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Entscheidung 13 Os 157/85×

Entscheidung 13 Os 157/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os157/85

Entscheidungsdatum

28.11.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.November 1985 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Huber als Schriftführers in der Strafsache gegen Harald Günther A wegen des Verbrechens des Raubs nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengerichts vom 1. August 1985, GZ. 17 römisch fünf r 1183/85-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Punkt römisch eins 1 des Schuldspruchs wegen des Verbrechens des Raubs nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB. und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Der am 14.März 1964 geborene Hilfsarbeiter Harald Günther A wurde des in zwei Angriffen begangenen Verbrechens des Raubs nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB. (römisch eins 1 und 2), des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB. (römisch zwei), des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB. (römisch drei) und des Verbrechens des versuchten militärischen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, Absatz eins, 129, Ziffer 2, StGB. und Paragraph 31, Absatz 2, MilStG. (römisch vier) schuldig erkannt. Der Angeklagte bekämpft mit seiner auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2 und 10 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde nur den Schuldspruch im Raubfaktum römisch eins 1; er strebt eine Tatbeurteilung als sogenannter minder schwerer Raub (durch Annahme der privilegierenden Bedingungen des Paragraph 142, Absatz 2, StGB.) an.

Rechtliche Beurteilung

Während der Verfahrensrüge das Substrat fehlt, weil das Augenscheinsprotokoll (ON. 13), welches nach Auffassung des Beschwerdeführers ein Schriftstück über einen nichtigen Voruntersuchungsakt darstellt, in der Hauptverhandlung einem Verlangen des Verteidigers entsprechend ohnedies nicht verlesen wurde (S. 318, 319, 351, 352, 327), erweist sich die Rechtsrüge als begründet:

Zum bekämpften Raubfaktum (römisch eins 1) stellte das Erstgericht im wesentlichen fest, daß der Angeklagte am 20.April 1985 in Hallein mit dem Vorsatz, sich Bargeld zu verschaffen, der 62-jährigen Pensionistin Elisabeth B eine Damenhandtasche ("mit Effekten und Bargeld im Betrage von 50 S") entriß, wobei er zur Überwindung des Widerstands der Angegriffenen so heftig zerren mußte, daß die Metallhalterung des massiven Taschenhenkels verbogen und aus ihrer Befestigung gelöst wurde. Der Angeklagte lief mit der Tasche davon und entnahm ihr danach den Fünfzigschillingschein. Die Tasche mit dem restlichen Inhalt (Schlüsselbund, Brille und diverser Ausweise) warf er in eine Mülltonne, wo sie am nächsten oder übernächsten Tag sichergestellt wurde (S. 325, 326 in Verbindung mit S. 11, 13, 27 und 29).

Die Überwindung des Widerstands gegen die Sachwegnahme ohne unmittelbaren Körperkontakt zwischen Täter und Opfer kann der Meinung des Erstgerichts zuwider nicht als Anwendung erheblicher Gewalt beurteilt werden. Diese setzt vielmehr in der Regel voraus, daß beachtliche physische Kraft in vehementer Weise eingesetzt wird (SSt. 51/50) und demgemäß die Belastung des Opfers durch die räuberische Gewaltanwendung im Vergleich zu Durchschnittsfällen nicht mehr geringfügig bleibt. Der auf eine indirekte körperliche Attacke beschränkte Handtaschenraub lag hingegen noch außerhalb dieses Bereichs einer solchen erheblichen Gewaltanwendung, weil die in der Beschädigung des Taschenhenkels manifestierte beträchtliche Kraftentfaltung des Täters allein dem Entreißen des festgehaltenen Gegenstands, nicht aber einer darüber hinausgehenden Beeinträchtigung des Opfers diente (Kienapfel, BT. römisch zwei, RN. 111 zu Paragraph 142,).

