Aber auch die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht zielführend. Der Beschwerdeführer zeigt zutreffend einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 240 a StPO. auf, weil die der (wegen Zeitablaufs am 29. April 1985 gemäß § 276 a StPO. neu durchgeführten) Hauptverhandlung (ON. 81) beigezogenen Schöffen im Kalenderjahr 1985 (noch) nicht beeidet worden waren (vgl. dazu auch den von der Vorsitzenden des Schöffengerichts erstatteten, vom Obersten Gerichtshof aufgrund der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde eingeholten Bericht vom 30.Oktober 1985, unjournalisiert im II. Band der erstgerichtlichen Akten). In der vorangegangenen, in der selben Senatszusammensetzung durchgeführten Hauptverhandlung am 22. Oktober 1984 (ON. 44) wurde - dem Gesetz entsprechend - die Schöffin Christine C beeidet, die Schöffin Anneliese D auf ihre im Jahr 1984 bereits erfolgte Beeidigung hingewiesen (S. 296/I. Band).Aber auch die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht zielführend. Der Beschwerdeführer zeigt zutreffend einen Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 240, a StPO. auf, weil die der (wegen Zeitablaufs am 29. April 1985 gemäß Paragraph 276, a StPO. neu durchgeführten) Hauptverhandlung (ON. 81) beigezogenen Schöffen im Kalenderjahr 1985 (noch) nicht beeidet worden waren vergleiche dazu auch den von der Vorsitzenden des Schöffengerichts erstatteten, vom Obersten Gerichtshof aufgrund der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde eingeholten Bericht vom 30.Oktober 1985, unjournalisiert im römisch zwei. Band der erstgerichtlichen Akten). In der vorangegangenen, in der selben Senatszusammensetzung durchgeführten Hauptverhandlung am 22. Oktober 1984 (ON. 44) wurde - dem Gesetz entsprechend - die Schöffin Christine C beeidet, die Schöffin Anneliese D auf ihre im Jahr 1984 bereits erfolgte Beeidigung hingewiesen (S. 296/I. Band).
Aus dem vorstehend zitierten Bericht der Vorsitzenden ergibt sich ferner, daß die Genannte vor Beginn der Hauptverhandlung die Schöffen an den im Vorjahr geleisteten Eid erinnert und (abgesehen von der im folgenden vorgenommenen Neudurchführung der Verhandlung - s. ON. 81) eine kurze Sachverhaltsdarstellung gegeben hat.
Unter diesen Voraussetzungen ist (anders als etwa in der Entscheidung 12 Os 149/66, RZ. 1967 S. 54) unzweifelhaft erkennbar, daß die Formverletzung auf die Entscheidung keinen den Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (§ 281 Abs. 3 StPO.), weil die Schöffen eben - wie dargelegt - vor der Hauptverhandlung von der Vorsitzenden unter Wiederholung der Ergebnisse der Hauptverhandlung am 22.Oktober 1984 an den im Vorjahr geleisteten (Schöffen-) Eid erinnert worden waren. Es ist daher nach Lage des Falles auszuschließen, daß die Schöffen ihrer Pflicht, nichts unerwogen zu lassen, was für oder gegen den Angeklagten spricht, nicht nachgekommen wären.Unter diesen Voraussetzungen ist (anders als etwa in der Entscheidung 12 Os 149/66, RZ. 1967 S. 54) unzweifelhaft erkennbar, daß die Formverletzung auf die Entscheidung keinen den Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (Paragraph 281, Absatz 3, StPO.), weil die Schöffen eben - wie dargelegt - vor der Hauptverhandlung von der Vorsitzenden unter Wiederholung der Ergebnisse der Hauptverhandlung am 22.Oktober 1984 an den im Vorjahr geleisteten (Schöffen-) Eid erinnert worden waren. Es ist daher nach Lage des Falles auszuschließen, daß die Schöffen ihrer Pflicht, nichts unerwogen zu lassen, was für oder gegen den Angeklagten spricht, nicht nachgekommen wären.
Aus den angeführten Gründen war die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO. in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Aus den angeführten Gründen war die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO. in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Wegen der einleitend angeführten, dem Landesgericht bei der Anrechnung der Vorhaft unterlaufenen Nichtigkeit wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung angeordnet werden (§§ 285 d Abs. 2, 290 Abs. 1 StPO.).Wegen der einleitend angeführten, dem Landesgericht bei der Anrechnung der Vorhaft unterlaufenen Nichtigkeit wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung angeordnet werden (Paragraphen 285, d Absatz 2, 290, Absatz eins, StPO.).