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Entscheidung 13 Os 156/98×

Entscheidung 13 Os 156/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os156/98 (13Os157/98)

Entscheidungsdatum

25.11.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. November 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Anwesenheit der Richteramtsanwärterin Mag. Holy als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard Karl K***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Gerhard Karl K***** sowie die Berufung der Privatbeteiligten Michaela S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 13. November 1997, GZ 13 römisch fünf r 544/96-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Gerhard Karl K***** wurde vom Schöffengericht des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch eins.) und des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (römisch zwei. und römisch drei.) schuldig erkannt, weil er (von 1992 bzw 1993 bis Mitte November 1994) in wiederholten Angriffen seine (am 17. November 1980 geborene) unmündige Stieftochter und deren (am 9. Mai 1981 geborene) unmündige Freundin im Bereich der Scheide und der Brust betastete (römisch eins.) und unter Ausnützung seiner Stellung als Aufsichtsperson dadurch seine Stieftochter wiederholt (römisch zwei.) sowie (am 3. April 1996 anläßlich eines Aufenthaltes in Italien) in seinem Wohnwagen deren ihm durch Zustimmung der Erziehungsberechtigten zur gemeinsamen Reise anvertraute und unter seiner Aufsicht stehende Freundin durch Betasten der Brüste und durch Abtasten am Geschlechtsteil (römisch zwei.) zur Unzucht mißbrauchte.

Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert zunächst die Abweisung des Antrages auf Vernehmung der Zeugin Christa W*****. Durch deren Vernehmung sollte bewiesen werden, daß die (in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommene) Schwester des Angeklagten von diesem niemals, insbesondere nicht beim Babysitten, sexuell mißbraucht worden ist und deswegen der beantragten Zeugin auch nichts davon erzählt habe, daß der Angeklagte (von den Opfern geschilderte und von ihm selbst zugestandene) "Kitzelspiele" schon immer mit seinen Söhnen durchgeführt habe und daß seine Schwester Haßgefühle gegen ihn hegt (S 372 f).

Das Schöffengericht hat diesen Antrag mit der (zutreffenden) Begründung abgewiesen, daß allfällige sexuelle Mißbrauchshandlungen des Angeklagten gegen seine Schwester keinen entscheidungswesentlichen Umstand betreffen und die beantragte Zeugin daher keine Tatzeugin sei. Vom Bestehen einer "bestimmten Feindschaft" zwischen dem Angeklagten und seiner Schwester ist es ebenso ausgegangen wie von dem Umstand, daß die beantragte Zeugin auch deponieren könne, daß der Angeklagte auch mit seinen Söhnen "Kitzelspiele" durchgeführt habe, hat all dies auch in seine Erwägungen einbezogen, solchen Überlegungen jedoch für die Lösung der Schuldfrage keine Bedeutung beigemessen (S 373, US 13 f). Im Kern erweist sich die beantragte Zeugenvernehmung somit als Erkundungsbeweis, weil sie auf die Vornahme von Ermittlungen zielt, die die Frage klären sollen, ob durch diese eine Förderung der Wahrheitsermittlung überhaupt zu erwarten wäre (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 88).

Erst in der Nichtigkeitsbeschwerde nachgeholte Gründe für die Durchführung des beantragten Beweises müssen unbeachtet bleiben, kann bei der Beurteilung des darauf zielenden Antrages doch nur von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Entscheidung darüber ausgegangen werden (Mayerhofer aaO E 40 f).

Die Verfahrensrüge bemängelt des weiteren die Einholung eines jugendpsychologischen Gutachtens gegen den Widerspruch der Verteidigung zum Beweis des Mangels von Konfabulierungstendenzen der Tatopfer und ihrer Fähigkeit zur Wiedergabe tatsächlich erlebter Ereignisse nach deren Vernehmung als Zeugen im Vorverfahren. Der Widerspruch wurde mit mangelnder Konkretisierung des Beweisthemas sowie mit dem Umstand begründet, daß die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen ausschließlich durch deren Vernehmung zu klären sei (S 179 f).

Den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen zuwider hat das Erstgericht die Beweiswürdigung keineswegs an einen Sachverständigen delegiert, hat es sich doch dazu auf die übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen vor Polizei und Untersuchungsrichter sowie in der Hauptverhandlung und die (besichtigten, S 356 ff) Videofilme gestützt, und die (damit übereinstimmenden) Ergebnisse des Gutachtens (ON 25, S 359 ff) genauso gewürdigt (US 7, 11).

Auch durch die Gestattung der Akteneinsicht durch den Privatbeteiligtenvertreter vor der Vernehmung der privatbeteiligten Zeugin in der Hauptverhandlung wurden keine Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften oder sonst durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist, erfolgte diese Akteneinsicht durch Übermittlung einer Aktenkopie doch berechtigterweise gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, StPO und überdies erst am 23. Juli 1997 (S 1 f), also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Privatbeteiligte bereits wiederholt im Vorverfahren als Zeugin vernommen worden war und danach eine Änderung ihrer Aussage nicht eingetreten ist.

Verteidigungsrechte des Angeklagten wurden somit durch das Vorgehen des Tatgerichtes insgesamt nicht verletzt.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) wirft dem Urteil vor, sich nur vordergründig an Leitsätzen der Rechtsprechung zu den vorgeworfenen Tatbildern zu orientieren, die Aussagen der Opfer seien äußerst widersprüchlich und reichten als Grundlage für konkrete Feststellungen nicht aus.

