Entscheidung 13 Os 155/97
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
13Os155/97 (13Os156/97)
Entscheidungsdatum
15.10.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rouschal, Dr.Habl, Dr.Zehetner und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Baris S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Raubes nach § 142 Abs 1 und § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) des Angeklagten Baris S*****, die Beschwerde des gesetzlichen Vertreters dieses Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil und den gemeinsam mit dem Urteil ergangenen Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 2.Juni 1997, GZ 7 Vr 8/97-91, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 15.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rouschal, Dr.Habl, Dr.Zehetner und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Baris S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und Paragraph 15, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) des Angeklagten Baris S*****, die Beschwerde des gesetzlichen Vertreters dieses Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil und den gemeinsam mit dem Urteil ergangenen Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 2.Juni 1997, GZ 7 römisch fünf r 8/97-91, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Baris S***** unter anderem des (in überaus zahlreichen Fakten begangenen) Verbrechens des teils vollendeten (A I 1 bis 18), teils versuchten (A II 1 bis 10) Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 und § 15 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Baris S***** unter anderem des (in überaus zahlreichen Fakten begangenen) Verbrechens des teils vollendeten (A römisch eins 1 bis 18), teils versuchten (A römisch zwei 1 bis 10) Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins und Paragraph 15, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er - soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten (Faktum A II 5) - als Mittäter der mit selben Urteil rechtskräftig schuldig gesprochenen Lütfü Se***** und Mustafa I***** mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz am 30.Dezember 1996 in Wien einem unbekannt gebliebenen ca 60jährigen Mann 50.000 S wegzunehmen oder abzunötigen versucht.Darnach hat er - soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten (Faktum A römisch zwei 5) - als Mittäter der mit selben Urteil rechtskräftig schuldig gesprochenen Lütfü Se***** und Mustafa I***** mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz am 30.Dezember 1996 in Wien einem unbekannt gebliebenen ca 60jährigen Mann 50.000 S wegzunehmen oder abzunötigen versucht.
Rechtliche Beurteilung
Die aus Z 9 b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gelangt nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, weil sie mit ihrer Behauptung, Baris S***** und Mustafa I***** hätten "freiwillig" vom Raub "Abstand genommen", nicht von den Urteilsannahmen ausgeht. Das Argument, die Tat sei auch zu zweit noch "möglich" gewesen, weshalb Freiwilligkeit unterstellt hätte werden müssen, kritisiert (der Sache nach aus Z 5) nur unzulässig die gegenteilige Beweiswürdigung.Die aus Ziffer 9, b des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gelangt nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, weil sie mit ihrer Behauptung, Baris S***** und Mustafa I***** hätten "freiwillig" vom Raub "Abstand genommen", nicht von den Urteilsannahmen ausgeht. Das Argument, die Tat sei auch zu zweit noch "möglich" gewesen, weshalb Freiwilligkeit unterstellt hätte werden müssen, kritisiert (der Sache nach aus Ziffer 5,) nur unzulässig die gegenteilige Beweiswürdigung.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285 d Abs 1 StPO) hat die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entschei- dung über die Berufungen und die Beschwerden zur Folge (§ 285 i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO) hat die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entschei- dung über die Berufungen und die Beschwerden zur Folge (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390 a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390, a StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00155.97.1015.000
Dokumentnummer
JJT_19971015_OGH0002_0130OS00155_9700000_000