weil ein Nachteil im Sinn des § 290 Abs. 1 StPO (vgl. hiezu die grundsätzlichen Entscheidungen EvBl. 1981/108, 118) nicht zu sehen ist. An der Verurteilung des Angeklagten wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung würde sich ebensowenig ändern wie an der Berücksichtigung dieses Schuldspruchs (§ 28 Abs. 1 StGB) bei der nach dem Strafsatz des § 130, erster Fall, StGB vorzunehmenden Strafzumessung.Zur Ergreifung der von der Generalprokuratur angeregten Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO hinsichtlich des Wegwerfens (auch) einer Bankomatkarte (römisch zwei 2) sah sich der Oberste Gerichtshof unabhängig davon, ob es sich nicht ohnehin um eine Bankomatscheckkarte gehandelt hat, nicht veranlaßt, weil ein Nachteil im Sinn des Paragraph 290, Absatz eins, StPO vergleiche hiezu die grundsätzlichen Entscheidungen EvBl. 1981/108, 118) nicht zu sehen ist. An der Verurteilung des Angeklagten wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung würde sich ebensowenig ändern wie an der Berücksichtigung dieses Schuldspruchs (Paragraph 28, Absatz eins, StGB) bei der nach dem Strafsatz des Paragraph 130,, erster Fall, StGB vorzunehmenden Strafzumessung.