Die als Basis des vom Tatgericht konstatierten Sachverhaltes im Urteil angeführten Beweisergebnisse (US 3 ff) sind aktengetreu wiedergegeben. Die Ableitung der daraus gewonnenen entscheidungswesentlichen Umstände widerspricht weder den Gesetzen der Logik noch allgemeiner Lebenserfahrung. Ein Widerspruch solcher Umstände, also die Feststellung von Tatsachen als nebeneinander bestehend, die einander nach den Denkgesetzen ausschließen würden oder die nicht nebeneinander bestehen können, ist der Beschwerde zuwider nicht erkennbar. Diese verweist im gegebenen Zusammenhang auf weitere Ausführungen der Tatsachenrüge, jene wiederum bezieht sich lediglich auf (entscheidungsrelevante Tatsachen nicht betreffende) Abweichungen in den Aussagen eines Tatopfers (Lesen des Buches "Ich war zwölf", von der Stieftochter des Angeklagten ausgehender Wunsch, Fotomodell zu werden, weswegen zunächst unverfängliche Fotos aufgenommen worden seien), mit denen sich der Schöffensenat auseinandersetzte (US 11 und 13), ihnen aber (in die Denkgesetze nicht verletzender Weise) nicht die von der Beschwerde gewünschte Bedeutung beigemessen hat. Dem Erstgericht ist vielmehr darin beizupflichten, daß die von den Tatopfern im Verlauf des gesamten Verfahrens deponierten Aussagen im Kern völlig übereinstimmen.

Ebenso entsprechen die Feststellungen über Intensität und Zielgerichtetheit der sexuellen Angriffe den Aussagen der Opfer, die über ausdrücklichen Vorhalt, ob die Berührungen nicht allenfalls doch nur zufällig im Zuge von Rangeleien ("Kitzelspiele") erfolgt sind, dezidiert angaben, diese seien absichtlich und gezielt erfolgt, weil man es merke, wenn jemand absichtlich auf diese Körperstellen hingreife (S 449 f und 280 f).

Den Beschwerdeausführungen zuwider liegt auch in bezug auf das konstatierte Ausnützen eines Autoritätsverhältnisses kein formaler Begründungsmangel vor, konnte sich das Erstgericht dazu doch einerseits auf die besondere Familiensituation, die auch dem Wunsch des Angeklagten entsprach, andererseits aber auf das Übertragen der Aufsicht an den Angeklagten durch die Eltern seines zweiten Opfers zur Durchführung einer Auslandsreise stützen (US 3 f, 6, 13 und 16).

Der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) sei vorangestellt, daß auch durch sie der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen auf Grund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher einer Anfechtung entzogen ist. Prozeßordnungsgemäß sind zu diesem Nichtigkeitsgrund aus den Akten hervorkommende Umstände anzuführen, die erhebliche Zweifel an der Tatsachengrundlage der Entscheidung hervorrufen, weil dem Gericht zugängliche Beweismittel so unvollständig ausgeschöpft wurden, daß dadurch die Überzeugungskraft der Schuldspruchbasis entscheidend berührt wird, oder weil im Vergleich zu anderen aktenkundigen Verfahrensergebnissen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit wesentlicher Tatsachenfeststellungen bestehen, die bei lebensnaher, an der allgemeinen menschlichen Erfahrung orientierter Betrachtungsweise damit nicht oder nur schwer in Einklang gebracht werden können (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 2a f, 11, 17 ff, 23 ff).

Dies verfehlt die Rüge insgesamt. Sie geht vielmehr zum Teil von allgemein gehaltenen Spekulationen aus (angenommenen Phänomene in Mißbrauchsverfahren, Ergebnisse suggestiver Fragestellung, Komplott gegen den Angeklagten), versucht, dem Inhalt einzelner Beweisergebnisse eine andere Deutung zu geben, als dies das Erstgericht getan hat (Aussage des Zeugen F*****, beschlagnahmte Video- und Fotoaufnahmen) und behauptet die Unterlassung der Würdigung (bzw Ausschöpfung) verschiedener Beweisergebnisse durch das Erstgericht (Lesen des Buches "Ich war zwölf", zeitmäßiger Beginn der sexuellen Übergriffe, Unterlassung der Würdigung der Aussage des Angeklagten und der Zeugin Ingrid R*****, Aussage der Stieftochter des Angeklagten zur Verletzung mit einem Schifix, Streitigkeiten des Angeklagten mit seinem Opfer in Italien sowie Komplottheorie), die sämtliche vom Erstgericht in seine Überlegungen einbezogen wurden (US 3 f, 7, 10, 12 ff). Im Kern erweist sich die Tatsachenrüge somit als (im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige) Bekämpfung der Beweiswerterwägungen der Tatrichter und muß damit versagen.

Die undifferenziert Feststellungsmängel behauptende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermag einerseits keine entscheidungswesentlichen Konstatierungen anzuführen, die das Erstgericht unterlassen hätte (sondern verweist lediglich neuerlich unsubstantiiert auf die behauptete Begründungsmängel zur subjektiven Tatseite), andererseits vernachlässigt sie die eindeutigen Urteilstatsachen, an denen allein sie sich zu orientieren hätte (bereits spruchmäßig US 2 f, des weiteren US 4 ff, zu Paragraph 212, StGB insbesondere US 4, 6 und 13) und bringt demgemäß das Rechtsmittel nicht zur formalrechtlich vorausgesetzten Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet, teils aber als nicht den prozeßgesetzlichen Voraussetzungen entsprechend ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Bemerkt wird auf Grund der Äußerung des Verteidigers zur Stellungnahme der Generalprokuratur, daß diese keine weitere "Präzisierung" bzw "Ergänzung" erstattet hat. Die Kompetenz des zuständigen Oberlandesgerichtes zur Entscheidung über die zugleich erhobenen Berufungen folgt aus Paragraph 285 i, StPO.

Anmerkung

E52613 13D01568

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00156.98.1125.000

Dokumentnummer

JJT_19981125_OGH0002_0130OS00156_9800000_000