Aus Anlass der dagegen von den Angeklagten jeweils aus Z 3, 5, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass der angefochtenen Entscheidung zu deren Nachteil der von Amts wegen wahrzunehmende (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO anhaftet.Aus Anlass der dagegen von den Angeklagten jeweils aus Ziffer 3, 5, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass der angefochtenen Entscheidung zu deren Nachteil der von Amts wegen wahrzunehmende (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO anhaftet.
Das Erstgericht spricht im Sinn des zweiten Satzes des § 53 Abs 4 FinStrG aus, dass mit der Verurteilung der Beschwerdeführer nicht die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung, sondern nur die einer Ahndung durch die Finanzstrafbehörde verbunden sind (US 6). Damit gibt es zu erkennen, einerseits - zutreffend - die gerichtliche Zuständigkeit auf der Basis der strafbestimmenden Wertbeträge (§ 53 Abs 1 lit b und Abs 2 FinStrG) zu verneinen, andererseits aber - rechtsirrig - von der Kompetenzbegründung nach Maßgabe des ersten Satzes des § 53 Abs 4 FinStrG auszugehen.Das Erstgericht spricht im Sinn des zweiten Satzes des Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG aus, dass mit der Verurteilung der Beschwerdeführer nicht die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung, sondern nur die einer Ahndung durch die Finanzstrafbehörde verbunden sind (US 6). Damit gibt es zu erkennen, einerseits - zutreffend - die gerichtliche Zuständigkeit auf der Basis der strafbestimmenden Wertbeträge (Paragraph 53, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, FinStrG) zu verneinen, andererseits aber - rechtsirrig - von der Kompetenzbegründung nach Maßgabe des ersten Satzes des Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG auszugehen.
Nach dieser Bestimmung zieht die Zuständigkeit des Gerichts zur Ahndung von Finanzvergehen des Täters auch dessen Zuständigkeit zur Ahndung von Finanzvergehen der anderen vorsätzlich an der Tat Beteiligten nach sich.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach den insoweit wesentlichen Urteilsannahmen bezog der mit der angefochtenen Entscheidung ebenfalls schuldig erkannte Alin B***** in der Zeit vom Juli 2004 bis zum 3. Dezember 2005 zumindest 714.000 Stück zollunredlich eingeführter Zigaretten, von welchen er sodann die aus dem Spruch ersichtliche Quantität an die Beschwerdeführer verkaufte, die diese teils verbrauchten, teils weiter veräußerten (US 9 bis 13).
Hievon ausgehend waren die Beschwerdeführer aber nicht an den strafbaren Handlungen Alin B*****s beteiligt (§ 11 FinStrG), sondern (auch) im Verhältnis zu diesem allenfalls (bei Vorliegen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen) Hehler im Sinn der §§ 37, 46 FinStrG.Hievon ausgehend waren die Beschwerdeführer aber nicht an den strafbaren Handlungen Alin B*****s beteiligt (Paragraph 11, FinStrG), sondern (auch) im Verhältnis zu diesem allenfalls (bei Vorliegen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen) Hehler im Sinn der Paragraphen 37, 46, FinStrG.
Diese waren jedoch nur bis zum 31. Dezember 1985 von der Konnexitätsbestimmung des § 53 Abs 4 erster Satz FinStrG mitumfasst. Danach wurden sie durch Art I Z 10 lit b der Finanzstrafgesetz-Novelle 1985 BGBl 571 gezielt aus dieser ausgenommen, weil - nach den Gesetzesmaterialien - der Vorteil einer gemeinsamen Führung der Verfahren wegen selbst geringfügigster Hehlereien mit jenen gegen die Vortäter durch den Nachteil des größeren (schöffengerichtlichen) Verfahrensaufwands überwogen wird (RV 668 BlgNR 16. GP 14).Diese waren jedoch nur bis zum 31. Dezember 1985 von der Konnexitätsbestimmung des Paragraph 53, Absatz 4, erster Satz FinStrG mitumfasst. Danach wurden sie durch Artikel römisch eins, Ziffer 10, Litera b, der Finanzstrafgesetz-Novelle 1985 Bundesgesetzblatt 571, gezielt aus dieser ausgenommen, weil - nach den Gesetzesmaterialien - der Vorteil einer gemeinsamen Führung der Verfahren wegen selbst geringfügigster Hehlereien mit jenen gegen die Vortäter durch den Nachteil des größeren (schöffengerichtlichen) Verfahrensaufwands überwogen wird Regierungsvorlage 668, BlgNR 16. Gesetzgebungsperiode 14).
Da somit die den Beschwerdeführern angelasteten Taten hier keinesfalls eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründen, war ein Freispruch wegen Unzuständigkeit (§ 214 FinStrG) zu fällen.Da somit die den Beschwerdeführern angelasteten Taten hier keinesfalls eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründen, war ein Freispruch wegen Unzuständigkeit (Paragraph 214, FinStrG) zu fällen.
Mit ihren Rechtsmitteln waren Violeta A***** und Sabri A***** auf diese Entscheidung zu verweisen.