Die Schuldsprüche zu den Fakten 9 und 10 hält der Angeklagte für nicht ausreichend begründet, weil die jeweiligen Tatzeiten auf Grund seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung nicht nur seitens des Staatsanwalts vom 31.Dezember 1985 auf anfangs Jänner 1986 korrigiert, sondern auch mit den geänderten Daten in das Ersturteil aufgenommen worden sind. Damit sei - so der Beschwerdeführer weiter - noch kein ausreichender Beweis für seine Täterschaft erbracht, auch wenn er sich eingangs der Hauptverhandlung voll schuldig bekannt hätte. Indes übersieht der Rechtsmittelwerber, daß das Schöffengericht den Schuldspruch keineswegs unkritisch auf dieses summarische Geständnis des Angeklagten gestützt, sondern auch dessen Vernehmung durch die Polizei, wo der Nichtigkeitswerber mit konkreten Erhebungsergebnissen konfrontiert worden war, ausgewertet hat (S. 281). Dabei waren zum Faktum 9 Teilabdrücke von Schuhen gesichert worden, die mit jenen des Angeklagten bei seinen anderen Einbrüchen übereinstimmen (S. 66, 94, 121) und im Faktum 10 jene Vorgangsweise beim Einbruch ("Spritzen") festgestellt worden (S. 280), wie sie der Täter auch sonst stets angewandt hat (S. 66, 95).
Die Mängelrüge geht damit nicht vom gesamten Urteilssachverhalt aus und entbehrt sonach einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Gleiches gilt für die Rechtsrüge: Sie greift auf die Mängelrüge zurück und bekämpft abermals die diesbezüglichen Schuldsprüche und die Tatsache, daß auch diese dem Strafausspruch zugrunde gelegt wurden. Der Angeklagte unterläßt es aber, darzutun, welche der im § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO. aufgeführten Grenzen bzw. bindenden Normen dadurch verletzt worden sein soll. Der vom Beschwerdeführer weiters (unter Z. 11) behauptete Widerspruch zwischen § 437 StPO., erster und zweiter Satz, betrifft nicht das Urteil, sondern das Gesetz und das Verhalten des Anklägers. Dieses kann, wie immer er sich nach § 437 StPO. verhält, niemals einen Verstoß gegen § 221 Abs. 1 StPO. oder gegen § 222 Abs. 2 StPO. begründen. Im übrigen ergibt sich aus der Aktenlage, daß ein Sachverständigengutachten vom Untersuchungsrichter (an den deswegen der Akt rückgeleitet wurde) im Hinblick auf eine mögliche Einweisung nach § 23 StGB. eingeholt wurde (S. 2 ff., 219 ff.). Auch der zweite vom Gericht beigezogene Sachverständige hat in der Hauptverhandlung von Anfang an sein Gutachten unter diesem Aspekt erstattet (S. 266 ff.). Zusammenfassend bringt die Beschwerde keinen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung, weshalb sie gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.Gleiches gilt für die Rechtsrüge: Sie greift auf die Mängelrüge zurück und bekämpft abermals die diesbezüglichen Schuldsprüche und die Tatsache, daß auch diese dem Strafausspruch zugrunde gelegt wurden. Der Angeklagte unterläßt es aber, darzutun, welche der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. aufgeführten Grenzen bzw. bindenden Normen dadurch verletzt worden sein soll. Der vom Beschwerdeführer weiters (unter Ziffer 11,) behauptete Widerspruch zwischen Paragraph 437, StPO., erster und zweiter Satz, betrifft nicht das Urteil, sondern das Gesetz und das Verhalten des Anklägers. Dieses kann, wie immer er sich nach Paragraph 437, StPO. verhält, niemals einen Verstoß gegen Paragraph 221, Absatz eins, StPO. oder gegen Paragraph 222, Absatz 2, StPO. begründen. Im übrigen ergibt sich aus der Aktenlage, daß ein Sachverständigengutachten vom Untersuchungsrichter (an den deswegen der Akt rückgeleitet wurde) im Hinblick auf eine mögliche Einweisung nach Paragraph 23, StGB. eingeholt wurde (S. 2 ff., 219 ff.). Auch der zweite vom Gericht beigezogene Sachverständige hat in der Hauptverhandlung von Anfang an sein Gutachten unter diesem Aspekt erstattet (S. 266 ff.). Zusammenfassend bringt die Beschwerde keinen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung, weshalb sie gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten mangels einer die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (§ 296 StPO.) begründenden Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt (RZ. 1970 S. 17 f., 1973 S. 70, JBl. 1985 S. 565 u.v.a.).Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten mangels einer die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (Paragraph 296, StPO.) begründenden Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt (RZ. 1970 S. 17 f., 1973 S. 70, JBl. 1985 S. 565 u.v.a.).