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Entscheidung 13 Os 157/93×

Entscheidung 13 Os 157/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os157/93

Entscheidungsdatum

10.11.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.November 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Markel, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Mazzolini als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karl E***** wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28.Juni 1993, GZ 8 c römisch fünf r 1710/93-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Karl E***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB (Punkt 2. des Schuldspruches) und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem Paragraph 88, Absatz eins, StGB schuldig erkannt (1.).

Ihm liegt zur Last, am 7.Feber 1993 in Wien Susanne G***** fahrlässig am Körper verletzt zu haben, indem er als Hundehalter nicht für eine ordnungsgemäße Verwahrung des Tieres sorgte, mit diesem eine Faschingsveranstaltung besuchte, ihm zeitweise keinen Beißkorb anlegte und es nicht entsprechend kurz anleinte, wodurch es geschehen konnte, daß der Hund Susanne G***** in den Oberschenkel biß, was eine Bißwunde an der Außenseite des Oberschenkels, verbunden mit einer Gesundheitsschädigung von mehr als drei nicht jedoch mehr als vierundzwanzigtägiger Dauer, zur Folge hatte (1.).

Darüber hinaus wird ihm angelastet, versucht zu haben, Günter W*****, der ihn wegen des Hundebisses aus dem Lokal gewiesen hatte, nach seiner Rückkehr dorthin absichtlich eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zuzufügen, indem er mit einem geöffneten Taschenmesser dreimal auf Günter W***** einstach, was eine Stichwunde an der rechten Brustkorbhälfte sowie eine solche über dem Nabel und dem linken Daumengelenk zur Folge hatte (2.).

Rechtliche Beurteilung

Die auf dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet sich lediglich gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung (2.). Sie geht jedoch fehl.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) scheitert mit ihrem Einwand, das Erstgericht habe die Erörterung der Aussage des Angeklagten unterlassen, derzufolge er das Messer während der Tat im vorderen Klingendrittel gehalten habe, schon daran, daß der Angeklagte nach dem Inhalt des (vollen Beweis machenden) Protokolles über die Hauptverhandlung sich niemals in der von der Beschwerde behaupteten Weise verantwortet hat.

Der Angeklagte hat lediglich angegeben, er habe das Messer zwischen Klinge und Griff gehalten, wo die Klinge hingesehen habe, wisse er nicht (S 194), den Daumen habe er dabei etwas über den unteren Rand der Klinge gehalten (S 196). Bei der dem Erstgericht mit dieser Aussage vermittelten Beweislage (der Angeklagte hatte selber zugestanden, wiederholt, und zwar zweimal, möglicherweise dreimal, auf sein Opfer eingeschlagen zu haben, S 183 und 184, dies war von den Zeugen Susanne G*****, S 186 und 187, Christian C*****, 188, und Günther W*****, S 192, bestätigt worden), bestand für das Schöffengericht keine Ursache, sich mit der Frage, wie das Messer gehalten wurde, näher auseinanderzusetzen, zumal sich der Angeklagte niemals damit verantwortet hatte, er habe das Messer so gehalten, daß es unmöglich gewesen wäre, dem Opfer eine schwere Verletzung zuzufügen. Dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend ist dem Erstgericht somit kein formeller Begründungsmangel unterlaufen.

Die Rechtsrüge (Ziffer 10,) stellt sich zur subjektiven Tatseite inhaltlich als Mängelrüge dar (Ziffer 5,). Sie geht selbst davon aus, daß das Erstgericht absichtliches Handeln des Angeklagten angenommen hat, rügt dies aber als mangelhaft begründet, weil aus der Verwendung eines Taschenmessers allein darauf nicht geschlossen werden könne. Die Tatrichter haben dazu jedoch nicht nur die Verwendung eines solchen Messers, sondern das gesamte Verhalten des Angeklagten vor und bei der Tat herangezogen (US 6), sodaß auch in dieser Richtung ein Begründungsmangel nicht vorliegt.

Soweit die Subsumtionsrüge auf die Feststellungen zur Dauer von Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit des Opfers verweist, geht sie an den aus Spruch und Gründen der angefochtenen Entscheidung (als Einheit) ableitbaren Konstatierungen vorbei, daß es bei der Tat des Angeklagten beim Versuch blieb und nur deshalb eine schwere Verletzungsfolge nicht eintrat. Die eine Unterstellung der Tat unter den Paragraph 83, StGB anstrebende Subsumtionsrüge verläßt damit den Boden der schöffengerichtlichen Tatsachenfeststellungen und ermangelt deswegen einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins,, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit 285 a Ziffer 2, StPO) bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen, weshalb über die zugleich erhobene Berufung der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben wird (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E33684

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0130OS00157.9306.1110.0

Dokumentnummer

JJT_19931110_OGH0002_0130OS00157_9300006_000