Die gegen den Schuldspruch vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, die auf § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO gestützt wird, läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen. Der Beschwerdeführer vermeint, die ihm angelastete Tat erfülle lediglich den Tatbestand der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB), weil nur festgestellt worden sei, er habe Karin M*** gewürgt, am Oberkörper festgehalten und zu Boden gedrückt und eine Reihe gefährlicher Drohungen ausgesprochen, er hätte sich auch über sie gekniet, sie sei mit einer Hose bekleidet gewesen, der Vorfall habe sich in der Nähe eines Heustadels ereignet. Dabei übergeht der Nichtigkeitswerber jedoch die ausdrückliche Urteilsannahme, daß er mit seinem festgestellten Verhalten versucht hat, Karin M*** zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen (Seite 90 - Urteilstenor; Seite 91 - Feststellungen; Seite 95 - Beweiswürdigung). Sonach vergleicht der Angeklagte nicht den gesamten Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz und bringt solcherart die Subsumtionsrüge nicht zu gesetzmäßiger Darstellung. Des weiteren wird gerügt, zur Annahme der versuchten Nötigung zum Beischlaf wäre ein bestimmtes Verhalten des Täters nötig gewesen, "zum Beispiel" eine Aufforderung an M***, mit ihm den Beischlaf auszuführen oder einen solchen zu dulden, weiters der Ausspruch irgend einer Drohung, welche dahin gezielt hätte, oder das Betasten des Opfers an den Geschlechtsteilen bzw. an den Brüsten, ein allfälliger Versuch, die Kleider M*** zu öffnen, sowie, daß er selbst seine Kleider, insbesonders seine Hose geöffnet hätte "und dergleichen". Damit übergeht der Beschwerdeführer die zwar nicht in der Formulierung, wohl aber in der Tatsachenfeststellung sowohl in die objektive als auch in die subjektive Richtung des § 202 StGB weisenden Annahmen des Erstgerichts, das den Vorsatz des Täters, Karin M*** zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen, auf sein Vorleben (zwei Vorstrafen wegen Verbrechens der Notzucht), die glaubhafte Aussage der Frau (sie hätte - aus dem Geschehen - die Gewißheit gehabt, K*** hätte sich an ihr körperlich befriedigen wollen und dazu Gewalt angewendet) sowie auf die eindeutige Art der Tatausführung gründete (Seite 95). Die Behauptung der aufgezählten Feststellungsmängel (S. 100, 101) kann umso eher auf den soeben angeführten Urteilssachverhalt verwiesen werden, als der Nichtigkeitswerber all das, was er als vermeintlich notwendige Konstatierungen vermißt, selbst bloß "zum Beispiel" erwähnt und "dergleichen" anfügt. Damit bringt er unmißverständlich zum Ausdruck, daß die notwendigen Sachverhaltselemente des angezogenen Tatbestands ohne weiters mit anders lautenden Urteilsannahmen als den - wörtlich - von ihm vorausgesetzten dem Schuldspruch unterlegt werden können. In Wahrheit wird also gar kein Feststellungsmangel geltend gemacht. Nicht zuletzt aber vernachlässigt der Angeklagte den Umstand, daß insbesonders der Vorsatz sich aus verschiedenen faktischen Einzelheiten konkludent ergeben kann, wovon das Schöffengericht - siehe oben - ausging.Die gegen den Schuldspruch vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützt wird, läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen. Der Beschwerdeführer vermeint, die ihm angelastete Tat erfülle lediglich den Tatbestand der gefährlichen Drohung (Paragraph 107, StGB), weil nur festgestellt worden sei, er habe Karin M*** gewürgt, am Oberkörper festgehalten und zu Boden gedrückt und eine Reihe gefährlicher Drohungen ausgesprochen, er hätte sich auch über sie gekniet, sie sei mit einer Hose bekleidet gewesen, der Vorfall habe sich in der Nähe eines Heustadels ereignet. Dabei übergeht der Nichtigkeitswerber jedoch die ausdrückliche Urteilsannahme, daß er mit seinem festgestellten Verhalten versucht hat, Karin M*** zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen (Seite 90 - Urteilstenor; Seite 91 - Feststellungen; Seite 95 - Beweiswürdigung). Sonach vergleicht der Angeklagte nicht den gesamten Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz und bringt solcherart die Subsumtionsrüge nicht zu gesetzmäßiger Darstellung. Des weiteren wird gerügt, zur Annahme der versuchten Nötigung zum Beischlaf wäre ein bestimmtes Verhalten des Täters nötig gewesen, "zum Beispiel" eine Aufforderung an M***, mit ihm den Beischlaf auszuführen oder einen solchen zu dulden, weiters der Ausspruch irgend einer Drohung, welche dahin gezielt hätte, oder das Betasten des Opfers an den Geschlechtsteilen bzw. an den Brüsten, ein allfälliger Versuch, die Kleider M*** zu öffnen, sowie, daß er selbst seine Kleider, insbesonders seine Hose geöffnet hätte "und dergleichen". Damit übergeht der Beschwerdeführer die zwar nicht in der Formulierung, wohl aber in der Tatsachenfeststellung sowohl in die objektive als auch in die subjektive Richtung des Paragraph 202, StGB weisenden Annahmen des Erstgerichts, das den Vorsatz des Täters, Karin M*** zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen, auf sein Vorleben (zwei Vorstrafen wegen Verbrechens der Notzucht), die glaubhafte Aussage der Frau (sie hätte - aus dem Geschehen - die Gewißheit gehabt, K*** hätte sich an ihr körperlich befriedigen wollen und dazu Gewalt angewendet) sowie auf die eindeutige Art der Tatausführung gründete (Seite 95). Die Behauptung der aufgezählten Feststellungsmängel (S. 100, 101) kann umso eher auf den soeben angeführten Urteilssachverhalt verwiesen werden, als der Nichtigkeitswerber all das, was er als vermeintlich notwendige Konstatierungen vermißt, selbst bloß "zum Beispiel" erwähnt und "dergleichen" anfügt. Damit bringt er unmißverständlich zum Ausdruck, daß die notwendigen Sachverhaltselemente des angezogenen Tatbestands ohne weiters mit anders lautenden Urteilsannahmen als den - wörtlich - von ihm vorausgesetzten dem Schuldspruch unterlegt werden können. In Wahrheit wird also gar kein Feststellungsmangel geltend gemacht. Nicht zuletzt aber vernachlässigt der Angeklagte den Umstand, daß insbesonders der Vorsatz sich aus verschiedenen faktischen Einzelheiten konkludent ergeben kann, wovon das Schöffengericht - siehe oben - ausging.
Die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO i.V.m. § 285 a Z. 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Graz beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (§ 269 StPO) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RZ. 1970 S. 17, 18, 1973 S. 70; EvBl. 1981 Nr. 46; JBl. 1985 S. 565; RZ. 1987/48 S. 180, linke Spalte, u.v.a.).Die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Graz beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (Paragraph 269, StPO) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RZ. 1970 S. 17, 18, 1973 S. 70; EvBl. 1981 Nr. 46; JBl. 1985 S. 565; RZ. 1987/48 S. 180, linke Spalte, u.v.a.).