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Entscheidung 13 Os 157/03×

Entscheidung 13 Os 157/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os157/03

Entscheidungsdatum

26.11.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Milorad Z***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 31. Juli 2003, GZ 23 Hv 95/03h-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Milorad Z***** (alias Ivan S*****) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall (und 15) StGB schuldig erkannt.

Danach hat er (zusammengefasst) zwischen 14. Juli 2001 und 9. Juni 2003 in Höchst und anderen Orten fremde bewegliche Sachen in einem 2.000 Euro übersteigenden Wert den im Ersturteil genannten Personen teils durch Einbruch oder Einsteigen in ein Gebäude mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die nominell auf Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

In der Rechtsrüge bekämpft der Beschwerdeführer inhaltlich die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes in Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung, indem er die von den Tatrichtern angeführten Indizien für die Täterschaft des leugnenden Angeklagten pauschal als unzureichend für einen Schuldspruch qualifiziert, ohne einen Begründungsmangel iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO aufzuzeigen oder sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO aufzuzeigen.

Soweit der Beschwerdeführer unsubstantiiert Mängel an Feststellungen behauptet, bringt er die Nichtigkeitsbeschwerde nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass sich für die Erledigung der Berufungen die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck ergibt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Beschwerdeführer begehrte im Rechtsmittelantrag ua, die Hauptverhandlung nach Paragraph 288 a, StPO zu vernichten und die Sache zur nochmaligen Verhandlung vor das zuständige Gericht erster Instanz zu verweisen. Hiezu ist anzumerken, dass der Oberste Gerichtshof nach der erwähnten Gesetzesbestimmung nur im Fall einer behaupteten Unzuständigkeit des über die Versetzung in den Anklagestand absprechenden Gerichtshofes zweiter Instanz (Paragraph 281 a, StPO) entscheidet. Da im vorliegenden Strafverfahren ein Oberlandesgericht gemäß Paragraphen 214 und 218 StPO nicht tätig war vergleiche S 1 verso; ON 5 in ON 4), ist nicht nachvollziehbar, worin der Angeklagte den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281 a, StPO erblickt. Auf diesen verfehlten Beschwerdeantrag war daher nicht weiter einzugehen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E71579 13Os157.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00157.03.1126.000

Dokumentnummer

JJT_20031126_OGH0002_0130OS00157_0300000_000