Die auf dem § 281 Abs. 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet sich lediglich gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung (2.). Sie geht jedoch fehl.Die auf dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet sich lediglich gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung (2.). Sie geht jedoch fehl.
Die Mängelrüge (Z 5) scheitert mit ihrem Einwand, das Erstgericht habe die Erörterung der Aussage des Angeklagten unterlassen, derzufolge er das Messer während der Tat im vorderen Klingendrittel gehalten habe, schon daran, daß der Angeklagte nach dem Inhalt des (vollen Beweis machenden) Protokolles über die Hauptverhandlung sich niemals in der von der Beschwerde behaupteten Weise verantwortet hat.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) scheitert mit ihrem Einwand, das Erstgericht habe die Erörterung der Aussage des Angeklagten unterlassen, derzufolge er das Messer während der Tat im vorderen Klingendrittel gehalten habe, schon daran, daß der Angeklagte nach dem Inhalt des (vollen Beweis machenden) Protokolles über die Hauptverhandlung sich niemals in der von der Beschwerde behaupteten Weise verantwortet hat.
Der Angeklagte hat lediglich angegeben, er habe das Messer zwischen Klinge und Griff gehalten, wo die Klinge hingesehen habe, wisse er nicht (S 194), den Daumen habe er dabei etwas über den unteren Rand der Klinge gehalten (S 196). Bei der dem Erstgericht mit dieser Aussage vermittelten Beweislage (der Angeklagte hatte selber zugestanden, wiederholt, und zwar zweimal, möglicherweise dreimal, auf sein Opfer eingeschlagen zu haben, S 183 und 184, dies war von den Zeugen Susanne G*****, S 186 und 187, Christian C*****, 188, und Günther W*****, S 192, bestätigt worden), bestand für das Schöffengericht keine Ursache, sich mit der Frage, wie das Messer gehalten wurde, näher auseinanderzusetzen, zumal sich der Angeklagte niemals damit verantwortet hatte, er habe das Messer so gehalten, daß es unmöglich gewesen wäre, dem Opfer eine schwere Verletzung zuzufügen. Dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) folgend ist dem Erstgericht somit kein formeller Begründungsmangel unterlaufen.Der Angeklagte hat lediglich angegeben, er habe das Messer zwischen Klinge und Griff gehalten, wo die Klinge hingesehen habe, wisse er nicht (S 194), den Daumen habe er dabei etwas über den unteren Rand der Klinge gehalten (S 196). Bei der dem Erstgericht mit dieser Aussage vermittelten Beweislage (der Angeklagte hatte selber zugestanden, wiederholt, und zwar zweimal, möglicherweise dreimal, auf sein Opfer eingeschlagen zu haben, S 183 und 184, dies war von den Zeugen Susanne G*****, S 186 und 187, Christian C*****, 188, und Günther W*****, S 192, bestätigt worden), bestand für das Schöffengericht keine Ursache, sich mit der Frage, wie das Messer gehalten wurde, näher auseinanderzusetzen, zumal sich der Angeklagte niemals damit verantwortet hatte, er habe das Messer so gehalten, daß es unmöglich gewesen wäre, dem Opfer eine schwere Verletzung zuzufügen. Dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend ist dem Erstgericht somit kein formeller Begründungsmangel unterlaufen.
Die Rechtsrüge (Z 10) stellt sich zur subjektiven Tatseite inhaltlich als Mängelrüge dar (Z 5). Sie geht selbst davon aus, daß das Erstgericht absichtliches Handeln des Angeklagten angenommen hat, rügt dies aber als mangelhaft begründet, weil aus der Verwendung eines Taschenmessers allein darauf nicht geschlossen werden könne. Die Tatrichter haben dazu jedoch nicht nur die Verwendung eines solchen Messers, sondern das gesamte Verhalten des Angeklagten vor und bei der Tat herangezogen (US 6), sodaß auch in dieser Richtung ein Begründungsmangel nicht vorliegt.Die Rechtsrüge (Ziffer 10,) stellt sich zur subjektiven Tatseite inhaltlich als Mängelrüge dar (Ziffer 5,). Sie geht selbst davon aus, daß das Erstgericht absichtliches Handeln des Angeklagten angenommen hat, rügt dies aber als mangelhaft begründet, weil aus der Verwendung eines Taschenmessers allein darauf nicht geschlossen werden könne. Die Tatrichter haben dazu jedoch nicht nur die Verwendung eines solchen Messers, sondern das gesamte Verhalten des Angeklagten vor und bei der Tat herangezogen (US 6), sodaß auch in dieser Richtung ein Begründungsmangel nicht vorliegt.
Soweit die Subsumtionsrüge auf die Feststellungen zur Dauer von Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit des Opfers verweist, geht sie an den aus Spruch und Gründen der angefochtenen Entscheidung (als Einheit) ableitbaren Konstatierungen vorbei, daß es bei der Tat des Angeklagten beim Versuch blieb und nur deshalb eine schwere Verletzungsfolge nicht eintrat. Die eine Unterstellung der Tat unter den § 83 StGB anstrebende Subsumtionsrüge verläßt damit den Boden der schöffengerichtlichen Tatsachenfeststellungen und ermangelt deswegen einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Soweit die Subsumtionsrüge auf die Feststellungen zur Dauer von Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit des Opfers verweist, geht sie an den aus Spruch und Gründen der angefochtenen Entscheidung (als Einheit) ableitbaren Konstatierungen vorbei, daß es bei der Tat des Angeklagten beim Versuch blieb und nur deshalb eine schwere Verletzungsfolge nicht eintrat. Die eine Unterstellung der Tat unter den Paragraph 83, StGB anstrebende Subsumtionsrüge verläßt damit den Boden der schöffengerichtlichen Tatsachenfeststellungen und ermangelt deswegen einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1, Z 1 und 2 iVm 285 a Z 2 StPO) bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen, weshalb über die zugleich erhobene Berufung der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben wird (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins,, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit 285 a Ziffer 2, StPO) bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen, weshalb über die zugleich erhobene Berufung der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben wird (Paragraph 285, i StPO).