Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Die Mängelrüge (Z 5 zweiter und vierter Fall) bekämpft nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung des Schöffensenats, der die entscheidenden Feststellungen mängelfrei auf die nach seiner Überzeugung glaubwürdigen Angaben der beiden Belastungszeugen gestützt und dargelegt hat, weshalb ihm die leugnende Verantwortung des Angeklagten nicht plausibel erschien (US 5 ff). Dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend wurde dabei der eine Unvollständigkeit reklamierenden Rüge zuwider die Aussage des Angeklagten, die Belastungszeugen seien betrunken gewesen, ausreichend erörtert (US 6, 9). Mit - die gebotene Bezugnahme auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370) unterlassender - Kritik an isolierten Teilen der Urteilsgründe zur Unglaubwürdigkeit der leugnenden Angaben des Angeklagten wird Nichtigkeit aus Z 5 gleichfalls nicht aufgezeigt. Die Tatsachenrüge (Z 5a) erweckt mit Spekulationen zu einer allfälligen Alkoholisierung der Belastungszeugen keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen. Soweit sie dem Schöffensenat (nominell auch unter der Z 5 und der Z 9 lit a) mangelnde Sachverhaltsaufklärung („Einvernahme der Vernehmungsbeamten der Polizei bzw. der Belastungszeugen") vorwirft, fehlt es an einem Vorbringen, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechts, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480; RIS-Justiz RS0115823). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf die Einvernahme der beiden Belastungszeugen ausdrücklich verzichtet hat (ON 22 S 11). Da die Geltendmachung materieller Nichtigkeit stets unter Zugrundelegung des gesamten Urteilssachverhalts zu erfolgen hat (RIS-Justiz RS0099810), verfehlt auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) eine gesetzeskonforme Ausrichtung. Denn mit der Behauptung unterbliebener Feststellungen zur subjektiven Seite übergeht sie bloß die entscheidenden und ausreichenden Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten (US 5, 11) und legt nicht dar, welche darüber hinausgehenden Konstatierungen für die rechtsrichtige Subsumtion erforderlich gewesen wären.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter und vierter Fall) bekämpft nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung des Schöffensenats, der die entscheidenden Feststellungen mängelfrei auf die nach seiner Überzeugung glaubwürdigen Angaben der beiden Belastungszeugen gestützt und dargelegt hat, weshalb ihm die leugnende Verantwortung des Angeklagten nicht plausibel erschien (US 5 ff). Dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend wurde dabei der eine Unvollständigkeit reklamierenden Rüge zuwider die Aussage des Angeklagten, die Belastungszeugen seien betrunken gewesen, ausreichend erörtert (US 6, 9). Mit - die gebotene Bezugnahme auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370) unterlassender - Kritik an isolierten Teilen der Urteilsgründe zur Unglaubwürdigkeit der leugnenden Angaben des Angeklagten wird Nichtigkeit aus Ziffer 5, gleichfalls nicht aufgezeigt. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erweckt mit Spekulationen zu einer allfälligen Alkoholisierung der Belastungszeugen keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen. Soweit sie dem Schöffensenat (nominell auch unter der Ziffer 5 und der Ziffer 9, Litera a,) mangelnde Sachverhaltsaufklärung („Einvernahme der Vernehmungsbeamten der Polizei bzw. der Belastungszeugen") vorwirft, fehlt es an einem Vorbringen, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechts, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480; RIS-Justiz RS0115823). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf die Einvernahme der beiden Belastungszeugen ausdrücklich verzichtet hat (ON 22 S 11). Da die Geltendmachung materieller Nichtigkeit stets unter Zugrundelegung des gesamten Urteilssachverhalts zu erfolgen hat (RIS-Justiz RS0099810), verfehlt auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) eine gesetzeskonforme Ausrichtung. Denn mit der Behauptung unterbliebener Feststellungen zur subjektiven Seite übergeht sie bloß die entscheidenden und ausreichenden Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten (US 5, 11) und legt nicht dar, welche darüber hinausgehenden Konstatierungen für die rechtsrichtige Subsumtion erforderlich gewesen wären.
Schließlich ist der Rechtsmittelantrag „nach § 288a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten" nicht nachvollziehbar, weil ein Einspruch gegen die Anklageschrift gar nicht erhoben wurde. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Schließlich ist der Rechtsmittelantrag „nach Paragraph 288 a, StPO die Hauptverhandlung zu vernichten" nicht nachvollziehbar, weil ein Einspruch gegen die Anklageschrift gar nicht erhoben wurde. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.