Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 4. November 1982, GZ. 13 Os 156/82-6, aus dem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt, zurückgewiesen. Im Gerichtstag war demnach über die Berufung zu entscheiden, mit welcher der Angeklagte die Strafhöhe, mithin die Anzahl der Tagessätze, bekämpft und die Gewährung der bedingten Strafnachsicht anstrebt.
Der Berufung kommt in keinem Punkt Berechtigung zu. Der Oberste Gerichtshof sieht sich zu einer Ermäßigung der Geldstrafe auch unter dem Gesichtspunkt der § 31, 40 StGB (mit Rücksicht auf das Urteil des Bezirksgerichts Judenburg vom 6.Oktober 1981, rechtskräftig seit 10.November 1981, mit welchem der Rechtsmittelwerber wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 4 StGB zu einer Geldstrafe von 4.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 20 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt worden ist) nicht veranlaßt, weil auch bei gemeinsamer Aburteilung eine solche Strafe angemessen wäre.Der Berufung kommt in keinem Punkt Berechtigung zu. Der Oberste Gerichtshof sieht sich zu einer Ermäßigung der Geldstrafe auch unter dem Gesichtspunkt der Paragraph 31, 40, StGB (mit Rücksicht auf das Urteil des Bezirksgerichts Judenburg vom 6.Oktober 1981, rechtskräftig seit 10.November 1981, mit welchem der Rechtsmittelwerber wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz 4, StGB zu einer Geldstrafe von 4.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 20 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt worden ist) nicht veranlaßt, weil auch bei gemeinsamer Aburteilung eine solche Strafe angemessen wäre.
Der vom Berufungswerber zusätzlich reklamierte Milderungsumstand des § 34 Z. 9 StGB ist nicht gegeben, weil zu dessen Annahme die verlockende Gelegenheit allein nicht genügt. Sie muß vielmehr im besonderen Maß nahelegen, daß ihr auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch unterliegen könnte. Dies ist bei einem korrupten Beamten nicht der Fall, weil ein öffentlich Bediensteter der - wenn auch - verlockenden Gelegenheit, für die (hier: pflichtgemäße) Vornahme eines Amtsgeschäfts einen Vermögensvorteil zu erlangen, unter keinen Umständen unterliegen darf. Ganz abgesehen davon kann die einem Delikt wie dem gegenständlichen immanente verlockende Gelegenheit nicht gesondert als Milderungsgrund berücksichtigt werden (vgl. dazu Mayerhofer-Rieder, Nr. 32 zu § 34 StGB2).Der vom Berufungswerber zusätzlich reklamierte Milderungsumstand des Paragraph 34, Ziffer 9, StGB ist nicht gegeben, weil zu dessen Annahme die verlockende Gelegenheit allein nicht genügt. Sie muß vielmehr im besonderen Maß nahelegen, daß ihr auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch unterliegen könnte. Dies ist bei einem korrupten Beamten nicht der Fall, weil ein öffentlich Bediensteter der - wenn auch - verlockenden Gelegenheit, für die (hier: pflichtgemäße) Vornahme eines Amtsgeschäfts einen Vermögensvorteil zu erlangen, unter keinen Umständen unterliegen darf. Ganz abgesehen davon kann die einem Delikt wie dem gegenständlichen immanente verlockende Gelegenheit nicht gesondert als Milderungsgrund berücksichtigt werden vergleiche dazu Mayerhofer-Rieder, Nr. 32 zu Paragraph 34, StGB2).
Die Gewährung der bedingten Strafnachsicht gemäß § 43 Abs 1 StGB kommt im Fall eines bestechlichen, zu einer Geldstrafe (§ 37 StGB) verurteilten Beamten schon aus generalpräventiven Gründen nicht in Betracht. Ist doch die Bedachtnahme auf Belange der Generalprävention stets dort geboten, wo angesichts eines um sich greifenden Mißstands die Wirksamkeit der Maßnahmen der Strafrechtspflege in einem bestimmten Milieu, Berufs- oder Lebenskreis erwartet werden kann (siehe LSK. 1979/2, ferner 13 Os 128/82.).Die Gewährung der bedingten Strafnachsicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB kommt im Fall eines bestechlichen, zu einer Geldstrafe (Paragraph 37, StGB) verurteilten Beamten schon aus generalpräventiven Gründen nicht in Betracht. Ist doch die Bedachtnahme auf Belange der Generalprävention stets dort geboten, wo angesichts eines um sich greifenden Mißstands die Wirksamkeit der Maßnahmen der Strafrechtspflege in einem bestimmten Milieu, Berufs- oder Lebenskreis erwartet werden kann (siehe LSK. 1979/2, ferner 13 Os 128/82.).