Dagegen richtet sich die nominell auf Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die nominell auf Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
In der Rechtsrüge bekämpft der Beschwerdeführer inhaltlich die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes in Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung, indem er die von den Tatrichtern angeführten Indizien für die Täterschaft des leugnenden Angeklagten pauschal als unzureichend für einen Schuldspruch qualifiziert, ohne einen Begründungsmangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO aufzuzeigen oder sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen iSd § 281 Abs 1 Z 5a StPO aufzuzeigen.In der Rechtsrüge bekämpft der Beschwerdeführer inhaltlich die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes in Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung, indem er die von den Tatrichtern angeführten Indizien für die Täterschaft des leugnenden Angeklagten pauschal als unzureichend für einen Schuldspruch qualifiziert, ohne einen Begründungsmangel iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO aufzuzeigen oder sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO aufzuzeigen.
Soweit der Beschwerdeführer unsubstantiiert Mängel an Feststellungen behauptet, bringt er die Nichtigkeitsbeschwerde nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass sich für die Erledigung der Berufungen die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass sich für die Erledigung der Berufungen die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Beschwerdeführer begehrte im Rechtsmittelantrag ua, die Hauptverhandlung nach § 288a StPO zu vernichten und die Sache zur nochmaligen Verhandlung vor das zuständige Gericht erster Instanz zu verweisen. Hiezu ist anzumerken, dass der Oberste Gerichtshof nach der erwähnten Gesetzesbestimmung nur im Fall einer behaupteten Unzuständigkeit des über die Versetzung in den Anklagestand absprechenden Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 281a StPO) entscheidet. Da im vorliegenden Strafverfahren ein Oberlandesgericht gemäß §§ 214 und 218 StPO nicht tätig war (vgl S 1 verso; ON 5 in ON 4), ist nicht nachvollziehbar, worin der Angeklagte den Nichtigkeitsgrund nach § 281a StPO erblickt. Auf diesen verfehlten Beschwerdeantrag war daher nicht weiter einzugehen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Der Beschwerdeführer begehrte im Rechtsmittelantrag ua, die Hauptverhandlung nach Paragraph 288 a, StPO zu vernichten und die Sache zur nochmaligen Verhandlung vor das zuständige Gericht erster Instanz zu verweisen. Hiezu ist anzumerken, dass der Oberste Gerichtshof nach der erwähnten Gesetzesbestimmung nur im Fall einer behaupteten Unzuständigkeit des über die Versetzung in den Anklagestand absprechenden Gerichtshofes zweiter Instanz (Paragraph 281 a, StPO) entscheidet. Da im vorliegenden Strafverfahren ein Oberlandesgericht gemäß Paragraphen 214 und 218 StPO nicht tätig war vergleiche S 1 verso; ON 5 in ON 4), ist nicht nachvollziehbar, worin der Angeklagte den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281 a, StPO erblickt. Auf diesen verfehlten Beschwerdeantrag war daher nicht weiter einzugehen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.