Da der Raub sohin ohne Anwendung erheblicher Gewalt begangen wurde, ist für seine Beurteilung nach der Privilegierungsnorm des Paragraph 142, Absatz 2, StGB. von entscheidener Bedeutung, ob auch die weiteren darnach kumulativ geforderten Voraussetzungen, nämlich ein geringer Wert der Beute und unbedeutende Tatfolgen, vorliegen. Insoweit sind jedoch die Tatsachen nicht festgestellt, die bei richtiger Anwendung des Gesetzes dem Erkenntnis zugrunde zu legen wären. Schon die der Bewertung der geraubten Sache vorgelagerte Frage nach dem Raubobjekt läßt sich an Hand der getroffenen Urteilskonstatierungen nicht entscheiden, weil ihnen - im Gegensatz zum Urteilsspruch - ein den Bereicherungsvorsatz einschließender Raubvorsatz des Angeklagten nur in Ansehung der weggenommenen Barschaft entnommen werden kann, sodaß ungeklärt ist, ob auch die Handtasche und ihr sonstiger einen wirtschaftlichen Wert darstellender Inhalt - die Preisgabe des darin enthaltenen Seniorenausweises der ÖBB wird gesondert im Schuldspruch wegen Urkundenunterdrückung (römisch drei) erfaßt - Gegenstand räuberischer Aneignung war oder ob hier eine Aufspaltung der Tathandlungen in Raub und dauernde Sachentziehung in Betracht kommt (siehe hiezu SSt. 50/5 und RZ. 1982/37). Wäre bei einem auf das Bargeld beschränkten Bereicherungsvorsatz des Angeklagten der Raub jedenfalls an einer Sache geringen Werts begangen worden, so müßten andererseits im Fall eines globalen Raubvorsatzes für diese Beurteilung weitere Feststellungen über den Wert der Handtasche und der darin enthaltenen Gegenstände getroffen werden. Der Oberste Gerichtshof konnte sich zwar durch Beischaffung der Handtasche, die beschlagnahmt (S. 61 und 63 in ON. 12) und in der Hauptverhandlung besichtigt wurde (S. 315), überzeugen, daß sie stark abgenützt und nicht besonders wertvoll ist. Allerdings kann nach der Aktenlage der Wert der Brille und des Schlüsselbunds nicht beurteilt werden (SSt. 38/20), zumal es sich hiebei um Gegenstände des persönlichen Gebrauchs handelt, die nach der Rechtsprechung mit dem Neupreis abzüglich eines ihrer Abnützung entsprechenden Anteils zu bewerten sind, somit für den Geschädigten einen den Verkehrswert übersteigenden (höheren) Zeitwert repräsentieren (SSt. 36/15, 12 Os 35/75), der zu erheben sein wird.

Schließlich hätten auch noch allfällige Folgen des Angriffs Berücksichtigung zu finden, wobei die derzeitige Aktenlage allerdings bloß auf den voraussichtlich noch als unbedeutende Auswirkung einzustufenden Umstand hinweist, daß der durch die Wegnahme der allenfalls nicht vom Raubvorsatz umfaßt gewesenen Handtasche an dieser entstandene Schaden leicht behebbar ist. War die Tasche aber Raubbeute, so kommt eine Zurechnung ihrer Beschädigung als Tatfolge im Sinn des Paragraph 142, Absatz 2, StGB. nicht in Betracht, weil dann ihr Gesamtwert ohnehin im Rahmen der das Tatobjekt betreffenden gesonderten und abschließenden Geringfügigkeitsprüfung Berücksichtigung finden muß. Da das Schöffengericht die für eine verläßliche Beurteilung des dem Schuldspruch römisch eins 1 zugrunde liegenden Anklagevorwurfs des Raubs nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB. notwendigen Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht getroffen hat, war im Umfang der Anfechtung mit Kassation vorzugehen und die erforderliche Verfahrenserneuerung in erster Instanz anzuordnen (Paragraph 285, e StPO.). Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E07194

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0130OS00157.85.1128.000

Dokumentnummer

JJT_19851128_OGH0002_0130OS00157_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0093751 Rechtssatz 26.01.1976Strafrecht
Entziehung eines Behältnisses samt Inhalt ist hinsichtlich der mit Bereicherungsvorsatz vorgenommenen Zueignung des Inhalts Diebstahl im Sinne des § 127 StGB und hinsichtlich des (darnach versteckten) Behältnisses dauernde Sachentziehung im Sinne des § 135 …
RS0093782 Rechtssatz 23.06.1976Strafrecht
Beurteilung der gewaltsamen Wegnahme einer Sache samt Behältnis als Raub dieser Sache und dauernde Sachentziehung hinsichtlich der Behältnisse.
RS0094005 Rechtssatz 15.11.1974Strafrecht
Beim Diebstahl von Sachen, die im Gebrauch des Bestohlenen standen, insbesondere bei höchst persönlichen Gebrauchsgegenständen wie Kleidungsstücken ua, kann unter Umständen auch der etwas über dem Verkehrswert liegende "Zeitwert" in Rechnung zu stellen sein.
RS0094279 Rechtssatz 04.09.1975Strafrecht
Die in § 142 Abs 2 StGB aufgezählten Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein.
RS0094367 Rechtssatz 28.11.1985Strafrecht
Eine wenngleich beträchtliche Kraftentfaltung des Täters, die allein dem Entreißen des festgehaltenen Gegenstandes, nicht aber einer darüber hinausgehenden Beeinträchtigung des Opfers diente, kann nicht als Anwendung erheblicher (räuberischer) Gewalt beurte …
RS0094403 Rechtssatz 11.11.1980Strafrecht
Von erheblicher Gewalt kann in der Regel nur dann gesprochen werden, wenn beachtliche physische Kraft in vehementer Weise eingesetzt wurde.
RS0094506 Rechtssatz 28.11.1985Strafrecht
War die beschädigte Sache Raubbeute, so kommt die Zurechnung dieses Schadens als Tatfolge im Sinn des § 142 Abs 2 StGB nicht in Betracht, weil ihr Gesamtwert ohnehin im Rahmen der das Tatobjekt betreffenden gesonderten Geringfügigkeitsprüfung zu berücksicht …